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FAQ zum am 1. August 2026 in Kraft tretenden gemeinsamen Erlass "Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich"

FAQ zum am 1. August 2026 in Kraft tretenden gemeinsamen Erlass "Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich"

Der gemeinsame Erlass des Schul- und des Familienministeriums regelt ausschließlich die Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe ab dem 1. August 2026 (Klassen 1-4). Dazu gehören die Offene Ganztagsschule (§ 9 Absatz 3 SchulG) und weitere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2 SchulG).

Die Vorbemerkung hat als Teil des Erlasses eine klarstellende Funktion und beschreibt den Rahmen für die weiteren Regelungen, die im Erlass festgelegt werden. Zudem bekräftigt sie, dass sich die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb einer OGS durch das Ganztagsförderungsgesetz des Bundes nicht geändert haben. Die Vorbemerkung erläutert die Bezüge zur bundesgesetzlichen Regelung (SGB VIII) und die Möglichkeit der Erfüllung des Rechtsanspruchs im Rahmen der Angebote des Offenen Ganztags.

Die vorliegende Erlassversion wurde vom Kabinett gebilligt. Der Erlass ist somit in den zentralen Punkten finalisiert.

Der gemeinsame Erlass wird rechtzeitig vor Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung ab dem 1. August 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. 

Der bundesgesetzliche Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter kann weiterhin an Schulen erfüllt werden. Das entspricht dem seit vielen Jahren gewachsenen System, das in NRW beinahe flächendeckend verankert ist. Es ist auch möglich, dass der Rechtsanspruch in Tageseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfüllt wird. Über die konkrete Ausgestaltung wird in kommunaler Verantwortung entschieden. Verantwortlich für die Erfüllung des Rechtsanspruches ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Gewährleistungsverpflichtung).

Die Erfüllungsverantwortung für die Umsetzung des ab dem 01.08.2026 geltenden individualrechtlichen Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter richtet sich gem. § 24 Abs. 4 SGB VIII i.V. m. §§ 79 Abs. 1, 85 Abs. 1 SGB VIII immer und ausschließlich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Gewährleistungsverpflichtung). Der Rechtsanspruch kann jedoch auch über einen Platz in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) erfüllt werden. Nach § 24 Abs. 4 S. 3 SGB VIII in der Fassung des GaFöG gilt der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.

Die bewährten Merkmale der Ganztagsschulen wurden an verschiedenen Stellen ausgeschärft. So wurde die Entwicklung eines gemeinsamen Bildungsverständnisses aller beteiligten Akteure ergänzt. Die Offene Ganztagsschule versteht sich als ganztägige Bildungseinrichtung. Orientierung zur Ausrichtung der Angebote können die „Bildungsgrundsätze für Kinder von 0-10 Jahren“ geben, die ebenfalls eingepflegt wurden. Die Kooperation mit Partnern, zum Beispiel aus den Bereichen Kultur und Sport, bleibt zentrales Gestaltungsmerkmal der OGS. Bei Bewegungs- und Sportangeboten soll insbesondere auf eine regelmäßige Angebotsstruktur geachtet werden.
Weitere Akteure und Strukturen, zum Beispiel die Familiengrundschulzentren, sollen in der OGS Berücksichtigung finden, insbesondere im Kontext von Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Eltern und Familien.

Der Schulträger entscheidet weiterhin über die Einrichtung der OGS, er muss dazu jedoch nunmehr das Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe herstellen. Für bereits bestehende Offene Ganztagsschulen ergeben sich diesbezüglich keine Änderungen.
Da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechtsanspruches hat, kommt den Abstimmungsprozessen bei Schaffung von rechtsanspruchserfüllenden Angeboten im Rahmen einer abgestimmten Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung künftig noch mehr Bedeutung zu. Unverändert bleibt, dass bei der Einrichtung der OGS die Zustimmung der Schulkonferenz einzuholen ist.

Der Zeitrahmen der Offenen Ganztagsschule erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit gemäß § 24 Absatz 4 SGB VIII an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 bis 16 Uhr. In dieser Zeit wird der Anspruch auf Ganztagsbetreuung von acht Stunden an Werktagen erfüllt. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang hinaus ist vor Ort ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, wobei sich der Umfang nach dem individuellen Bedarf richtet.

Die Offenen Ganztagsschulen brauchen auch weiterhin keine Betriebserlaubnis. Ganztagsangebote außerschulischer Träger im Rahmen der Kooperationsvereinbarung gelten als schulische Veranstaltung.
Selbstverständlich ist der Offene Ganztag in Nordrhein-Westfalen auch weiterhin als Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfeträger konzipiert. Die Kooperation soll zukünftig gestärkt werden. Damit ist klar, dass der Schulaufsicht auch weiterhin eine ganz wesentliche Rolle zukommt. Sie fungiert nicht nur als Aufsicht über den schulischen Bereich, sondern unterstützt gemeinsam mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch die örtlichen Entwicklungsprozesse im Bereich OGS. Die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal liegen aber auch weiterhin beim jeweiligen Anstellungsträger (s. Punkt 7.5 des Runderlasses).

Wie bisher auch bleibt die Kooperationsvereinbarung die zentrale Grundlage für die Zusammenarbeit. Neben dem Schulträger, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem außerschulischen Träger ist stets auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Teil der Kooperationsvereinbarung. Vor dem Hintergrund der Gewährleistungsverpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies eine wichtige Stärkung der Zusammenarbeit der Partner dar.  

In die Kooperationsverträge sind nun auch Verfahren zur Abstimmung zwischen Lehrkräften und Personal des außerunterrichtlichen Trägers und Absprachen zu multifunktionellen und verzahnten Raum- und Flächennutzungskonzepten zu integrieren.

Grundsätzlich besteht für kreisangehörige Gemeinden, die Schulträger, aber nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gemäß § 1a Absatz 3 Satz 1 AG-KJHG die Möglichkeit, für den örtlichen Bereich selbst Aufgaben der Jugendhilfe wahrzunehmen, deren Planung und Durchführung in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen ist. 

Ausgehend hiervon ist es diesen Gemeinden möglich, mit ihrem Kreis als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verbindliche Vereinbarungen zur interkommunalen Zusammenarbeit zu treffen. Nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) kann grundsätzlich jede Aufgabe, zu deren Erfüllung die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt oder verpflichtet sind, Gegenstand kommunaler Gemeinschaftsarbeit sein. Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung bilden diesbezüglich keine Ausnahme. Die Zusammenarbeit darf jedoch wegen des Prinzips der einheitlichen jugendhilferechtlichen Gesamtverantwortung nicht zur Folge haben, dass der Kreis aus der Gesamtverantwortung für die öffentliche Jugendhilfe entlassen wird (vgl. § 1a Absatz 3 Satz 3 AG-KJHG); vielmehr sind Formen der Zusammenarbeit zu wählen, die diese Gesamtverantwortung nicht berühren. Derartige Formen stellt z. B. das GkG NRW zur Verfügung.

Die Kooperationsvereinbarungen, wie sie im gemeinsamen OGS-Erlass in Ziffer 6.5 verankert sind, sind ein Instrument zur Umsetzung der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote zwischen den genannten Partnern auf kommunaler Ebene bzw. auf Ebene des jeweiligen Schulstandorts.

Ja, die OGS soll ein verlässliches Angebot mit einer grundsätzlich regelmäßigen Teilnahme bleiben. Aber: Weiterhin sind Ausnahmen möglich, die entsprechenden Erlassregelungen bleiben vollumfänglich erhalten. Zudem wurde ergänzt, dass neben Familienfeiern auch andere private Ereignisse als Freistellungsgrund anerkannt werden können. Zudem wird klargestellt, dass Regelungen zu kurzfristig auftretenden Freistellungswünschen auch im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen getroffen werden können. Dabei müssen jedoch Ausnahme und Regel deutlich unterscheidbar bleiben.

Ein außerschulischer Träger bestimmt aus dem Kreis seines Personals eine Person zur Koordination seiner Angebote. Sie arbeitet eng mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zusammen. Die Entwicklung eines gemeinsamen Bildungsverständnisses der ganztägigen Bildungseinrichtung gehört zu den Aufgaben aller Beteiligten. Die Gestaltung der Offenen Ganztagsschule soll Bestandteil der Planungen an jeder Schule in enger Zusammenarbeit des Personals der Schule und des außerunterrichtlichen Trägers sein; hierzu gibt es schon viele gute Beispiele.
 

Punkt 6.9 des Erlasses konkretisiert, dass Vertreterinnen und Vertreter der außerunterrichtlichen Angebote in offenen Ganztagsschulen in den schulischen Gremien zu beteiligen sind.
Dies gilt für den Abschluss einer Vereinbarung besonderer Regelungen zur Mitwirkung des Trägerpersonals (§ 75 Absatz 4 SchulG), für die Berufung von Vertreterinnen und Vertretern des in außerunterrichtlichen Angeboten tätigen Trägerpersonals als beratende Mitglieder durch die Schulkonferenz (§ 66 Absatz 7 SchulG) sowie ihre Wahl zum Mitglied der Schulkonferenz durch die Lehrerkonferenz (§ 68 Absatz 4 SchulG).

Kinderschutz ist sowohl eine Aufgabe der Schule als auch der Jugendhilfe. Die Kinderschutzkonzepte von Ganztagsschulen (§ 42 Absatz 6 SchulG) und den Trägern der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote (§ 11 Absatz 5 Landeskinderschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) sollten idealerweise gemeinsam entwickelt, angewendet und überprüft werden. Darüber hinaus bestehen mit § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) sowie § 8a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) zentrale bundesgesetzliche Bestimmungen für den Kinderschutz ohnehin fort. In der Praxis wird es um Kenntnisse hinsichtlich des Kinderschutzes, um gemeinsame Absprachen und abgestimmte Verfahrensweisen zwischen den Partnern sowie um Handlungssicherheit gehen. Dazu wird empfohlen, entsprechende Vereinbarungen zur gemeinsamen Entwicklung und Evaluation auf Basis der für den Kinderschutz geltenden Regelungen in die Kooperationsvereinbarungen aufzunehmen.

 

Der Erlass konkretisiert, dass die Partizipation der Kinder bei der Gestaltung der Ganztagsangebote gestärkt werden soll, ihre Wünsche und Interessen sind zu berücksichtigen. Das kann zum Beispiel durch Beteiligungsformate wie Kinderräte, OGS-Versammlungen oder andere altersgerechte Möglichkeiten umgesetzt werden.

Ja, für die Angebote der OGS kann auch weiterhin ein Elternbeitrag erhoben werden. Grundlage dafür ist § 51 Absatz 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz). Für Ferienangebote und die Verpflegung (Mittagessen) können zusätzliche Beiträge erhoben werden.

Wenn nicht genug anspruchserfüllende Angebote an Schulen zur Verfügung stehen, obliegt es dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein entsprechendes Platzangebot zu schaffen.

Die Fördersätze werden auch zukünftig pro Platz gewährt. Die Finanzierungssystematik der OGS bleibt unverändert und folgt den bekannten Regelungen für die offene Ganztagsschule im Primarbereich: RdErl. d. MSJK „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ v. 12. Februar 2003 (BASS 11-02 Nr. 19). Das grundsätzliche Finanzierungskonzept der OGS, das auf Fördersätzen des Landes, Lehrerstellenanteilen und kommunalen Beiträgen beruht, soll erhalten bleiben. Auch Elternbeiträge können weiterhin erhoben werden.

In der mittelfristigen Finanzplanung des Landes ist der weitere Platzaufwuchs in der OGS abgesichert. Bereits im Haushalt 2024 stehen 430.500 Plätze zur Verfügung. Im Haushalt 2025 ist ein Aufwuchs um 50.000 Plätze geplant. Dieser Aufwuchs wird 2026 und 2027 jeweils fortgeführt, in 2028 sind noch einmal 25.000 Plätze vorgesehen. Somit wird, soweit die Vorkehrungen des Landes im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung betroffen sind, noch vor dem vollständigen Aufwachsen des Rechtsanspruches die Zielmarke von Plätzen für rund 80% der Kinder im Grundschulalter erreicht werden. Der konkrete Platzausbau liegt in kommunaler Verantwortung.

An Halbtagsschulen können auch andere, bestehende Formen der Betreuungsangebote bedarfsorientiert etabliert oder weitergeführt werden. Auch wenn diese nicht als anspruchserfüllend im Sinne des Bundesrechts gelten, können sie de facto für zahlreiche Eltern den Betreuungsbedarf abdecken.

Ein Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule besteht für den Besuch der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform. Diese Schule muss mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit besucht werden können. Dem Besuch dürfen auch keine schulorganisatorischen Gründe entgegenstehen. Ganztagsschulen begründen keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten. 

Ist die tatsächlich besuchte Schule mit OGS nicht die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung, werden Schülerfahrkosten nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.

Seit Einführung der Offenen Ganztagsschulen sind in den Städten und Gemeinden Ferienangebote in Verantwortung oder Kontext der OGS, auch standortübergreifend, aufgebaut worden und haben sich etabliert. Diese können fortbestehen und ggf. erweitert werden. 

Insofern Ferienangebote an (offenen) Ganztagsschulen nicht in ausreichendem Umfang im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung stehen, muss er in den Ferien Angebote vorhalten.

Der Bund hat angestoßen, dass auch Angebote nach § 11 SGB VIII einschließlich erlaubnisfreier Ferienangebote und der Kindertagespflege den künftigen Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter erfüllen. Dies würde ermöglichen, z.B. auch Angebote der kommunalen und verbandlichen Jugendarbeit an der Bedarfsdeckung zu beteiligen. 

Nein, einer Betriebserlaubnis bedarf es nicht. 

 

 

Ja. Auch für weitere außerunterrichtliche Angebote (z.B. aus der Betreuungspauschale, Schule von acht bis eins) besteht, wie bisher, kein Erfordernis einer Betriebserlaubnis.

 

Für Zeiten, die über die vom Rechtsanspruch umfassten acht Stunden hinausgehen (und für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe), wird die Vorhaltepflicht für Schulkinder wie bisher (§ 24 Absatz 4 Satz 1) eine Rolle spielen, für die wie auch schon bisher der individuelle Bedarf maßgeblich ist. Den individuellen Bedarf erfassen die öffentlichen Träger z.B. regelmäßig im Rahmen ihrer Bedarfsplanungen nach § 80 SGB VIII.

 

Bis zum 1. August 2026 gilt der derzeit gültige Grundlagenerlass BASS 12-63 Nr. 2 unverändert fort. Zu dem Stichtag wird ein eigener Erlass für die gebundenen Ganztagsschulen der Sekundarstufe I erforderlich. Dieser wird rechtzeitig vorgelegt. Die bekannten Strukturen und Regelungsinhalte werden erhalten bleiben. 

Die Finanzierungsmöglichkeiten für den Ganztag in der Sekundarstufe I werden – wie bekannt – fortgeführt.