Logo Bildungsland NRW - Bildungsportal

Schulleitung autonomer

Themenfeld

Personalverwaltung

Vorschlag

Schulleiterinnen und Schulleiter sollten mehr Verantwortung und Entscheidungsbefugnisse erhalten. Sie benötigen z. B. Weisungsbefugnis gegenüber Hausmeistern.

Antwort

Im Personalbereich bestehen bereits weitreichende Gestaltungsspielräume für Schulleiterinnen und Schulleiter durch die vorhandenen rechtlichen Regelungen, insbesondere bezüglich der erbetenen Weisungsbefugnis: Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist allen an der Schule tätigen Personen gegenüber in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsberechtigt (§ 59 Absatz 2 Satz 2 SchulG).
Gemäß § 59 SchulG gehören zu den Leitungsaufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters auch die Personalführung und Personalentwicklung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind. Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen sind seit 2015 ausgewählte Dienstvorgesetztenaufgaben flächendeckend auf alle Schulleiterinnen und Schulleiter öffentlicher Schulen übertragen (Katalog in § 4 Abs. 1 ZustVO Schule NRW).
Darüber hinaus haben die Bezirksregierungen die Möglichkeit, zu Beginn eines Schulhalbjahres weitere Zuständigkeiten bezüglich der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung) und der Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit auf die Schulleiterin oder den Schulleiter zu übertragen, wenn diese es beantragt haben. Außerdem können die Bezirksregierungen Schulleiterinnen oder Schulleiter ermächtigen, Lehrkräfte innerhalb derselben Schulform (kapitelintern) abzuordnen, soweit die Abordnung aufgrund ihrer Dauer nicht der Mitbestimmung des Personalrates nach dem LPVG unterliegt und im Einklang zwischen den Schulleiterinnen oder Schulleitern der aufnehmenden und der abgebenden Schule einvernehmlich ergeht. Zur Erprobung neuer Formen der schulischen Eigenverantwortung ist zudem die Möglichkeit für eine noch weiter gehende Ausweitung der beamtenrechtlichen Aufgabenübertragungen vorgesehen (§ 1 Abs. 3 S. 2 ZustVO Schule NRW). Von diesen wahlweise übertragbaren Möglichkeiten wird von Schulleiterinnen und Schulleitern derzeit kaum Gebrauch gemacht.
Das Ministerium für Schule und Bildung wird hierzu bereits bestehende Möglichkeiten und Lösungen noch einmal über die Schulaufsicht kommunizieren.