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Hitzefrei

Wann gibt es Hitzefrei? Und für wen? Die Regelungen dazu finden Sie hier.

Neue Handlungsmöglichkeiten aufgrund aktueller Hitzebelastung bis 31. Juli 2026

Die anhaltend hohen Temperaturen stellen derzeit viele Schulen vor besondere Herausforderungen. Die Belastung durch die Hitze ist für alle Beteiligten spürbar.

Vor diesem Hintergrund hat das Schulministerium entschieden, den Schulen kurzfristig zusätzliche Handlungsmöglichkeiten für den Unterricht in der Sekundarstufe II zu geben: Bislang sind Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II von den Regelungen zum „Hitzefrei“ ausgenommen. Der zugrunde liegende Erlass wird derzeit überprüft.

Aufgrund der aktuellen Wetterlage geben das Schulministerium den Schulleitungen befristet bis zum 31. Juli 2026 die Möglichkeit, zusätzliche organisatorische Maßnahmen auch für die Sekundarstufe II zu ergreifen. Dazu wurde den Schulaufsichten heute ein Erlass übermittelt.

Soweit im Einzelfall keine wichtigen schulischen Gründe entgegenstehen, können Schulleitungen – unter den bekannten Voraussetzungen, die bereits für die Sekundarstufe I gelten (vgl. Nummer 4.5 des Erlasses „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ – Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, vom 29. Mai 2015 (BASS 12-52 Nr. 1) – für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II Kurzunterricht vorsehen. Dabei kann die Dauer der Unterrichtsstunden verkürzt werden, beispielsweise auf 30 Minuten bei Beibehaltung des regulären Stundenplans. Wichtig ist dabei, die Unterrichtsorganisation und den Einsatz der Lehrkräfte innerhalb der Schule abzustimmen. Auf diese Weise können die Unterrichtsfächer eines Tages weiterhin erteilt werden, während gleichzeitig die Unterrichtsdauer verkürzt und so die Belastung durch die Hitze reduziert wird. 

Zudem ist es zulässig, Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II „Hitzefrei“ am Nachmittag zu erteilen, insbesondere wenn das Unterrichtsende durch Kurzunterricht vorgezogen wurde. Im Übrigen bleiben die bestehenden Regelungen des Erlasses unberührt.

Auch für die Fachklassen des dualen Systems kann Kurzunterricht erteilt werden. Dabei ist § 15 Absatz 1 BBiG zu beachten.

Unabhängig davon wird auf die bestehende Verpflichtung hingewiesen, Schülerinnen und Schüler bei einer im Einzelfall drohenden gesundheitlichen Beeinträchtigung vom Unterricht zu befreien. Ebenso bleiben die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen – etwa, indem Unterricht in geeignete kühlere Räume verlegt wird.

Grundsätzliche Regelung

Schul- oder Unterrichtsausfall kann durch große Hitze im Sommer zum Thema werden:

Wird der Unterricht bei heißem Wetter durch hohe Temperaturen in den Schulräumen beeinträchtigt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob Schülerinnen und Schülern Hitzefrei gegeben wird. Als Anhaltspunkt ist von einer Raumtemperatur von mehr als 27 Grad Celsius auszugehen. Beträgt die Raumtemperatur weniger als 25 Grad Celsius, darf Hitzefrei nicht erteilt werden.

Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Jahrgangsstufen 5 und 6 dürfen nur nach Absprache mit den Eltern vor dem regulären Unterrichtsschluss entlassen werden. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Schule (Ganztagsbetrieb, Fahrplan der Schülerbusse) sind zu berücksichtigen.

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II erhalten kein Hitzefrei. Wenn im Einzelfall einer Schülerin oder einem Schüler die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung droht (Kreislaufbeschwerden, Hitzestau), so ist sie oder er vom Unterricht zu befreien.

Auf die bei hohen Temperaturen verminderte Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler ist Rücksicht zu nehmen. Klassenarbeiten sollen nach Möglichkeit nicht geschrieben werden.