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meWiS Andere Berufsgruppen an Talentschulen

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Andere Berufsgruppen an Talentschulen Hinweise und Rechtsgrundlagen

Aufgabenbeschreibung

Die Aufgabenbeschreibung ist der Ausschreibung zu entnehmen.

Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses

Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Beschäftigten erhalten einen Arbeitsvertrag als pädagogisches Personal (§ 58 Schulgesetz) und sind Lehrkräfte im Sinn des § 44 TV-L. Die wöchentliche Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag geregelt. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte je nach Lebensalter bis zu 41 Wochenstunden in der Woche. Die Pflichtstundenregelung des § 2 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 Schulgesetz findet keine Anwendung. Der zustehende Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung von Projekten sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben, z.B. Abstimmungsprozesse mit außerschulischen Partnern.

Eingruppierung

Die Eingruppierung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation einzelfallbezogen durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag in eine Entgeltgruppe des TV-L. Es sind nur für die Aufgabenerfüllung einschlägige Qualifikationen bei der Eingruppierung zu berücksichtigen. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

Stufenzuordnung

Die Entgeltgruppe ist in Stufen unterteilt. 

Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des TV-L vorliegt. Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L (u.a. Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der vorangegangenen Berufserfahrung) sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).

  • Erlass zu Einstellungsmöglichkeiten an Talentschulen 

413-6.08.01-151089                            29.01.2021

 

An die Bezirksregierungen 

Arnsberg, Detmold, 

Düsseldorf, Köln und Münster

 

Einstellungsmöglichkeiten an Talentschulen 

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 29.1.2021 - 413 6.08.01-151089

1. Allgemeines 

Im Rahmen des Schulversuchs Talentschulen sollen Maßnahmen zur Entkoppelung von Bildungschancen und sozial-ökonomischer Herkunft der Schülerinnen und Schüler systematisch erprobt werden. Um die Maßnahmen des Schulversuchs erfolgreich umsetzen zu können, erhalten die Talentschulen unter anderem zusätzliche personelle Ressourcen. 

Der Schulversuch wächst an Schulen mit Sekundarstufe I jahrgangsweise auf und läuft ebenso jahrgangsweise aus. Die am Schulversuch teilnehmenden allgemeinbildenden Schulen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Grundstellenbedarf der Sekundarstufe I als zusätzliche Ressource. Der Zuschlag wird mit den betroffenen Jahrgängen anteilig aufwachsen. 

Damit die teilnehmenden Schulen bereits zu Beginn des Schulversuchs über zusätzliche Ressourcen verfügen, wird der jahrgangsweise Aufwuchs so gestaltet, dass bereits im ersten Jahr der Umsetzung des Schulversuchs je Schule drei Planstellen als zusätzlicher Bedarf anerkannt werden. Der weitere Aufwuchs vollzieht sich je nach Größe der Schule dann jahrgangsweise. Der Sockel von drei Planstellen wird auch bei jahrgangsweisem Auslaufen bis zum Ende des Schulversuchs erhalten.

Wegen der Besonderheiten der berufsbildenden Schulen erfolgt die Bemessung der zusätzlichen Ressourcen für diese nicht über einen Zuschlag zum Grundbedarf. Für die Umsetzung des Schulversuchs werden mindestens vier Planstellen für das Talentschulprofil in den Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung (Anlage A APO-BK) und der einjährigen Berufsfachschulen (Anlage B APO-BK) an dem jeweiligen Berufskolleg als zusätzlicher Bedarf anerkannt. 

Weitere Planstellen stehen den teilnehmenden Berufskollegs zur Abdeckung besonderer Bedarfe zur Verfügung. Diese zusätzlichen Stellen werden zur Erreichung der im Schulversuch genannten Ziele aufgrund der besonderen Herausforderung am Berufskolleg zur Verfügung gestellt. 

Um bei diesen zusätzlichen Stellen berücksichtigt zu werden, sind der Schulaufsicht zu folgenden Aspekten differenzierte Konzepte vorzulegen:

  • Sprachsensibler Fachunterricht oder
  • Alphabetisierung von Geflüchteten oder
  • Ausgestaltung des Differenzierungsbereiches oder
  • Digitale Sprachförderung 

Diese zusätzlichen Ressourcen müssen im Schulversuch der Schule abgebildet sein und können nicht für schulversuchsfremde Zwecke verwendet werden. Über die Bewilligung der zusätzlichen Stellen entscheidet die Schulaufsicht. 

Die zusätzlichen Planstellen bleiben den am Schulversuch teilnehmenden Schulen für die Zeit des Schulversuchs dauerhaft als Bedarf anerkannt.

2. Einstellung 

Die Bezirksregierung nimmt mit den ausgewählten Talentschulen Kontakt auf und berät die Schulen. 

Für die Einstellung an Talentschulen auf Stellen für Lehrkräfte kommen die folgenden Personengruppen in Betracht:

a. Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung 

Es gelten die Regelungen zur Einstellung von Lehrkräften gemäß der Erlasse zur Einstellung von Lehrkräften (www.leo.nrw.de).

b. Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung (Seiteneinstieg) 

Es gelten die Regelungen zur Einstellung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern gemäß der Erlasse zur Einstellung von Lehrkräften und Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern (www.lois.nrw.de).

c. Schulsozialarbeit, Multiprofessionelle Teams, Schulverwaltungsassistenz 

Es gelten die Regelungen zur Einstellung von anderen Professionen (www.andreas.nrw.de) in der jeweils geltenden Fassung:

  • Erlass zu Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen (Erlass vom 19. Juli 2018)
  • Erlass Soziale Arbeit an Schulen zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (Multiprofessionelle Teams - Erlass vom 28. März 2017)
  • Erlass Fachkräfte für Schulsozialarbeit (Erlass vom 23. Januar 2008)
  • Erlass Schulverwaltungsassistenz (Erlass vom 20. August 2019 - mit Ausnahme der Regelungen zur Anrechnung in Höhe von 1/3-Lehrerstelle, da den Talentschulen eigene Schulversuchsstellen zur Verfügung stehen).

d. Andere Berufsgruppen im Rahmen der pädagogischen Mitarbeit an Talentschulen der Schulformen Hauptschule und Realschule 

Personen anderer Berufsgruppen wirken an den Talentschulen auf der Grundlage des schulischen Gesamtkonzeptes bei der Erziehung, Unterrichtung und Beratung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Umsetzung des Schulversuchs mit. Schwerpunkt ihrer Aufgaben ist die selbständige und eigenverantwortliche Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Das Konzept der Schule trifft konkrete Aussagen dazu, welche wesentlichen Aufgaben von den anderen Berufsgruppen zu erfüllen sind und wie die anderen Berufsgruppen mit den Lehrerinnen und Lehrern und dem sonstigen Personal der Schule kooperieren.

Die Einstellung der Personen anderer Berufsgruppen darf nicht dazu führen, dass entsprechendes Personal des Schulträgers ersatzlos in den Landesdienst übernommen wird. Die Grundsätze des Matchings sind in diesen Fällen weiterhin einzuhalten.

Die Bestimmung der §§ 164 und 165 SGB IX in Verbindung mit der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (BASS 21 - 06 Nr. 1) und die Vorschriften zu § 10 LGG sind auch für Personen anderer Berufsgruppen zu beachten.

Das Auswahlverfahren erfolgt nach den Grundsätzen des Lehrereinstellungsverfahrens.

Die Schule erstellt im Rahmen der Stellenausschreibung ein Anforderungsprofil für die pädagogische Mitarbeit der anderen Berufsgruppen und legt fest, welche Qualifikation von der Bewerberin oder dem Bewerber gefordert wird.

Die Stellen für andere Berufsgruppen werden unter www.andreas.nrw.de veröffentlicht.

Auf diese veröffentlichten Stellenausschreibungen können sich nur Personen bewerben, die nicht in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Versetzungsbewerbungen sind nicht möglich.

Für Beschäftigte, die sich in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein Westfalen befinden und eine Versetzung anstreben, findet der jährliche Runderlass zur Lehrerversetzung Anwendung (s. www.oliver.nrw.de).

Arbeitsrechtliche Hinweise für andere Berufsgruppen (Buchstabe d) 

Auf diesen Personenkreis finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Geeignete Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen Arbeitsvertrag als pädagogische Mitarbeiterinnen und pädagogische Mitarbeiter (§ 58 Schulgesetz) und sind Lehrkräfte nach Nr. 1 zu § 44 TV-L. 

Die wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu regeln. Sie beträgt 41 Stunden. Mit Vollendung des 55. Lebensjahres ermäßigt sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 40, mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden. Abweichend hiervon beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Schwerbehinderte Beschäftigte 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80. Die Pflichtstundenregelung des § 2 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz findet keine Anwendung. 

Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters geleistete Überstunden (z.B. aus Anlass von Schulveranstaltungen, Konferenzen, Hausbesuchen usw.) sind unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen an Schulen in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung in den Schulferien auszugleichen. 

Die Schulleitung stellt die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit sicher und entscheidet über die Verwendung und den Einsatz der Personen vor Ort. 

Der zustehende Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen nach Weisung der Schulleitung der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung von Projekten sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben, z.B. Abstimmungsprozesse mit außerschulischen Partnern. 

Die Eingruppierung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation einzelfallbezogen durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag in eine Entgeltgruppe des TV-L. 

Es sind nur für die Aufgabenerfüllung einschlägige Qualifikationen bei der Eingruppierung zu berücksichtigen.

3. Einstellungsbeschränkung 

Eine Einstellung von (Schul-) Psychologinnen und Psychologen, ist nicht möglich. Die schulpsychologische Versorgung ist gern, des RdErl. des MSW „Aufgaben, Laufbahn, Einstellungsvoraussetzungen und Eingruppierungen von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen“ v. 08.01.2007 abschließend geregelt.

Im Auftrag

gez. Oliver Bals