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Zugangsbedingungen

In Nordrhein-Westfalen gibt es folgende Zugangsbedingungen:

  • In den Fächern Sport, Musik und Kunst wird eine Eignungsprüfung verlangt.

  • Für das Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sind im Fach Katholische Religionslehre Kenntnisse in Latein (Latinum) sowie im Fach Philosophie/Praktische Philosophie Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) oder Kenntnisse in Griechisch (Graecum) nachzuweisen. In den Fächern Latein und Griechisch werden Kenntnisse in Latein und Griechisch (Latinum und Graecum) vorausgesetzt, im Fach Evangelische Religionslehre Kenntnisse in Griechisch (Graecum) sowie Kenntnisse in Latein oder Hebräisch (Latinum oder Hebraicum). Im Fach Geschichte sind Kenntnisse in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums nachzuweisen.

    Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen im Fach Katholische Religionslehre neben dem Latinum auf Grundkenntnissen in Griechisch und Hebräisch, im Fach Islamische Religionslehre auf Kenntnissen des Arabischen. Darüber hinaus können die Hochschulen in ihren Ordnungen weitergehende Anforderungen stellen (§11 Lehramtszugangsverordnung).

    Diese Kenntnisse sind keine Voraussetzung für die Immatrikulation, sie müssen aber mit Abschluss des Studiums nachgewiesen werden. Bei den übrigen Lehramtsstudiengängen können die Studienordnungen an den Hochschulen den Besuch bestimmter Veranstaltungen von speziellen Fremdsprachenkenntnissen abhängig machen.

  • Für einige Fächer wie Mathematik oder Physik sind über die formalen Zulassungsvoraussetzungen hinaus fachspezifische Zusatzkenntnisse notwendig. Sie können in Vorkursen an den Hochschulen erworben werden.

  • Für das Lehramtsstudium Sonderpädagogische Förderung wird vor Studienbeginn ein Informationspraktikum an einer Förderschule empfohlen.

  • Für das Studium für das Lehramt an Berufskollegs ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika der Hochschulen erbracht werden (§ 5 Lehramtszugangsverordnung).

Numerus clausus

In stark nachgefragten Fächern legen die Universitäten einen Numerus clausus (NC) fest, der die Zulassung zum Studium begrenzt. Der örtliche NC ergibt sich aus der Konkurrenz der Bewerberinnen und Bewerber um die knappen Studienplätze. Über die Zulassung entscheidet dann i. d. R. die Abiturnote, ggf. unter Berücksichtigung von Wartezeit und sozialen Gesichtspunkten. Wenn die starke Nachfrage nach Studienplätzen die Aufnahmekapazität aller Hochschulen im Lande übersteigt, kommt die Stiftung für Hochschulzulassung ins Spiel. Als zentraler Marktplatz sorgt sie dafür, dass möglichst viele Studienwünsche realisiert werden.