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FAQ zur Förderung der Offenen Ganztagsschule nach der Richtlinie „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ (BASS 11-02 Nr. 19)

Gefördert werden außerunterrichtliche Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich. In Förderschulen mit Primarbereich und Sekundarstufe I, die als offene Ganztagsschulen geführt werden, können auch Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 in die Förderung einbezogen werden. Darüber hinaus werden auch bestehende Ganztagsschulen im Primarbereich, die in offene Ganztagsschulen im Primarbereich umgewandelt werden, gefördert. 

Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung (Dezernate 48) einzureichen.

Für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und in vergleichbaren Lebenslagen, die zum zweiten Schulhalbjahr in die Förderung aufgenommen werden sollen, ist bis zum 15. Januar eines Jahres ein formloser Antrag bei der entsprechenden Bezirksregierung einzureichen.

Mit einem Festbetrag pro Schuljahr pro Kind werden Plätze an Offenen Ganztagsschulen gefördert. Hierbei wird zwischen einem Grundfestbetrag für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, einem erhöhten Fördersatz für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und einem erhöhten Fördersatz für Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien und in vergleichbaren Lebenslagen unterschieden.

Der Festbetrag kann flexibel je nach den unterschiedlichen Bedürfnissen und differenzierten Förderbedarfen der Kinder für entstehende Personal- und Sachkosten verwendet werden.

Darüber hinaus werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,2 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler oder pro 12 Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen zugewiesen. Bei der Berechnung der Lehrerstellenanteile ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Es besteht die Möglichkeit, 0,1 Stellenanteile zu kapitalisieren, d.h. anstelle der Lehrerstellenanteile werden dann Barmittel gewährt.

Gefördert werden mit einer gesonderten Pauschale andere Betreuungsformen an einer offenen Ganztagsschule (z.B. Vor- und Übermittagsbetreuung, Silentien, flexible Angebote neben der OGS, für die keine regelmäßige Teilnahme erforderlich ist).

Für andere Betreuungsformen an einer offenen Ganztagsschule (zum Beispiel Frühstücksangebote, Vor- und Übermittagbetreuung, Silentien, Angebote nach 16 Uhr, ergänzende Ferienangebote sowie in Einzelfällen auch bei besonderen Förderangeboten vor 16 Uhr) kann der Schulträger je offener Ganztagsschule für Grundschulen eine Betreuungspauschale in Form eines Zuschusses von 7.500 €, für Förderschulen von 8.500 € pro Schuljahr erhalten. Mit der Pauschale ist kein Anspruch einer offenen Ganztagsschule auf Zuweisung in voller Höhe verbunden. Der Schulträger kann die Pauschale je nach den in den Schulen bestehenden Bedarfen unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Betreuungsangebote flexibel verteilen, sofern an den jeweiligen Schulen ein entsprechendes Betreuungsangebot stattfindet und dieses aus Mitteln der Betreuungspauschale finanziert wird.

Werden die Mittel nicht in voller Höhe an einer OGS eingesetzt und können die verbleibenden Mittel auch nicht an einer anderen OGS zweckentsprechend verwendet werden, so ist die Differenz zu erstatten.

Findet an einer OGS, für die die Betreuungspauschale beantragt wurde, kein Angebot aus der Betreuungspauschale statt, so ist die Pauschale für diese Schule in voller Höhe zu erstatten.

Für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und in vergleichbaren Lebenslagen kann für das erste Jahr ihrer Teilnahme an der OGS ein erhöhter Fördersatz gewährt werden. 

Der erhöhte Fördersatz kann nur für Kinder gewährt werden, die im Schulhalbjahr vor Beginn der Förderung neu nach Deutschland zugewandert sind bzw. in einer Kommune erstmals nach ihrer Zuwanderung schulpflichtig werden und noch nicht an den außerunterrichtlichen Angeboten einer offenen Ganztagsschule teilnehmen. 

Entsprechend ist für diese Kinder der Zeitpunkt der erstmaligen Zuweisung zu einer Kommune maßgeblich, auch wenn die Zuwanderung nach Deutschland schon vor dem letzten Schulhalbjahr erfolgte.

Der erhöhte Fördersatz wird gewährt, da diese Kinder besondere Unterstützung beim Ankommen in ihrer neuen Umgebung, beim Erlernen der deutschen Sprache und bei der Gestaltung einer haltgebenden Tagesstruktur benötigen können.

Da nicht vorhersehbar ist, zu welchem Zeitpunkt Flüchtlingskinder in die Schule aufgenommen werden bzw. einen OGS-Platz erhalten, ermöglicht das Förderprogramm die Aufnahme in die Förderung sowohl zum 1. August als auch zum 1. Februar eines Jahres. Nachsteuerungen sind möglich. Als Stichtag gilt für Kinder, die zum 1. August eines Jahres aufgenommen werden, der 15. Oktober und für Kinder, die zum 1. Februar aufgenommen werden, der 15. März des laufenden Schuljahres.

Bei der Gewährung des erhöhten Fördersatzes für die Dauer von zwölf Monaten für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und in vergleichbaren Lebenslagen geht es darum, diese Kinder zusätzlich in die OGS aufzunehmen und entsprechend zu fördern. In der Vergangenheit erfolgte Leistungen können darauf nicht angerechnet werden. Es kommt dabei nicht auf den Tag der Anmeldung und nicht auf den Tag der unterjährigen Aufnahme eines Kindes an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Landesförderung beginnt. 

Wird beispielsweise ein Kind unterjährig zum 1. Dezember eines Jahres vom Schulträger in eine OGS aufgenommen, gibt es keine Landesförderung für die Monate Dezember und Januar, wohl aber – unter der Voraussetzung einer Antragstellung durch die Kommune bei der zuständigen Bezirksregierung – ab 1. Februar, dann auch mit dem erhöhten Fördersatz für die Dauer eines Jahres. Anschließend erhält der Schulträger für dieses Kind den grundständigen Fördersatz.

Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem können auch Kinder ohne förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (AOSF-Verfahren) mit erhöhten Fördersätzen berücksichtigt werden, wenn sie in den Grundschulen intensiv und umfassend sonderpädagogisch gefördert werden. Die Schulaufsicht kann sich zur Plausibilisierung der entsprechenden, konkreten Fördermaßnahmen entsprechende Konzepte bzw. Förderpläne vorlegen lassen. 

Ja, das ist möglich. Gemäß Ziffer 6.4 des Grundlagenerlasses können benachbarte Schulen gemeinsame außerunterrichtliche Angebote vorhalten. Ein Kind, dessen Schule kein OGS-Angebot vorhält oder an der kein OGS-Platz mehr vorhanden ist, kann die OGS einer anderen Schule besuchen. Diese Schule kann dann den entsprechenden Fördersatz für das Kind (grundständiger oder erhöhter Fördersatz) erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der aufnehmende Schulträger hiermit einverstanden ist; entsprechende Regelungen sollten in die Kooperationsvereinbarung aufgenommen werden.

Unterjährige An- und Abmeldungen (zum Beispiel aufgrund von Wohnortwechsel oder unvorhersehbaren Förder- und Betreuungsbedarfen) und der Ausschluss von Schülerinnen und Schülern (zum Beispiel aufgrund unregelmäßiger Teilnahme, fehlender Zahlung von Elternbeiträgen) sind ohne Folgen für die gewährte Landesförderung möglich.

Zum Stichtag 15. Oktober des laufenden Schuljahres ist der jeweils zuständigen Bezirksregierung die Anzahl der tatsächlich besetzten OGS-Plätze zu melden. Maßgeblich ist die Zahl der an diesem Tag für eine tägliche und regelmäßige Teilnahme angemeldeten Schülerinnen und Schüler. 

Für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und in vergleichbaren Lebenslagen, die zum 2. Schulhalbjahr in die Förderung aufgenommen wurden, gilt als Stichtag der 15. März des laufenden Schuljahres. 

Sollten an Schulen, für die die Landeszuwendung beantragt wurde, keine außerunterrichtlichen Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich zustande kommen oder sich die Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zum Stichtag 15. Oktober/ 15. März gegenüber dem Antrag verringern oder die hierfür gewährten Mittel nicht in vollem Umfang zweckentsprechend verausgabt werden, reduziert sich die Zuwendung entsprechend und die nicht zweckentsprechend verausgabten Mittel sind zu erstatten.

Eine Übertragung von nicht verausgabten Fördermitteln ins nächste Schuljahr ist nicht möglich. Nicht zweckentsprechend verausgabte Fördermittel sind an die jeweilige Bewilligungsbehörde zu erstatten.

Grundsätzlich handelt es sich bei Overheadkosten per Definition um Verwaltungs- und Verwaltungsgemeinkosten, die keinem bestimmten Kostenträger zugeordnet werden können. Insofern ist eine grundsätzliche Berücksichtigung von Gemeinkosten bei den zuwendungsfähigen Kosten nicht möglich, da die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung von Personalmaßnahmen zur Durchführung von außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten sowie von Sachkosten gewährt wird.

Da zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Betriebs der Ganztagsangebote auch koordinierende Tätigkeiten erforderlich sind, können die hierfür anfallenden Verwaltungs- bzw. Overheadkosten als zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden, sofern diese koordinierenden Tätigkeiten vom pädagogischen Personal durchgeführt werden und nachweisbar im Zusammenhang mit den pädagogischen Tätigkeiten zur Durchführung außerunterrichtlicher Ganztagsangebote anfallen. Die Overheadkosten können sich dabei auf Personal- und/ oder Sachkosten beziehen. Personalkosten für Mitarbeitende in der Verwaltung oder der Buchhaltung sowie Kosten für Steuerberater etc. sind folglich nicht förderfähig.

Bei der Anrechnung von Overheadkosten muss grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, d.h. dass der Großteil der Zuwendung für den Förderzweck, also zur Förderung der außerunterrichtlichen Angebote in offenen Ganztagsschulen, aufgewendet werden muss. Die Anrechnung von Umlagen und Pauschalen ist unzulässig.

Grundsätzlich ist handlungsleitend, dass der hauptsächliche Anteil der Mittel zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Ganztagsangebote zu nutzen ist. 

Der Schulträger erbringt für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich Eigenanteile pro Jahr pro Platz. Die Eigenanteile werden jährlich jeweils zum 1. August um jeweils 3 Prozent erhöht und sind der Ziffer 5.5 der Förderrichtlinie zu entnehmen. Die Höhe der Eigenanteile wird auf volle Eurobeträge kaufmännisch gerundet. Auf diese Eigenanteile können Elternbeiträge angerechnet werden. Nähere Regelungen zu Elternbeiträgen enthält Ziffer 5.5 der Förderrichtlinie.

Für die Durchführung von Angeboten aus der Betreuungspauschale ist die Erbringung von Eigenanteilen nicht vorgeschrieben. 

Elternbeiträge, die für außerunterrichtliche Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich sowie für Angebote aus der Betreuungspauschale, erbracht werden, sind zweckgebunden für diese Angebote als Einnahmen anzurechnen und mindern entsprechend die zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

Überschreiten die Gesamteinnahmen inklusive der Finanzierungsbeiträge Dritter die Gesamtausgaben, kann die Zuwendung zurückgefordert werden. Die Ausnahme der Festbetragsfinanzierung gemäß Nr. 2 ANBest-G/ Nr. 2 ANBest-P findet insofern keine Anwendung (siehe auch Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid).

Eine Weiterleitung von Mitteln an Dritte liegt nur dann nicht vor, wenn der Schulträger alleiniger und durchführender Träger der OGS ist. Stehen Anteile der zugewiesenen Landesmittel Dritten zu, so sind sie nach Erhalt unverzüglich an diese weiterzuleiten. Die Rechte und Pflichten sind in einer Kooperationsvereinbarung festzuhalten. Die oder der Dritte ist schriftlich zur Einhaltung der maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, zu verpflichten. Die ANBest-P sind zum Bestandteil der Verpflichtung zu erklären.

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen.

Aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung ist beim Nachweis der Mittelverwendung zwischen der Förderung für die OGS-Angebote im engeren Sinn und den Angeboten aus der Betreuungspauschale zu differenzieren. Entsprechend ist die Verwendung der beiden Förderzwecke getrennt voneinander darzustellen.

Wurden Mittel an Dritte weitergeleitet, ist der vom Dritten vorgelegte und durch den Schulträger geprüfte Verwendungsnachweis mit einem Prüfvermerk zu versehen und der Bezirksregierung ohne weitere Anlagen zusammen mit dem eigenen Verwendungsnachweis vorzulegen. 

Der vom Schulträger vorzulegende Verwendungsnachweis folgt den Vorgaben aus Ziffer 10 VV/VVG bzw. Ziffer 6 AnBest-P/ Ziffer 7 AnBEst-G. Es ist also ein vereinfachter Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, einzureichen. Auf die Vorlage von Büchern und Belegen wird verzichtet.

Wurden Mittel an Dritte weitergeleitet, ist der Dritte verpflichtet, die Mittelverwendung gegenüber dem Schulträger nachzuweisen. Auch hierbei kann der einfache Verwendungsnachweis zugelassen werden.