Beamtentum
Themenfeld
Personalverwaltung
Vorschlag
Das Berufsbeamtentum lähmt und blockiert das System und sollte überarbeitet werden. Die aktuellen Regelungen für die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall werden oft ausgenutzt. Die Zahlungen sollten nach einer bestimmten Frist (z. B. sechs Wochen) zu reduzieren, um eine frühere Rückkehr in den Dienst zu fördern. Zudem wird die Einführung eines verpflichtenden Berufs-Eingliederungsmanagements (BEM) gefordert, das regelmäßig kontrolliert wird und bei Nicht-Teilnahme Konsequenzen nach sich ziehen soll, um die Beteiligung zu erhöhen.
Antwort
Aus den Grundsätzen des Berufsbeamtentums leitet sich das Alimentationsprinzip und die Verpflichtung des Dienstherrn ab, seinen Beamtinnen und Beamten auch im Krankheitsfall amtsangemessene Dienstbezüge zu gewähren. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu regeln und fortzuentwickeln.
Der Vorschlag zur Einführung einer verpflichtenden Teilnahme am BEM-Verfahren ist mit den geltenden rechtlichen Grundlagen des Sozialgesetzbuches nicht vereinbar, die eine freiwillige Zustimmung der Beschäftigten vorsieht. Derzeit sind die personalführenden Stellen gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX dazu verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Die betroffenen Personen entscheiden jedoch selbst, ob sie der Durchführung eines BEM-Verfahrens zustimmen. Das geltende Recht soll gewährleisten, dass die Klärung des Gesundheitszustandes einer betroffenen Person nur freiwillig erfolgt. Dies ist im Kontext des BEM nur folgerichtig, weil eine solche Maßnahme wenig Erfolg verspricht, wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer nicht aktiv mitwirkt. Der Vorschlag würde eine Änderung bundesgesetzlicher Vorschriften erfordern.
Ungeachtet dessen wird das komplette Verfahren der Krankmeldung vom Ministerium für Schule und Bildung und den fünf Bezirksregierungen überprüft.
Der Vorschlag zur Einführung einer verpflichtenden Teilnahme am BEM-Verfahren ist mit den geltenden rechtlichen Grundlagen des Sozialgesetzbuches nicht vereinbar, die eine freiwillige Zustimmung der Beschäftigten vorsieht. Derzeit sind die personalführenden Stellen gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX dazu verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Die betroffenen Personen entscheiden jedoch selbst, ob sie der Durchführung eines BEM-Verfahrens zustimmen. Das geltende Recht soll gewährleisten, dass die Klärung des Gesundheitszustandes einer betroffenen Person nur freiwillig erfolgt. Dies ist im Kontext des BEM nur folgerichtig, weil eine solche Maßnahme wenig Erfolg verspricht, wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer nicht aktiv mitwirkt. Der Vorschlag würde eine Änderung bundesgesetzlicher Vorschriften erfordern.
Ungeachtet dessen wird das komplette Verfahren der Krankmeldung vom Ministerium für Schule und Bildung und den fünf Bezirksregierungen überprüft.