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Sanierung Schulgebäude

Themenfeld

Schulträgerangelegenheiten

Vorschlag

Unsere Schulgebäude sind stark sanierungsbedürftig, aber der zuständige Schulträger ist finanziell nicht in der Lage, notwendige Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Dies führt zu Frustration und erhöhter Fluktuation der Lehrkräfte, da viele aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen an andere Schulen wechseln möchten. Es bräuchte einen Schulbau- und Sanierungsfonds des Landes als zentrale Finanzierungsmöglichkeit für marode Schulgebäude.

Antwort

Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 GG statuiert im Rahmen des verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzips hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft die Zuständigkeit der Gemeinden im Rahmen der Gesetze. Die sächliche Ausstattung der Schulen, die Beschaffung und Bereitstellung der Lehr- und Lernmittel sowie die Errichtung und Unterhaltung von Schulen gehören zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (sogenannte "äußere Schulangelegenheiten"). Daher normiert unter anderem § 79 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG) eine entsprechende Aufgabenzuweisung. Für die Wahrnehmung dieser und anderer Aufgaben erheben die Kommunen Steuern und erhalten Schlüsselzuweisungen und Mittelzuweisungen des Landes wie etwa die Schul- und Bildungspauschale, die allgemeine Investitionspauschale und die Aufwands- und Unterhaltungspauschale nach Maßgabe des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG). Daneben werden Belastungsausgleiche gezahlt, welche Mehrbelastungen ausgleichen, die durch die Erfüllung zusätzlicher, vom Land übertragener bzw. wesentlich veränderter Aufgaben entstehen (Inklusion, Rückkehr zum neunjährigen Bildungsgang am Gymnasium). Weitere Leistungen werden problem- und anlassbezogen gewährt.
Bei der Zurverfügungstellung von allgemeinen Finanzmitteln (GFG) entscheidet die Kommune über die Schwerpunktsetzung in eigener Verantwortung.
Die Landesregierung arbeitet darauf hin, weitere Mittel über das Sondervermögen des Bundes für Investitionen und Klimaschutz zur Verfügung zu stellen.