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FAQ zum Lehramtsstudium nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 und der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016

FAQ zum Lehramtsstudium nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 und der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016

Das Lehrerausbildungsgesetz trägt den veränderten Anforderungen an die Lehrkräfte seit der Reform von 2009 Rechnung. Im Mittelpunkt stehen vor allem die Vermittlung von Inklusionskompetenzen und sonderpädagogischen Basiskompetenzen.

Das Studium gliedert sich in einen Bachelor- und einen darauf aufbauenden Masterstudiengang. Die Bachelorstudiengänge haben eine Regelstudienzeit von sechs Semestern, die darauf aufbauenden Masterstudiengänge eine Regelstudienzeit von vier Semestern.

Einen wichtigen Stellenwert nimmt das Studium der zu unterrichtenden Unterrichtsfächer (Fachwissenschaft und Fachdidaktik) ein – je nach Schulform auch in den Lernbereichen, sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und beruflichen Fachrichtungen. Hinzu kommen die für alle Lehramtsstudierenden verpflichtenden Studienanteile in den Bildungswissenschaften, die Praxiselemente sowie die Behandlung der fach- und schulformübergreifenden Querschnittsthemen Diagnose und Förderung, Inklusion sowie Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte.

Folgende Praxiselemente sind zu absolvieren: Während des ersten Studienjahres des Bachelorstudiums ist ein Eignungs- und Orientierungspraktikum zu absolvieren. Daneben beinhaltet das Bachelorstudium ein (in der Regel) außerschulisches Berufsfeldpraktikum, das im 4. oder 5. Semester abgeleistet wird. Das Masterstudium beinhaltet ein Praxissemester, welches im zweiten, spätestens im dritten Semester des Masterstudienganges absolviert werden soll.

Der Vorbereitungsdienst bildet die abschließende berufliche Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen nach Bestehen der Masterprüfung. Er dauert 18 Monate und schließt mit der Staatsprüfung ab.

Nachzuweisen sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, in der Regel durch die Hochschulzugangsberechtigung. Lateinkenntnisse müssen in den Fächern der modernen Fremdsprachen nach Landesrecht nicht mehr zwingend nachgewiesen werden.

Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen in bestimmten Fächern auf weiter gehenden Sprachkenntnissen entsprechend der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung:

1. im Fach Katholische Religionslehre auf Kenntnissen in Latein (Latinum), im Fach Philosophie/Praktische Philosophie auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums oder auf Kenntnissen in Griechisch (Graecum),

2. in den Fächern Latein und Griechisch auf Kenntnissen in Latein und Griechisch (Latinum und Graecum),

3. im Fach Evangelische Religionslehre auf Kenntnissen in Griechisch (Graecum) sowie auf Kenntnissen in Latein oder Hebräisch (Latinum oder Hebraicum) und

4. im Fach Geschichte auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums.

Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen im Fach Katholische Religionslehre neben dem Latinum auf Grundkenntnissen in Griechisch und Hebräisch, im Fach Islamische Religionslehre auf Kenntnissen des Arabischen.

Hochschulen können weiter gehende Anforderungen stellen.

Die Studiengänge der jeweiligen Lehrämter setzen entsprechend der angestrebten Schulform verschiedene Ausbildungsschwerpunkte. Alle Studiengänge setzen jedoch das Erreichen von insgesamt 300 Leistungspunkten voraus und schließen mit der Masterarbeit.

Eine Übersicht über die Schwerpunkte und die Verteilung der Leistungspunkte finden Sie hier.

Die Lehramtszugangsverordnung für den Vorbereitungsdienst in NRW finden Sie hier.

Die Hochschulen legen ihr Fächerangebot fest. Grundsätzlich gelten die Vorgaben gem. § 2 LZV v. 25. April 2016.

Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst die Lernbereiche Sprachliche Grundbildung und Mathematische Grundbildung. Darüber hinaus kann zwischen einem dritten Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) oder dem Lernbereich Ästhetische Erziehung gewählt werden. Als Unterrichtsfach sind folgende Fächer zugelassen:  Englisch, Evangelische Religionslehre, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Musik, Sport.

Die Hochschulen legen ihr Fächerangebot fest. Grundsätzlich gelten jedoch die Vorgaben gem. § 3 LZV v. 25. April 2016.

Für das Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sind als Fächer zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Praktische Philosophie, Physik, Russisch, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Textilgestaltung und Türkisch.

Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Geschichte, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie oder Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) zu wählen.

Die Hochschulen legen ihr Fächerangebot fest. Grundsätzlich gelten jedoch die Vorgaben gem. § 4 LZV v. 25. April 2016.

Im Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sind als Fächer zugelassen: Biologie, Chemie, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Ernährungslehre, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Italienisch, Japanisch, Katholische Religionslehre, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik und Türkisch.

Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geschichte, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Latein, Mathematik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) oder Spanisch zu wählen.

Die Hochschulen legen ihr Fächerangebot fest. Grundsätzlich gelten jedoch die Vorgaben gem. § 6 LZV v. 25. April 2016.

Im Studium für das Lehramt an Berufskollegs besteht die Wahl zwischen zwei Unterrichtsfächern, zwei beruflichen Fachrichtungen oder einem Unterrichtsfach und einer beruflichen Fachrichtung. Welche Fächer und Fachrichtungen zugelassen und in welcher Kombination wählbar sind, finden Sie hier.

Außerdem muss eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachgewiesen werden, dabei sollte der überwiegende Teil vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika der Hochschulen erbracht werden.

Die Hochschulen legen ihr Fächerangebot fest. Grundsätzlich gelten jedoch die Vorgaben gem. § 6 LZV v. 25. April 2016.

Das Studium für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung ist in zwei Fächern und zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen zu absolvieren. Die beiden Fächer können aus den Fächern und Lernbereichen des Grundschullehramts (s. § 2 LZV) sowie aus den Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Deutsch, Französisch, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Technik und Textilgestaltung gewählt werden. Dabei ist eines der beiden Fächer das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik oder der Lernbereich Sprachliche Grundbildung oder der Lernbereich Mathematische Grundbildung.

Für die erste sonderpädagogische Fachrichtung besteht die Wahl zwischen dem Förderschwerpunkt Lernen oder dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Als zweite sonderpädagogische Fachrichtung sind der jeweils andere Förderschwerpunkt oder der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, der Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, der Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschwerpunkt Sehen oder der Förderschwerpunkt Sprache zugelassen.

Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelor-Studiengangs wird der „Bachelor of Arts“ bzw. der „Bachelor of Science“ oder der „Bachelor of Education“ erworben. Dieser stellt im Allgemeinen einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar und ist so gestaltet, dass er nicht nur lehramtsspezifische Elemente enthält, sondern Kompetenzen vermittelt, die auch für andere Berufsfelder außerhalb der Schule eine Grundlage bieten (Polyvalenz). Die Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudium ist der Abschluss des Bachelorstudiums.

Der Master of Education ist ein vertiefender lehramtsbezogener Studiengang, der zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt befähigt.

Das Portfolio ist ein Instrument zur Selbststeuerung individueller Lernprozesse. Durch das „Portfolio Praxiselemente“ dokumentieren Absolventinnen und Absolventen den systematischen Aufbau berufsbezogener Kompetenzen in den einzelnen Praxiselementen der Ausbildung. Das Portfolio wird in der Regel ab Beginn des Eignungs- und Orientierungspraktikums bis zum Ende der Ausbildung geführt. Es dokumentiert die Ausbildung als zusammenhängenden berufsbiographischen Prozess.

Das hängt von den vorhandenen Kapazitäten und der Ausgestaltung der Bachelor-Studiengänge und -abschlüsse (einschließlich ihres berufsqualifizierenden Charakters) an den einzelnen Hochschulen ab. Hochschulen können ihre Bachelor-Studiengänge so gestalten, dass sie für Master-Studiengänge für verschiedene Lehrämter geeignet sind; das erhöht die Anschlussfähigkeit für die Absolventinnen und Absolventen. Unter Umständen müssen aber auch Wartezeiten oder Hochschulwechsel in Kauf genommen werden.

Dies entscheidet – wie bei allen übrigen Studiengängen auch – die Hochschule. Sie kann einen (zunächst vorläufigen) Einstieg in den „anderen“ Lehramts-Master zulassen, wenn während des Masters Leistungen des Bachelorstudiums nachgeholt werden und zu erwarten ist, dass dies innerhalb eines Jahres geschieht.

Dies entscheidet die Hochschule. Sie kann einen (zunächst vorläufigen) Einstieg in den Lehramts-Master zulassen, wenn während des Masters Leistungen des Bachelorstudiums nachgeholt werden und zu erwarten ist, dass dies innerhalb eines Jahres geschieht.

Ein Wechsel ist aufgrund der polyvalenten Elemente des Bachelorstudienganges grundsätzlich möglich. Letztendlich hängt die Entscheidung jedoch von den Voraussetzungen ab, die die Hochschule an den Zugang zum jeweiligen Master stellt.

Dies ist grundsätzlich möglich. Die Entscheidung trifft die jeweilige Hochschule; sie hängt auch von den Voraussetzungen ab, die die Hochschule an den Zugang zum jeweiligen Master stellt. Da die einzelnen Bundesländer bei der Ausgestaltung der Lehramtsstudiengänge die gemeinsam vereinbarten Vorgaben der Kultusministerkonferenz berücksichtigen (z. B. den sog. Quedlinburger Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.2005), ist ein Wechsel nach Nordrhein-Westfalen im Regelfall möglich.

Dies ist grundsätzlich möglich. Die Entscheidung trifft die jeweilige Hochschule; sie hängt von den Voraussetzungen ab, die die Hochschule an den Zugang zum jeweiligen Master stellt.

Generell ist dies nicht möglich; im Spezialfall für das Lehramt an Berufskollegs mit zwei verwandten beruflichen Fachrichtungen kann die Hochschule den Zugang von FH-Bachelor-Absolventen zum Lehramts-Master aber ermöglichen. Ein Zugang zum Vorbereitungsdienst ist dann möglich, sofern der Master-Abschluss ausschließlich an einer Universität erworben wird.

Anderen Absolventinnen und Absolventen eines FH-Bachelors bleibt die Möglichkeit, Ihre Leistungen im Rahmen eines universitären Bachelorstudienganges anrechnen zu lassen, wobei Voraussetzung ist, dass das Lehramtsstudium insgesamt überwiegend an der Universität absolviert wird.

Mit dem sogenannten Mobilitätsbeschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 07.03.2013 haben sich die einzelnen Bundesländer verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerber, die ein Lehramtsstudium gemäß den Vorgaben der KMK absolviert haben, unabhängig von dem Land, in dem der Abschluss erworben wurde, gleichberechtigten Zugang zum Vorbereitungsdienst für den Ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Abschluss zwei Fächer umfasst, die für das entsprechende nordrhein-westfälische Lehramt zugelassenen Fächern inhaltlich zugeordnet werden können. Weiter Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Sie hier:

Der Anerkennungsbescheid und das Zeugnis über die anerkannte Prüfung können im Bewerbungsverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst innerhalb der dafür festgesetzten Frist (Nachreichfrist) nachgereicht werden (www.sevon.nrw.de).