Logo Bildungsland NRW - Bildungsportal

Praxissemester Vorrang Schule

Themenfeld

Pädagogische Aspekte

Vorschlag

Das Praxissemester ist grundsätzlich eine gute Idee - allerdings haben viele Studierende in dieser Zeit keine Möglichkeit neben dem Praxissemester arbeiten zu gehen, um sich zu finanzieren. Der Umfang ist sehr stark abhängig von der Universität. Die Aufgaben, die den Studenten auferlegt werden sind zum Teil kaum realisierbar. Schule muss Vorrang haben - Zusatzaufgaben von Seiten der Universität müssen nachrangig und - wenn überhaupt notwendig - nebenbei gut erfüllbar sein. Das Hochschulfreiheitsgesetz darf einer guten Ausbildung und auch dem Zugang für alle Interessenten nicht im Weg stehen (NC-Regelung).

Antwort

Studierende im Praxissemester, welches hinsichtlich Dauer und Inhalten bundesweit beispielgebend war, befinden sich in der ersten hochschulischen Phase der Lehramtsausbildung und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, sie erbringen keine Arbeitsleistung für das Land und können daher nicht vergütet werden. Insofern kann auch kein genereller Vorrang der von der Schule übertragenen "Aufgaben" postuliert werden.
Das Praxissemester ist ein Studienbestandteil, welcher in primärer Verantwortung der Universitäten an Schule durchgeführt wird. In diesem hochschulischen Ausbildungsabschnitt werden universitäre Studienprojekte und Unterrichtsvorhaben durchgeführt (in Kooperation mit ZfsL). Nach der letzten Evaluation des Praxissemesters wurde die Anzahl der durchzuführenden Studienprojekte bereits reduziert. Das Praxissemester ist grundsätzlich so organisiert, dass die Begleitung durch die Hochschule in der Regel an einem Tag pro Woche vorgesehen ist. Die schulische Tätigkeit steht damit deutlich im Vordergrund.
Die mit dem Forschenden Lernen im Praxissemester intendierte Theorie-Praxis-Verknüpfung zielt darauf ab, die im Rahmen des Praxissemesters gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse vor dem Hintergrund der eigenen Professionsentwicklung zu reflektieren. Im Rahmen der Reform der Lehrkräfteausbildung werden wir uns die Gestaltung dieses Tages noch einmal zusammen mit den Universitäten anschauen.
Eine generelle Abschaffung von NCs wäre kapazitätsrechtlich (hochschulgesetzlich und letztlich verfassungsrechtlich) nicht möglich.
Ein NC ist für die Steuerung von Studienkapazitäten unerlässlich, um eine Überlastung von einzelnen Standorten und Studienfächern zu verhindern und so eine Sicherung der Studienqualität zu gewährleisten. NCs können jedoch nicht frei von den Hochschulen gesetzt werden, sondern entstehen, da sich eine zu hohe Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern auf die an der Universität zur Verfügung stehenden Studienplätze bewirbt. Der NC dient also dazu, die Qualität des Studiums zu sichern, indem die Universität nur so viele Studierende aufnimmt, wie sie mit ihren Kapazitäten abdecken kann.
Durch den erheblichen Ausbau von Studienanfängerplätzen in den letzten Jahren konnten zuletzt an verschiedenen Hochschulen alle Bewerberinnen und Bewerber für das Studium des Grundschullehramts oder der sonderpädagogischen Förderung zugelassen werden. Es bestehen insofern im Ergebnis zulassungsfreie Studienmöglichkeiten ohne "NC".