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Fragen und Antworten zur Rolle der Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Lernen

Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung, die an allgemeinen Schulen eingesetzt werden, sind grundsätzlich Teil des Kollegiums. Dabei werden im Gemeinsamen Lernen Unterricht und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler von Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung, Lehrkräften anderer Lehrämter sowie Fachkräften aus anderen Berufsgruppen gemeinsam verantwortet.

Wie diese Lehrkräfte konkret eingesetzt werden, entscheidet und dokumentiert die Schulleitung auf der Basis der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze der Unterrichtsverteilung (vgl. § 68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG). Dies ist den Beteiligten in der Regel in der Lehrerkonferenz transparent darzustellen.

Die Schulleitung klärt zu Beginn ihres Einsatzes die Rollen der Lehrkräfte, die das Gemeinsame Lernen in einer Klasse unterstützen. Ein effizienter Einsatz der zur Verfügung stehenden Ressourcen ist auf der Grundlage des pädagogischen Konzepts zur inklusiven Bildung als Teil des Schulprogramms zu verknüpfen mit den Erfordernissen der sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe. Aus der Vielfalt der unterschiedlichen Organisationsformen des Gemeinsamen Lernens gestalten die Lehrkräfte ihre Unterrichtskonzeption auf der Grundlage des vorliegenden schulischen Konzeptes, vgl. Link zur Arbeitshilfe zur Verteilung der Aufgabenfelder im Themenbereich Inklusion.

Um die sonderpädagogische Unterstützung verlässlich zu gewährleisten, werden Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung grundsätzlich in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung eingesetzt.

Da Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung neben ihren sonderpädagogischen Fachrichtungen auch über eine Lehrbefähigung für mindestens ein Unterrichtsfach verfügen, können sie grundsätzlich in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auch Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler erteilen. Dennoch muss die sonderpädagogische Unterstützung in der Schule gesichert sein.

Alle Lehrerinnen und Lehrer und somit auch die Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern herausfordernde Aufgaben zu stellen und sie umfassend und individuell zu fördern (vgl. § 8 ADO). Grundprinzip der Planung des Gemeinsamen Lernens ist eine „Kooperation am gemeinsamen Lerngegenstand“ oder an gemeinsamen Anforderungssituationen.

Ein Einsatz einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung als Klassenleitung einer Klasse des Gemeinsamen Lernens ist grundsätzlich möglich und soll im Einvernehmen mit der Lehrkraft erfolgen.

Auch Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung sind verpflichtet, auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters Vertretungsunterricht zu erteilen. Sie sind zu einer angemessenen fachlichen Vorbereitung und Durchführung dieses Unterrichts verpflichtet. Die zu Vertretenden haben - soweit dies zumutbar ist - sicherzustellen, dass die für den ordnungsgemäßen Vertretungsunterricht erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen (§ 12 Absatz 4 ADO). In Situationen, in denen Vertretungen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung erfolgen müssen, werden Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung grundsätzlich auf der Basis des von der Lehrerkonferenz (vgl. § 68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG) beschlossenen schulischen Vertretungskonzeptes in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung eingesetzt. Trotz eines Vertretungsbedarfes in verschiedenen Klassen muss die sonderpädagogische Unterstützung gesichert sein. Über den konkreten Einsatz der Lehrkräfte entscheidet - nach Maßgabe der im Vertretungskonzept vereinbarten Kriterien - die Schulleitung grundsätzlich nach Rücksprache mit den betroffenen Lehrkräften.

Den Einsatz von Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung an den verschiedenen Schulen oder jeweiligen Standorten der Schule ordnen die Schulleitungen an. Dabei ist die Bedeutung der personellen Kontinuität für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu berücksichtigen. Ebenso ist sicherzustellen, dass der Einsatz dienstlich geboten und persönlich angemessen ist. Die von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr.1 SchulG beschlossenen Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen sind zu berücksichtigen. Auf einen untertägigen Wechsel soll verzichtet werden, um den zeitlichen Aufwand für Fahrzeiten und die damit verbundenen Belastungen der betroffenen Lehrkräfte so gering wie möglich zu halten. Die Schulleitungen stellen sicher, dass die eingeplanten Fahrzeiten aus Gründen der Unfallverhütung ausreichend bemessen sind und dementsprechend im Stundenplan der betroffenen Lehrkraft berücksichtigt werden (u.a. Verhütung von Wegeunfällen). Bei Wechseln zwischen verschiedenen Schulen oder den Standorten einer Schule, die (ggf. allgemein) als Dienstreise oder Dienstgang angeordnet oder genehmigt werden, besteht Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetztes (LRKG). Der Runderlass vom 20. Mai 1977 findet Anwendung. Die Reisekostenerstattung erfolgt auf Antrag durch die jeweilige Schulaufsichtsbehörde. Bei einem untertägigen Wechsel unterliegen die notwendigen Dienstreisen und Dienstgänge den jeweils für Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigte geltenden unfallschutzrechtlichen Vorschriften. Die Fahrzeiten werden bei Lehrkräften nicht auf die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden angerechnet. Sofern ein regelmäßiger untertägiger Wechsel unvermeidbar ist, ist eine angemessene Entlastung von weiteren Aufgaben (z.B. Aufsichtsführung, Klassenfahrten, Sprechtage) zu prüfen.

Auch eine teilweise Abordnung einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung, die den Einsatz an mehreren Schulsystemen, ggf. sogar am selben Tag, erfordert, ist leider nicht immer zu verhindern und unvermeidlich mit einer besonderen Belastung verbunden. Im Interesse der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung als übergeordnetem staatlichen Auftrag ist dies teilweise erforderlich. Im Sinne der Gesunderhaltung der Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung sind die folgenden Hinweise zu berücksichtigen: Ziel aller Bemühungen ist, dass die Belastung der abgeordneten Lehrkraft nicht höher sein soll, als die einer nicht abgeordneten Lehrkraft. Um das vorgenannte Ziel zu erreichen, müssen sich die Schulleitungen der durch die Teilabordnung bedingten besonderen Belastungssituation der Lehrkraft bewusst sein. Daher wird empfohlen, eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulleitungen zu treffen. Die teilabgeordnete Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung ist zu beteiligen. Sie kann auf Wunsch die Schwerbehindertenvertretung sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter des Lehrerrates der Stammschule beteiligen. Auf Wunsch kann die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen miteinbezogen werden. Die Federführung obliegt der Schulleitung der Stammschule, die die teilabgeordnete Lehrkraft vor Beginn der Abordnung auf die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen den Schulleitungen hinweist. In der Absprache kann u.a. thematisiert werden:

· Zeitliche Organisation des Arbeitseinsatzes

· Umfang

  • der Konferenzarbeit
  • von Pausenaufsichten
  • von Vertretungsunterricht
  • Fachgruppenarbeit

· Teilnahme an

  • Klassenfahrten
  • Fortbildungen
  • Elternsprechtagen
  • außerunterrichtlichen Veranstaltungen sowie
  • Unterstützungsmöglichkeiten für die Lehrkraft bei der Einarbeitung

Handreichungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Empfehlungen für den Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte der Bezirksregierungen sind zu beachten. Auf die Richtlinie zum SGB IX wird hingewiesen. Das Gesprächsergebnis wird protokolliert (Beispiel: siehe Anlage 1). Alle Teilnehmenden erhalten eine Durchschrift.

Nein. Unter Wahrung einer differenzierten Aufgabenverteilung und Aufgabenwahrnehmung ist eine gleichberechtigte Zusammenarbeit ein wichtiges Ziel aller am Erziehungs- und Bildungsprozess beteiligten Lehrkräfte und weiteren Berufsgruppen, die das Gemeinsame Lernen unterstützen. Zentrales Element der gemeinsamen Verantwortung ist die gemeinsame Planung (vgl. § 6 ADO). Dazu gehört auch, dass der Einsatz von Unterrichtsmaterialien und Medien abgestimmt wird. Auch die Diagnostik im Rahmen der AO-SF, die Lernausgangslagen- und Lernprozessdiagnostik sowie die Erstellung, Fortschreibung und Abstimmung von Förderplänen erfolgt in gemeinsamer Verantwortung.

Nein. Abstimmungsgespräche und fachlicher Austausch im Gemeinsamen Lernen gehören zu den dienstlichen Aufgaben aller Lehrerinnen und Lehrer sowie weiterer Berufsgruppen, die das Gemeinsame Lernen unterstützen. Abstimmung, Austausch und Beratung erfordern jedoch die Einbeziehung der sonderpädagogischen Expertise.

Nein. An Schulen des Gemeinsamen Lernens wird der Unterricht im Idealfall gemeinsam mit allen Schülerinnen und Schülern (Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung) durchgeführt. Je nach Ausprägung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung können auch Maßnahmen der Gruppen- oder Einzelförderung erfolgen. Eine entscheidende Voraussetzung für das Gelingen des Gemeinsamen Lernens ist, dass Lehrkräfte von der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler ausgehen und den Anspruch haben, alle Schülerinnen und Schüler individuell zu fördern.

Ja. Grundsätzlich entscheidet die Schulleitung über den Einsatz der Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung. Unter Berücksichtigung der für den Ganztag zugewiesenen Stellenanteile ist ein Einsatz ebenda möglich. Gerade auch vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“, dass Lehrerstellenanteile möglichst für Angebote zu nutzen sind, die die Kinder ergänzend zum Unterricht individuell fördern und fordern, kann ein solcher Einsatz sinnvoll sein. Weitere Hinweise zur Verwendung der Lehrerstellenanteile im Ganztag sind dem Grundlagenerlass 12-63 Nr.2, (7,10) zu entnehmen. Allerdings wird aufgrund der angespannten Personalsituation in Bezug auf Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung ihr Einsatz vorrangig im Unterricht erfolgen.

Ja. Kompetenzen und Unterstützung von außerschulischen Partnern (vgl. § 4 ADO) und aus Netzwerken werden gebündelt, um für jede einzelne Schülerin und jeden einzelnen Schüler bestmögliche Fördermaßnahmen zu organisieren. Diese Kooperation findet in gemeinsamer Verantwortung der beteiligten Lehrkräfte – auch der Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung - und anderen Berufsgruppen, die das Gemeinsame Lernen unterstützen, statt. Sie trägt dazu bei, die Qualität der individuellen sowie der sonderpädagogischen Förderung zu sichern. Die Schulleitung soll nach Möglichkeit verlässliche Ansprechpersonen für außerschulische Kooperationspartner benennen. Zu diesen Partnern zählen Kindertageseinrichtungen, Förderschulen der verschiedenen Förderschwerpunkte und andere allgemeine Schulen. Weitere außerschulische Kooperationspartner sind u.a. pädagogische oder therapeutischen Einrichtungen, schulpsychologische und andere Beratungsstellen, kulturelle und gesellschaftliche Initiativen und Partner aus Jugendhilfe, Kultur und Sport sowie das kommunale Integrationszentrum und das Regionale Bildungsnetzwerk, d.h. Partner, die - auch nicht inklusionsspezifisch - häufig im schulischen Alltag kontaktiert werden.

Versetzungen sind für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung entsprechend der Lehramtsbefähigung zwischen allen Schulformen unter Anrechnung auf das jeweilige Einstellungskontingent möglich, soweit freie und besetzbare Stellen zur Verfügung stehen. Die Beteiligung der entsprechenden Personalvertretung erfolgt gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 und 2 LPVG.

Die Abordnungen von verbeamteten Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung richten sich nach den rechtlichen Bestimmungen des § 24 LBG NRW, die von tarifbeschäftigten Lehrkräften nach § 4 Absatz 1 TV-L. Die Beteiligung der entsprechenden Personalvertretung erfolgt gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 LPVG i.V.m. § 91 Abs. 3 LPVG.

Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung, die von den Förderschulen für HK bzw. SE an Schulen des Gemeinsamen Lernens abgeordnet werden, unterstützen oft einzelne Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten HK bzw. SE an verschiedenen Schulen. Sie werden daher häufig an mehrere Schulen abgeordnet, d.h. sie sind nur mit einem geringen Stundendeputat an der jeweiligen Schule tätig.

 

Voraussetzung für die Abordnung einer sonderpädagogischen Lehrkraft (HK/SE) an eine allgemeine Schule ist die statistische Erfassung von Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt HK oder SE an dieser Schule.

 

Neben dem unmittelbaren Einsatz im Unterricht übernimmt die Lehrkraft ggf. auch die Beratung und Unterstützung von Lehr- und Fachkräften, die mit den Schülerinnen und Schülern arbeiten. Im Förderschwerpunkt HK bzw. SE gehören dazu auch spezifische Formen zur Sicherstellung der barrierefreien Teilhabe am Unterricht und Kommunikation. 

Das Arbeitsfeld der Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung wird durch die im Verfahren gemäß AO-SF festgelegten und im individuellen Förderplan fortgeschriebenen Förderziele bestimmt. 

Daraus können sich u.a. folgende Aufgaben ergeben: 

  • Beratung der Lehrkräfte in allgemeinen Schulen hinsichtlich eines besonderen didaktischen Arrangements der Unterrichtsarbeit, die für eine barrierefreie Teilhabe der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten HK und SE erforderlich sind.
  • Beratung der Erziehungsberechtigten (auch) im häuslichen Umfeld
  • Abstimmung mit den Fachärztinnen und -ärzten und anderen Experten z.B. über den Einsatz spezieller behinderungsspezifischer Hilfsmittel
  • Intervention bei psychosozialen Problemen

 

 

Die Teilnahme an Konferenzen der allgemeinen Schulen erfolgt in Abstimmung mit den Schulleitungen der Förderschule und der allgemeinen Schulen nur bei den Fragestellungen, die im Zusammenhang mit dem Abordnungsgrund stehen oder die für die Tätigkeit der an die allgemeine Schule abgeordneten Lehrkraft von grundsätzlicher Bedeutung sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung mit dem Förderschwerpunkt HK bzw. SE oftmals an mehrere Schulen abgeordnet ist und daher nicht an allen Konferenzen aller Schulen teilnimmt. 

 

Ja. Die sonderpädagogische Lehrkraft für den Förderschwerpunkt HK bzw. SE entscheidet und begründet ihren flexiblen Einsatz in den genannten Aufgabenfeldern unter Berücksichtigung der individuellen Förderpläne der von ihr zu betreuenden Schülerinnen und Schüler.

Um adäquat auf sich eventuell ändernde individuelle sonderpädagogische Förderbedarfe der Schülerinnen und Schüler an den allgemeinen Schulen eingehen zu können, hat sie die Möglichkeit, Stunden im Rahmen ihrer Abordnungen im laufenden Schuljahr flexibel zu verteilen.

Dies bedarf einer engen Abstimmung mit der Schulleitung der Förderschule und der allgemeinen Schule. 

Als vorrangige Gelingensbedingungen zum Carsharing wird die Dichte des Netzes an Ausleihstationen identifiziert. Insbesondere im ländlichen Raum sind nicht immer flächendeckend Anbieter vorhanden. Daher erfolgt die Prüfung entsprechender Optionen durch die Bezirksregierungen. Eine Verpflichtung bzw. ein Anrecht auf diese Angebote gibt es nicht.

Die Schulleitung der jeweils aufnehmenden allgemeinen Schule ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von Förderschulen HK bzw. SE abgeordneten Lehrkräfte mit allen notwendigen Zugangsberechtigungen und -mitteln zum Gebäude (z.B. Schlüssel), zum W-LAN der Schule sowie zum Schulkopierer ausgestattet werden und dass die genannten Lehrkräfte jeweils zeitnah alle für die dienstliche Tätigkeit bedeutsamen Informationen erhalten.