FAQ zum Programm „Ganztag Plus“ zur Ermöglichung eines rechtsanspruchserfüllenden Zeitrahmens an gebundenen Ganztagsförderschulen
„Ganztag Plus“ stellt einen Beitrag des Ministeriums für Schule und Bildung zur Ermöglichung rechtsanspruchserfüllender Ganztagsangebote an gebundenen Ganztagsförderschulen dar. Das Ganztagsförderungsgesetz des Bundes regelt, dass ab dem Schuljahr 2026/2027 ein aufwachsender Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter gilt. Zunächst haben also Kinder der Klasse 1 diesen Anspruch. In jedem Schuljahr kommt dann eine weitere Klassenstufe hinzu, bis alle Kinder der Klassen 1-4 einen Rechtsanspruch haben. Der Rechtsanspruch kann auch an Schulen erfüllt werden. An gebundenen Ganztagsförderschulen reicht der Zeitrahmen nicht aus, um diesen Anspruch zu erfüllen. Mit dem Programm „Ganztag Plus“ werden Mittel zur Verfügung gestellt, um ergänzende Angebote an gebundenen Ganztagsförderschulen einzurichten, die einen Beitrag leisten können, den Rechtsanspruch an gebundenen Ganztagsförderschulen zu erfüllen.
Gemäß des Ganztagsförderungsgesetzes besteht ein aufwachsender, bedarfsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden täglich für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Dieser Anspruch gilt an Werktagen, somit an den Wochentagen Montag bis Freitag; ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien.
Von der Förderung nach „Ganztag Plus“ sind grundsätzlich alle Betreuungsangebote für Kinder erfasst, die eine Klasse der Primarstufe besuchen, unabhängig vom Schulbesuchsjahr.
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände gemäß § 78 SchulG als Träger öffentlicher Schulen sowie Träger genehmigter Ersatzschulen. Die Mittel können auch weitergeleitet werden, z.B. an den Träger der Jugendhilfe oder an einen freien Träger.
Die Förderung wird als Festbetrag für alle Kinder der Primarstufe gewährt, die einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung gemäß § 24 Absatz 4 Achtes Sozialgesetzbuch haben und ein entsprechendes Betreuungsangebot nach „Ganztag Plus“ an einer gebundenen Ganztagsförderschule wahrnehmen. Von der Förderung nach „Ganztag Plus“ sind grundsätzlich alle Betreuungsangebote für Kinder erfasst, die eine Klasse der Primarstufe besuchen, unabhängig vom Schulbesuchsjahr.
Der Kreis der anspruchsberechtigten Kinder, für die eine Förderung gewährt werden kann, wächst also bis zum Schuljahr 2029/2030 jahrgangsweise auf.
Bis zur vollumfänglichen Geltung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung gemäß § 24 Absatz 4 SGB VIII gilt für die Schuljahre 2026/2027 bis 2029/2030 folgende Regelung: Sofern an einer Schule in einem Schuljahr weniger als fünf Kinder ein Angebot nach „Ganztag Plus“ in Anspruch nehmen, wird ein Sockelbetrag in Höhe der Festbeträge für fünf Kinder zugrunde gelegt. Der Sockelbetrag entfällt ab dem Schuljahr 2030/2031.
Die Förderung kann grundsätzlich für alle Kinder, die eine Klasse der Primarstufe besuchen, gewährt werden, unabhängig vom Schulbesuchsjahr.
In die Antragszahlen können auch Kinder, für die ein Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gemäß AO-SF eingeleitet und noch nicht abgeschlossen wurde, einbezogen werden.
Nach dem Antragstermin 31. März (bzw. im Schuljahr 2026/2027: 15. Juni) kann sich die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Kinder ändern. Stichtag für die Zahl der förderfähigen Plätze im Programm „Ganztag Plus“ ist daher der 15. Oktober des laufenden Schuljahres. Maßgeblich ist die Zahl der an diesem Tag angemeldeten Schülerinnen und Schüler, sodass hier bei Bedarf Mittel nachgesteuert werden.
Die Mittel können für Personalkosten eingesetzt werden, um Maßnahmen zu gestalten, die der Erlangung eines rechtsanspruchserfüllenden Zeitrahmens dienen. Das können Angebote im Schuljahr an den Wochentagen sein, um den Zeitrahmen der Ganztagsschulen zu verlängern. Auch Angebote in den Ferien sowie an beweglichen Ferientagen und unterrichtsfreien Tagen sind möglich, soweit die Angebote an Schulen bzw. im Umfeld von Schulen stattfinden und Teil einer Kooperationsvereinbarung der beteiligten Partner sind. Auch die Finanzierung von Sachausgaben (Spiele, Beschäftigungsmaterial) ist möglich, soweit diese nicht zur grundständigen Ausstattung der Schule gehören und unmittelbar zur Durchführung der Betreuungsmaßnahmen benötigt werden. Eine Ausstattung von Räumen ist nicht förderfähig, auch Fahrtkosten sind nicht förderfähig.
Die Qualifikation des Personals richtet sich gemäß Ziffer 7.3 des Runderlasses „Gebundener Ganztag sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote an Schulen der Sekundarstufe I und an Förderschulen“ des Ministeriums für Schule und Bildung (BASS 12-63 Nr. 4) nach den Bedarfen der Schülerinnen und Schüler und der Konzeption des Angebots.
Die Entscheidung über die Einstellung des Personals liegt beim Schulträger bzw. beim jeweiligen Träger der Betreuungsmaßnahme. Es wird empfohlen, möglichst auch Personal einzusetzen, das bereits an der Schule tätig ist (z.B. Integrationshelfer, Heilerziehungspfleger, anderes Trägerpersonal). Die Nutzung der Mittel für eine Aufstockung bereits bestehender Verträge ist möglich.
Das ist grundsätzlich möglich, soweit die Angebote an Schulen bzw. im Umfeld von Schulen stattfinden und Teil einer Kooperationsvereinbarung der beteiligten Partner sind. Dann gelten die Maßnahmen als schulische Veranstaltungen, die die beteiligten Partner eng miteinander abstimmen. Die zusätzliche Nutzung der Fördermittel gemäß dem Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung von Ferienprogrammen an gebundenen Ganztagsförderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung“ des Ministeriums für Schule und Bildung vom 4. Juli 2025 ist möglich, soweit dadurch zusätzliche Maßnahmen, ein größerer Umfang von Ferienangeboten oder die Einrichtung weiterer Gruppen im Rahmen bereits bestehender Ferienangebote ermöglicht wird. Die Förderung einer Maßnahme aus beiden Fördertöpfen, die dazu führt, dass zum Beispiel ein größerer zeitlicher Umfang der Ferienangebote oder eine höhere Teilnehmerzahl ermöglicht werden, stellt also keine Doppelförderung dar.
Ja, das ist möglich. Die kapitalisierten Lehrerstellenanteile werden eingesetzt, um den Zeitrahmen des Ganztags gemäß dem Runderlass „Gebundener Ganztag sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote an Schulen der Sekundarstufe I und an Förderschulen“ des Ministeriums für Schule und Bildung (BASS 12-63 Nr. 4) zu erfüllen. Die Mittel aus dem Programm „Ganztag Plus“ werden eingesetzt, um darüber hinaus einen rechtsanspruchserfüllenden Zeitrahmen zu ermöglichen.
Es ist nicht zulässig, aus Mitteln der Förderrichtlinie „Ganztag Plus“ den gemäß Runderlass „Förderschulen, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Förderschulen, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung als Ganztagsschulen; Unterrichts- und Pausenzeiten,“ des Kultusministeriums vom 13.03.1980 (BASS 12-63 Nr. 1) festgelegten zeitlichen Umfang des Schulbetriebes der gebundenen Ganztagsförderschulen zu sichern. Dies würde einer unzulässigen Doppelförderung entsprechen. Schulen, die über unbesetzte Lehrerstellen verfügen, können zur Sicherung des Ganztagsbetriebs von der Option, Lehrerstellen zu kompensieren, Gebrauch machen (Förderrichtlinie „Geld oder Stelle Geld oder Stelle - Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote“ (BASS 11-02 Nr. 24)).
Die Erfüllungsverantwortung für die Umsetzung des Rechtsanspruchs richtet sich gem. § 24 Abs. 4 SGB VIII i. V. m. §§ 79 Abs. 1, 85 Abs. 1 SGB VIII unmittelbar immer und ausschließlich an dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe („Gewährleistungsverpflichtung“). Können an den Schulen keine Angebote in ausreichendem Maße angeboten werden, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für etwaige Alternativangebote zuständig.
Es besteht keine Verpflichtung für Schulträger, Angebote im Rahmen von „Ganztag Plus“ anzubieten. Soweit die Umsetzung mit einem außerschulischen Partner erfolgt, ist eine Aufstellung von abgeschlossenen und geplanten Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule, dem Schulträger, dem jeweils zuständigen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie dem Maßnahmeträger vorzulegen.
Ja, auch die Landschaftsverbände können für die Schulen in ihrer Trägerschaft gebündelte Anträge stellen.