Software zum Krankmelden einführen
Themenfeld
Digitalisierung
Vorschlag
Eine Softwarelösung zur Dokumentation und Archivierung von Krankmeldungen wäre sehr hilfreich. Eltern möchten ihre Kinder z. T. per Email krankmelden.
Im besten Fall könnte damit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Krankmeldung von Lehrkräften gegenüber der Schulaufsicht und bei meldepflichtigen Krankheiten auch die Meldung an das Gesundheitsamt erleichtert werden.
Im besten Fall könnte damit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Krankmeldung von Lehrkräften gegenüber der Schulaufsicht und bei meldepflichtigen Krankheiten auch die Meldung an das Gesundheitsamt erleichtert werden.
Antwort
Die Schulen legen fest, welche Meldewege für Krankmeldungen von Schülerinnen und Schüler genutzt werden. Eine Krankmeldung per E-Mail durch die Eltern ist möglich. Auch eine Übersendung eines Attests im Anhang. Wird die kostenfrei vom Land zur Verfügung gestellte Software (künftig SVWS-Server) genutzt, besteht bereits eine Dokumentations- und Archivierungslösung für Erkrankungszeiten. Auch können (marktgängige) Softwareprodukte in diesem Bereich eingesetzt werden. Beschaffung und Betrieb von Software für Schulen fällt jedoch in die Zuständigkeit der Schulträger (Verwaltungsführung der Schulen, äußere Schulangelegenheiten).
Die Krankmeldung von Lehrkräften soll im Rahmen des Landesprojekts my.NRW - auch für die Beschäftigten im Schulsystem - digitalisiert werden.
Die Vorgaben zur Meldung von meldepflichtigen Infektionen an das jeweils zuständige Gesundheitsamt durch Schulen entstammen dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Eine Intervention in von Gesundheitsämtern oder Schulträgern zu diesem Zweck eingerichteten Verfahren ist der Landesregierung nicht möglich.
Die Krankmeldung von Lehrkräften soll im Rahmen des Landesprojekts my.NRW - auch für die Beschäftigten im Schulsystem - digitalisiert werden.
Die Vorgaben zur Meldung von meldepflichtigen Infektionen an das jeweils zuständige Gesundheitsamt durch Schulen entstammen dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Eine Intervention in von Gesundheitsämtern oder Schulträgern zu diesem Zweck eingerichteten Verfahren ist der Landesregierung nicht möglich.