Masernnachweis hinterfragen
Themenfeld
Schulorganisation
Vorschlag
Die Sinnhaftigkeit des Nachweises der Masernimpfung und ihrer Überprüfung durch die Schulen wird hinterfragt: Da die Schulpflicht über der Impfung steht, werden die betreffenden Schülerinnen und Schüler ohnehin nicht von der Schule ausgeschlossen.
Antwort
Das bundesrechtliche Infektionsschutzgesetz sieht vier verschiedene Nachweismöglichkeiten hinsichtlich des Masernschutzes vor (§ 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG). Dabei dürfte der Impfausweis der Regelfall sein. Daneben ist aber ggf. auch ein Bestätigungsnachweis - wonach ein ausreichender Masernimpfschutz bereits einmal staatlicherseits festgestellt wurde - ausreichend. Wenn z. B. bereits bei der Schuleingangsuntersuchung der Nachweis geführt worden ist, bedarf es keiner weiteren Nachweise.
Ein Wegfall der Überprüfung und ggf. darauf folgenden Meldepflicht an das Gesundheitsamt wäre nur durch eine bundesgesetzliche Änderung des IfSG möglich. Da jedoch nach wie vor Masernfälle in Deutschland auftreten, stellt die Nachweispflicht einen wichtigen Baustein im Gesundheitsschutz für alle Kinder und Jugendlichen dar. Nur wenn die Gesundheitsämter informiert sind, welche Schülerinnen und Schüler keinen Masernnachweis haben, können sie gezielt zu entsprechenden Beratungsgesprächen einladen und somit die Prävention stärken.
Ein Wegfall der Überprüfung und ggf. darauf folgenden Meldepflicht an das Gesundheitsamt wäre nur durch eine bundesgesetzliche Änderung des IfSG möglich. Da jedoch nach wie vor Masernfälle in Deutschland auftreten, stellt die Nachweispflicht einen wichtigen Baustein im Gesundheitsschutz für alle Kinder und Jugendlichen dar. Nur wenn die Gesundheitsämter informiert sind, welche Schülerinnen und Schüler keinen Masernnachweis haben, können sie gezielt zu entsprechenden Beratungsgesprächen einladen und somit die Prävention stärken.