FAQ zum Grundlagenerlass „Gebundener Ganztag sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote an Schulen der Sekundarstufe I und an Förderschulen“ vom 23. April 2026
Im Zuge der Vorbereitungen auf die Umsetzung des ab August 2026 jahrgangsweise aufwachsenden Rechtsanspruches auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter wurde der Erlass für Ganztagsangebote in der Primarstufe neu gefasst (BASS 2025/2026 - 12-63 Nr. 2 Gemeinsamer Runderlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“). Der bislang für alle Ganztagsschulen und weiteren Betreuungsangebote – also auch für die Sekundartstufe I – geltende Erlass verliert so seine Gültigkeit. Der vorliegende Erlass überführt in großen Teilen wortgleich die bislang gültigen Regelungen in einen eigenen Erlass für die Sekundarstufe I.
Es gibt keinerlei Änderung hinsichtlich der Finanzierung gebundener Ganztagsschulen. Auch die Finanzierungssystematik im Programm „Geld oder Stelle“ (BASS 11-02 Nr. 24) bleibt unverändert (BASS 2025/2026 - 11-02 Nr. 24 Geld oder Stelle - Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote).
Neu ist lediglich das Programm „Ganztag Plus“, das ausschließlich für gebundene Ganztagsförderschulen im Primarbereich gilt.
Zu den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten gehören in der Sekundarstufe I die pädagogische Übermittagbetreuung und weitere Ganztags- und Betreuungsangebote. Diese können als erweiterte Bildungsangebote ausgestaltet werden. Damit ist gemeint, dass viele Schulen, die nicht als gebundene Ganztagsschulen geführt werden, im Programm Geld oder Stelle vielfältige Angebote etabliert haben, die über reine Betreuungsangebote hinausgehen. Dazu zählen zum Beispiel Angebote in Kooperation mit Partnern aus Kultur und Sport sowie zusätzliche Bildungsangebote und Maßnahmen zur Freizeitgestaltung der Schülerinnen und Schüler.
Die Merkmale gebundener Ganztagsschulen wurden aktualisiert und ausgeschärft. Eingefügt wurde die Bedeutung der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern auf Grundlage eines gemeinsamen Bildungsverständnisses. Das ist insbesondere dort bedeutsam, wo im Rahmen der Kapitalisierungsoption ein Teil der Ganztagsangebote durch außerschulische Partner gestaltet wird.
Die Partizipation von Kindern und Jugendlichen soll durch die Berücksichtigung ihrer Interessen und Wünsche gestärkt werden.
Zudem wurde durch eine Ergänzung im Erlass zu den Zielen der Ganztagsschulen klargestellt, dass die Ganztagsschule als ganztägige Bildungseinrichtung durch die Öffnung zum Sozialraum, multiprofessionelle Zusammenarbeit, ganzheitliche Förderung und Raum für soziale Beziehungen einen zentralen Beitrag zum gelingenden Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen leistet.
Die Regelungen für gebundene Ganztagsschulen gelten fort. Unter Punkt 5.6 des Erlasses wurden Hinweise zur Ermöglichung rechtsansprucherfüllender Angebote an gebundenen Ganztagsförderschulen im Primarbereich eingepflegt. Der aufwachsende Rechtsanspruch gilt auch für Kinder an Förderschulen.
Ganztagsschulen sind Gegenstand der Schulentenwicklungsplanung und der Jugendhilfeplanung. Gemeinsam mit dem Schulträger kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Unterstützung bei der Qualitätsentwicklung für Ganztagsschulen ermöglichen. Dies gilt insbesondere bei Aspekten der Kooperation von Ganztagsschulen mit offener und verbandlicher Jugendarbeit, Jugend(medien)schutz, Jugendsozialarbeit und weiteren relevanten Themen. Zudem ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruchsgegner des Rechtsanspruches auf ganztägige Förderung im Grundschulalter.