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Fragen und Antworten zum Erlass „Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen an Berufskollegs"

Fragen und Antworten zum Erlass „Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen an Berufskollegs"

(Stand: 28. Mai 2025)

Die Stellenausschreibungen sind im Bildungsportal unter MeWiS zu finden.

Die Bewerbungen werden auf dem Postweg ausschließlich direkt an die ausschreibende Schule geschickt.

Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung sind die Bezirksregierungen.

Es gelten die in diesem Erlass geregelten Aufgaben und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Für die im Landesdienst tätigen Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die zur Mitarbeit in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs eingestellt werden, sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz und Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L. 

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu regeln. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte im Jahresdurchschnitt 41 Stunden in der Woche. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entfallen 28 Unterrichtsstunden auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht. Der über die wöchentlichen Unterrichtsstunden hinausgehende Arbeitszeitanteil steht für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie andere Aufgaben im Rahmen der Nummer 1 des Erlasses zur Verfügung. Die wöchentlichen Unterrichtsstunden ermäßigen sich aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung in analoger Anwendung der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz (BASS 11-11 Nr. 1/1.1).

Die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die zur Mitarbeit in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs eingestellt werden, sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz und Lehrkräfte im Sinne des § 44 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Eingruppierung erfolgt gemäß dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2. Die Eingruppierung von Beschäftigten, die von dieser Eingruppierungsregelung nicht erfasst sind, erfolgt unter Berücksichtigung der für die Aufgabenerfüllung einschlägigen Qualifikation einzelfallbezogen in eine Entgeltgruppe des TV-L. Weitere Informationen zur Eingruppierung und Stufenzuordnung finden Sie hier. Zuständig für die Eingruppierung und die Stufenzuordnung sind die Bezirksregierungen (RdErl. v. 09.11.2018, BASS 10-32 Nr. 32).

Schwerpunkt der Aufgaben der Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs ist die selbständige und eigenverantwortliche Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie unterstützen den Unterricht und tragen durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolges bei. Darüber hinaus nehmen sie besondere Aufgaben der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen mit. Die übergreifende Verantwortung einer Lehrkraft, die in der Tätigkeit einer Lehrkraft mit Lehramtsstudium (§ 57 SchulG) eingesetzt ist, bleibt unberührt.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen (vgl. § 59 Absatz 2 SchulG, § 21 Absatz 1 ADO).

Die Schulleitung ist zuständig. Sie verantwortet die Bildungsarbeit an der Schule und damit auch die Unterrichtsverteilung, den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan und stellt dabei einen dienstlich gebotenen und persönlich angemessenen Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer sicher (§ 22 Absatz 1 Nummer 7 ADO). Dies gilt auch für den Einsatz der Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs. Die Schulleitung berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Absatz 3 SchulG beschlossenen Grundsätze.

Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (sofern es sich um pädagogisches oder sozialpädagogisches Personal handelt) in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs sind Mitglieder der Lehrerkonferenz. Wählbar zur Schulkonferenz sind sämtliche Mitglieder der Lehrerkonferenz.

Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die neben Lehrkräften in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs tätig sind, sind Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 Schulgesetz NRW und Lehrkräfte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW (LPVG NRW). Nach §§ 85 Absatz 3 und 90 Absatz 2 LPVG ist somit der Personalrat der jeweiligen Schulform zuständig. Schwerbehinderte sowie diesen gleichgestellten Beschäftigte werden ebenfalls von der Schwerbehindertenvertretung der jeweiligen Schulform vertreten.

Nein.

Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs sind im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule unterstützend tätig, eine Leitungstätigkeit – auch eine Klassenleitung – scheidet daher aus. Die allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) gilt zwar für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend (§ 2 Absatz 2 ADO), jedoch nur, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Ja. Auch Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs übernehmen als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 Schulgesetz die Aufsichtspflicht bzw. Pausenaufsichten (Fußnote 2 zur VV zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz, BASS 12-08 Nr. 1).

Grundsätzlich ja, allerdings ist dies nur als weitere Begleitung neben mindestens einer Lehrkraft möglich. Die rechtliche Grundlage dazu bildet der Runderlass „Richtlinien für Schulfahrten“ vom 19. März 1997. Darin heißt es in Nummer 6.1: „Außer Lehrkräften können auch andere geeignete Personen […] als weitere Begleitung beauftragt werden.“

Auch die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams dürfen an Berufskollegs Aufgaben im Rahmen des Übergangs Schule und Beruf wahrnehmen.

Wie bei allen Tarifbeschäftigten gilt die gesetzliche Unfallversicherung. Die Unfallkasse NRW ist zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Nordrhein-Westfalen.

Bei den Fachkräften aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister handelt es sich um sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 SchulG. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gem. § 58 SchulG gelten personalvertretungsrechtlich als Lehrkräfte (§ 85 Absatz 3 LPVG). Sie sind daher für den Lehrkräfte-Personalrat wahlberechtigt und wählbar. Auch für den Lehrerrat ist das pädagogische und sozialpädagogische Personal gem. § 58 SchulG wahlberechtigt und wählbar (vgl. § 69 Absatz 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 1 SchulG).

§ 15a LGG – Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (AfG)

An den Schulen wird durch die Leiterin oder den Leiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Stellvertreterin bestellt. Soweit die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen für die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Dienstvorgesetztenaufgaben die Pflichtmitwirkungsaufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt, gelten § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 2, Absätze 3 und 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 2, § 18 Absatz 1 bis 6 und § 19 entsprechend.

Die AfG nimmt an den Schulen die gleichstellungsrechtlichen Pflichtbeteiligungen bei Dienstvorgesetztenentscheidungen vor, soweit sie auf die Schulleitungen delegiert sind. Das sind z.B. die Mitwirkung bei Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren, Mehrarbeit, Einsatz von Teilzeitbeschäftigten, Stillzeiten u.v.m. 

Die weiblichen Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen können grundsätzlich auch als AfG oder deren Stellvertreterin bestellt werden. Um die spezifischen Belange aus dem Beschäftigungsverhältnis einer Lehrkraft in die gleichstellungsbezogene Beteiligung und Beratung einbeziehen zu können, sollte aber zugleich auch eine Lehrkraft als AfG oder Stellvertreterin bestellt sein.

Die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister sind keine Lehrkräfte i.S.d. § 57 SchulG. Ihr Aufgabenschwerpunkt liegt zwar in der eigenverantwortlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs. Sie üben diese Tätigkeit jedoch immer unter der übergreifenden Verantwortung einer Lehrkraft i.S.d. § 57 SchulG aus. Diese trägt daher die übergreifende Verantwortung für das Fach bzw. den Fachunterricht.

Im Erlass heißt es dazu: Die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister „unterstützen den Unterricht und tragen durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolges bei. Darüber hinaus nehmen sie besondere Aufgaben der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen mit. Die übergreifende Verantwortung einer Lehrkraft, die in der Tätigkeit einer Lehrkraft mit Lehramtsstudium (§ 57 SchulG) eingesetzt ist, bleibt unberührt.“

Die übergreifende Verantwortung für den Unterricht trägt die Lehrkraft i.S.d. § 57 SchulG. Wurde die Unterrichtsstunde durch die Lehrkraft nach § 57 SchulG geplant und vorbereitet, können Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister „selbstständig und eigenständig Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs vermitteln“ (siehe Erlass). Dabei bleiben sie in ihrem professionsspezifischen Arbeitsfeld. Zur alleinigen Abdeckung der Stundentafel werden sie nicht eingesetzt.

Der Einsatz der anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister entbindet die Lehrkraft nicht von ihrer in § 57 Schulgesetz beschriebenen Verantwortung (siehe Link). Arbeiten andere pädagogische Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister dabei mit, trägt die Lehrkraft daher die „übergreifende Verantwortung“.

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit (§ 2 Absatz 4 TV-L). Vor Ablauf der arbeitsvertraglichen Probezeit ist keine förmliche Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte (BASS 21-02 Nr. 2) erforderlich. Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister sind zwar Lehrkräfte im tarifvertraglichen Sinn (§ 44 TV-L), gelten jedoch nicht als Lehrkräfte im Sinn der Beurteilungsrichtlinien.

Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs können an Fortbildungen teilnehmen, sofern die Ausschreibung dies ermöglicht, weil sie nicht nur auf Lehrkräfte beschränkt ist. Bei schulinternen Lehrerfortbildungen ist dies möglich, wenn es der Wahrnehmung der Aufgaben dient und die Schulleitung zustimmt.

Professionsgleiche Versetzungen sind auch für andere pädagogische Berufsgruppen sowie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern möglich, soweit freie und besetztbare Stellen zur Verfügung stehen. Die Beteiligung der entsprechenden Personalvertretung erfolgt gemäß § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Absatz 1, 2 LPVG.

Zu den professionsübergreifenden Versetzungen wird auf die Hinweise unter www.oliver.nrw.de hingewiesen.

Die Abordnungen von Fachkräften aus anderen pädagogischen Berufsgruppen / Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern richten sich nach den rechtlichen Bestimmungen des § 4 Absatz 1 TV-L. Die Beteiligung der entsprechenden Personalvertretung erfolgt gemäß § 72 Absatz 1 S. 1 Nr. 6 LPVG i.V.m. § 91 Absatz 1, 3 LPVG.

Für das sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Personal (§ 58 SchulG) gilt die Allgemeine Dienstordnung (ADO) entsprechend, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 2 Absatz 2 ADO). Da es keine abweichende Regelung für die Anwesenheit von MPT-Fachkräften in der Schule gibt, gilt für diese § 13 Absatz 3 S. 2 ADO entsprechend. Danach können sie im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule dies erfordern. 

Eine allgemeine Anordnung der Anwesenheit in der Schule ist folglich nicht zulässig. Die Anwesenheit in der Schule muss im Einzelfall zur Aufgabenerledigung erforderlich sein.

Für die Arbeitszeit von Fachkräften aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams und damit auch für die Anordnung und Vergütung von Überstunden oder Mehrarbeit – gilt § 44 Nr. 2 TV-L. Da es keine vergleichbaren Beamtinnen und Beamten gibt, ist dies im Arbeitsvertrag zu regeln (§ 44 Nr. 2 S. 3 TV-L). Dieser soll dementsprechend die Regelung enthalten, dass für die Anordnung und Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit die Regelungen für verbeamtete Lehrkräfte entsprechend gelten.

Die Höhe der Vergütung der Mehrarbeit der Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams ergibt sich daher in entsprechender Anwendung des Erlasses „Vergütung der Mehrarbeit und des nebenamtlichen Unterrichts im Schuldienst; Vergütungssätze“ vom 22. August 1980 (BASS 21-22 Nr. 22).