Ganztag im Primarbereich
Ab dem Schuljahr 2026/27 gilt der jahrgangsweise aufwachsende Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter. Nordrhein-Westfalen ist darauf vorbereitet, baut den Offenen Ganztag weiter aus und schafft so gemeinsam mit den Kommunen verlässliche Angebote für Familien in ganz NRW.
Ganztägige Förderung in der Grundschule: Nordrhein-Westfalen ist auf Kurs
Ab dem Schuljahr 2026/27 wächst bundesweit schrittweise der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter auf. Der vollständige Ausbau wird zum Schuljahr 2029/30 erreicht. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und kann auch an Schulen erfüllt werden. In Nordrhein-Westfalen steht mit der Offenen Ganztagsschule (OGS) bereits seit vielen Jahren eine bewährte Struktur zur Verfügung, um diesen Anspruch an Schulen zu erfüllen. Das Land fördert den Ausbau der OGS umfassend und arbeitet dabei eng mit den Kommunen zusammen.
Gemeinsames Ziel von Land und Kommunen ist es, Familien in ganz NRW ein verlässliches und bedarfsgerechtes Ganztagsangebot zu ermöglichen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet. Die Planung und Vergabe der OGS-Plätze liegt in kommunaler Verantwortung und ist Teil der örtlichen Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung.
Frühzeitig vorgesorgt: Ausbau der OGS in Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen hat frühzeitig die Weichen für den Rechtsanspruch gestellt und die Kapazitäten in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Bereits im Haushalt 2025 standen Mittel für bis zu 480.500 OGS-Plätze bereit. Mit dem Schuletat 2026 sollen bedarfsgerecht weitere 20.000 Plätze hinzukommen. Die OGS-Ausgaben steigen damit auf rund 983 Millionen Euro jährlich. Bis zum Schuljahr 2028/29 ist ein Aufwuchs auf bis zu 605.500 Plätze vorgesehen.
Die Landesregierung rechnet langfristig mit einem Bedarf an Plätzen für rund 80 Prozent aller Grundschulkinder. Diese Zielmarke – etwa 590.000 Plätze – kann in Nordrhein-Westfalen voraussichtlich schon vor dem vollständigen Inkrafttreten des Rechtsanspruchs erreicht werden.
Investitionen in Räume und Qualität
Ein wichtiger Baustein ist das Ganztagsinvestitionsprogramm (Infrastrukturausbau Ganztag). Insgesamt stehen rund 892 Millionen Euro von Bund, Land und Kommunen für den Aus- und Umbau ganztägiger Bildungsangebote zur Verfügung. Viele Maßnahmen sind bereits bewilligt und werden in den kommenden Jahren zusätzliche Plätze schaffen. Durch eine verlängerte Umsetzungsfrist erhalten die Kommunen mehr Zeit, laufende Bau- und Ausbauprojekte abzuschließen.
Transparente Vergabe von Plätzen vor Ort
Die konkrete Ausgestaltung der OGS und die Vergabe der Plätze liegen weiterhin in kommunaler Verantwortung. Viele Kommunen arbeiten mit transparenten Kriterien, etwa zur Berücksichtigung berufstätiger Eltern, von Alleinerziehenden oder Geschwisterkindern. Ziel bleibt, den Ganztag schrittweise auszubauen und möglichst vielen Familien ein verlässliches, sozial ausgewogenes Angebot zu machen.
Gemeinsamer Runderlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“
Zum 1. August 2026 tritt der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ in Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85) – „Gebundene und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ – tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Grundlagenerlass Gebundener Ganztag sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote an Schulen der Sekundarstufe I und an Förderschulen
Bislang wurden Gebundene und Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I in einem gemeinsamen Erlass geregelt (Runderlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85; BASS 12-63 Nr. 2).
Aufgrund des ab 1. August 2026 aufwachsenden Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder in der Primarstufe wurde der Runderlass für die Offene Ganztagsschule in der Primarstufe neu gefasst (Runderlasses „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 2. Juli 2024 (MB.NRW 2026 Nr. 92; BASS 12-63 Nr. 2).
Zum 1. August 2026 bedarf es daher eines separaten Grundlagenerlasses für den Gebundenen Ganztag sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote an Schulen der Sekundarstufe I und an Förderschulen. In dem nun veröffentlichten Runderlass „Gebundener Ganztag sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote an Schulen der Sekundarstufe I und an Förderschulen“ des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23. April 2026 werden die bisher gültigen Regelungen weitestgehend wortgleich übernommen. An einigen Stellen wurden Begrifflichkeiten und Rechtsbezüge aktualisiert. Es ergeben sich für die gebundenen Ganztagsschulen keine grundlegenden strukturellen Änderungen; auch die bisherige Finanzierungslogik bleibt vollumfänglich erhalten.
Eingefügt wurden Hinweise zur Ermöglichung rechtsansprucherfüllender Angebote in der Primarstufe gebundener Ganztagsförderschulen. Die entsprechenden Regelungen im Erlass gelten dann ausschließlich für diese Zielgruppe.
Förderrichtlinie „Ganztag Plus“
Gemäß des Ganztagsförderungsgesetzes besteht ab dem 1. August 2026 ein aufwachsender, bedarfsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden täglich für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Dieser Anspruch gilt an Werktagen, somit an den Wochentagen Montag bis Freitag; ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien. Der Rechtsanspruch gilt für alle Kinder im Grundschulalter (Klasse 1-4), unabhängig von der besuchten Schulform oder eines etwaigen Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
Die Erfüllungsverantwortung für die Umsetzung des Rechtsanspruchs richtet sich gemäß § 24 Absatz 4 SGB VIII in Verbindung. mit. §§ 79 Absatz 1, 85 Absatz 1 SGB VIII unmittelbar immer und ausschließlich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Der Rechtsanspruch kann auch an Schulen erfüllt werden.
Mit dem Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote im Primarbereich gebundener Ganztagsförderschulen zur Ermöglichung eines rechtsanspruchserfüllenden Zeitrahmens („Ganztag Plus“)“ des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23. April 2026 werden Mittel zur Verfügung gestellt, um ergänzende Angebote an gebundenen Ganztagsförderschulen einzurichten, die einen Beitrag leisten können, den Rechtsanspruch an gebundenen Ganztagsförderschulen zu erfüllen, d.h. um Betreuungsangebote an Förderschulen zeitlich auszuweiten.
Die Fördermittel können auch für Ferienangebote verwendet werden.
Die Zuwendung wird jeweils nur für die Kinder gewährt, die auch tatsächlich einen Rechtsanspruch haben, d.h., dass die Gruppe der förderfähigen Kinder bis 2029 jährlich anwächst.
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Träger von gebundenen Ganztagsförderschulen im Primarbereich. Die Fördermittel können auch weitergeleitet werden, z.B. an den Träger der Jugendhilfe oder an einen freien Träger.
Bewilligungsbehörden sind die jeweils zuständigen Bezirksregierungen (Dezernate 48). Die Frist zur Antragstellung für das Schuljahr 2026/2027 endet am 15. Juni 2026.
Die Fachlichen Grundlagen zur Umsetzung des Rechtsanspruches auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter ab 2026 wurden am 5. März durch das Kabinett gebilligt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag, um frühzeitig Leitlinien der Umsetzung darzulegen.
Empfehlungen des Expertinnen- und Expertenbeirats zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter
Der Expertinnen- und Expertenbeirat zur beratenden Begleitung der landesrechtlichen Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter hat seine Arbeit mit einer Übergabe seiner Empfehlungen an Schulministerin Dorothee Feller und Familienministerin Josefine Paul beendet. Die Übergabe des Empfehlungspapieres fand am 26. Oktober 2023 statt.
Der Expertinnen- und Expertenbeirat, der sich aus 14 Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Schule und Schulaufsicht, Jugendhilfe, Kommunalverwaltung, sowie von außerschulischen Kooperationspartnern und Eltern zusammensetzt, hat in insgesamt sechs Sitzungen zu zentralen Themen der Ganztagsbildung gearbeitet. Die Arbeit des Expertinnen- und Expertenbeirates war eingebettet in einen breit angelegten Dialogprozess mit den zentralen Akteuren des Ganztags in NRW.