Besoldung entfristete Lehrkräfte
Themenfeld
Personalverwaltung
Vorschlag
Lehrkräfte, die nach einer Entfristung eine Klassenleitung sowie umfangreiche Zusatzaufgaben wie Korrekturarbeiten übernehmen, sollten mit einer verbesserten Vergütung unterstützt werden. Eine Zulage wäre denkbar, um die erweiterte Verantwortung angemessen zu honorieren.
Antwort
Die Vergütung tarifbeschäftigter Lehrkräfte ist im Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) verbindlich geregelt. Das Land Nordrhein-Westfalen ist als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an den Tarifvertrag gebunden. Die Landesregierung hat hier keine Regelungskompetenz. Der Vorschlag kann daher nicht umgesetzt werden.
Die im Vorschlag beschriebenen Aufgaben gehören zum regulären Aufgabenkreis einer Lehrkraft, so dass die nach der EntgO-L vorgesehene Vergütung zu zahlen ist. Ob eine Tätigkeit dabei be- oder entfristet übernommen wird, ist hier nicht relevant: auch Vertretungslehrkräfte sind in der Tätigkeit von vollausgebildeten Lehrkräften beschäftigt. Die Dauer oder Befristung eines Beschäftigungsverhältnisses sind für die Zuordnung zur Entgeltgruppe bereits nach geltendem Recht nicht ausschlaggebend, sondern die Qualifikation und der schulformbezogene Einsatz.
Die im Vorschlag beschriebenen Aufgaben gehören zum regulären Aufgabenkreis einer Lehrkraft, so dass die nach der EntgO-L vorgesehene Vergütung zu zahlen ist. Ob eine Tätigkeit dabei be- oder entfristet übernommen wird, ist hier nicht relevant: auch Vertretungslehrkräfte sind in der Tätigkeit von vollausgebildeten Lehrkräften beschäftigt. Die Dauer oder Befristung eines Beschäftigungsverhältnisses sind für die Zuordnung zur Entgeltgruppe bereits nach geltendem Recht nicht ausschlaggebend, sondern die Qualifikation und der schulformbezogene Einsatz.