Zahlungen Stichtagsregelung
Themenfeld
Schulträgerangelegenheiten
Vorschlag
Ausgaben für Fortbildungen und Bücher sollten nicht nur bis zum Stichtag erfolgen, sondern in das nächste Jahr übertragen werden können.
Antwort
Hinsichtlich der aus den Landesmitteln bezahlten Fortbildungen bestehen bereits Sonderregelungen bezüglich der Jährlichkeit, die eine überjährige Nutzung vorsehen.
Der Vorschlag tangiert das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Die sächliche Ausstattung der Schulen, und damit auch die Beschaffung von Büchern, gehört zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (sogenannte "äußere Schulangelegenheiten"). Daher normiert unter anderem § 79 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG) eine entsprechende Aufgabenzuweisung an die Schulträger. Der Wunsch nach Vereinfachungen muss daher an den Schulträger gerichtet werden.
Der Vorschlag tangiert das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Die sächliche Ausstattung der Schulen, und damit auch die Beschaffung von Büchern, gehört zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (sogenannte "äußere Schulangelegenheiten"). Daher normiert unter anderem § 79 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG) eine entsprechende Aufgabenzuweisung an die Schulträger. Der Wunsch nach Vereinfachungen muss daher an den Schulträger gerichtet werden.