Inklusionsassistenten
Themenfeld
Personalverwaltung
Vorschlag
Inklusionsassistenzen bzw. Schulbegleitungen sollten als Pool-Lösung eingesetzt werden, die zudem in die pädagogische und schulentwicklungsbezogene Konzeption eingebunden sein sollte. Damit der Aufwand in der Abstimmung mit Trägern reduziert und eine stabile, verlässliche Präsenz in der Schule sichergestellt ist, sollten Inklusionsassistenten unmittelbar im Landesdienst beschäftigt werden. Für die Fortbildung und die Koordination soll ausreichend Arbeitszeit bereitgestellt werden, sodass InAs mehr Begleitungsphasen abdecken können. Auf diese Weise können Lehrkräfte zusätzlich Unterricht durchführen, während die Schulleitung die Einsatzkonzepte entwickelt und autorisiert. InAs sollen auch die Aufsicht übernehmen, die Begleitung im Ganztag unterstützen und teilweise Ganztagsstellen übernehmen.
Antwort
Inklusionsassistenzen bzw. Schulbegleitungen sind Leistungen des Sozialrechts (SGB IX), auf die grundsätzlich ein individueller Anspruch besteht. Poollösungen bündeln in der Regel den Einsatz mehrerer Schulbegleitungen, so dass die Unterstützung in den Klassen gegeben ist; der Einsatz wird durch den Maßnahmeträger koordiniert. Zur Zufriedenheit trägt bei, dass Ausfälle durch Krankheit kompensiert werden und dass die Schulbegleitungen längerfristige Beschäftigungsverträge erhalten können. Da die Zuständigkeit hier bei den Kommunen und den Sozial- und Gesundheitsministerien liegt, kann das MSB keine Regelungen dazu veranlassen. In Eigeninitiative der Kommunen, der Leistungserbringer und der Eltern kann eine Poollösung aber bereits jetzt eingeführt werden. Es gibt hierzu jedoch Gespräche auch mit der Bundesregierung, die gesetzlichen Regelungen im SGB anzupassen.
Die Verlagerung der Schulbegleitung in den öffentlichen Dienst (auf Landesstellen) und die Vermischung von Aufgaben der Schulbegleitung und anderen Betreuungsfeldern (z. B. OGS) ist nicht umsetzbar.
Die Verlagerung der Schulbegleitung in den öffentlichen Dienst (auf Landesstellen) und die Vermischung von Aufgaben der Schulbegleitung und anderen Betreuungsfeldern (z. B. OGS) ist nicht umsetzbar.