Mehrarbeit besolden
Themenfeld
Personalverwaltung
Vorschlag
Mehrarbeit sollte grundsätzlich besoldet werden. Ein höherer Lohn würde die Bereitschaft dazu fördern.
Antwort
Nach § 61 LBG besteht für alle Beamtinnen und Beamte eine gesetzliche Verpflichtung Mehrarbeit ohne Ausgleich zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die sog. Bagatellgrenze aus § 61 LBG, die die zeitliche Grenze bestimmt, ab der eine Ausgleichverpflichtung besteht, beruht auf der Dienst- und Treuepflicht und gilt für alle Beamtinnen und Beamte der Landesverwaltung. Im Schulbereich ist Mehrarbeit nur zur Erteilung von Unterricht möglich. Erst wenn mehr als drei Unterrichtsstunden pro Monat Mehrarbeit tatsächlich geleistet worden sind, erfolgt ein Ausgleich ab der ersten Stunde durch Mehrarbeitsvergütung. Da Beamtinnen und Beamte alimentiert und nicht nach Stunden bezahlt werden, ist die Mehrarbeitsvergütung ein finanzieller Ausgleich für die höhere Beanspruchung. Die Sätze werden in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung festgelegt und sind in den letzten Jahren kontinuierlich angehoben worden. Maßgeblich ist das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn. Bei Teilzeitbeschäftigten wird Mehrarbeit durch anteilige Besoldung vergütet.