Verfahren für Ordnungsmaßnahmen vereinfachen
Themenfeld
Schulorganisation
Vorschlag
Abläufe und Verfahren rund um Ordnungsmaßnahmen sollten vereinfacht werden. Über geringfügige Ordnungsmaßnahmen sollte künftig wieder die Klassenkonferenz entscheiden, sodass die Schulleitung entlastet wird. Die Beteiligung von Eltern- und Schülervertretungen sollte auf Fälle von Schulentlassungen beschränkt werden. Sofern vorhanden - z. B. in Gesamtschulen - sollte es möglich sein, der erweiterten Schulleitung (Abteilungsleiter und Koordinatoren) Entscheidungsbefugnisse für Ordnungsmaßnahmen zu übertragen.
Das Verfahren zur Meldung von Schulabsentismus sollte digitalisiert und in das zentrale IT-System integriert werden: automatisierte Berichte aus dem digitalen Klassenbuch könnten handschriftlich auszufüllende Formulare ersetzen.
Das Verfahren zur Meldung von Schulabsentismus sollte digitalisiert und in das zentrale IT-System integriert werden: automatisierte Berichte aus dem digitalen Klassenbuch könnten handschriftlich auszufüllende Formulare ersetzen.
Antwort
Das Ministerium für Schule und Bildung überarbeitet derzeit den Katalog der Ordnungsmaßnahmen, um so auf die geänderten Gegebenheiten an Schule zu reagieren. Der Vorschlag wird in diesem Rahmen mit geprüft werden. Das Ministerium hat zudem mehrere Informationsveranstaltungen zu der Anwendung von erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen für die Schulaufsicht durchgeführt und beabsichtigt diese auch auszuweiten, damit in Zukunft in den Schulen mehr Handlungssicherheit zur Anwendung des § 53 Schulgesetz NRW besteht.
Vermeintlich bürokratische Verfahren dienen der Sicherstellung einer angemessenen Entscheidung, in der unterschiedliche Perspektiven einbezogen werden. Auch vor dem Hintergrund der Eingriffsintensität bestimmter Maßnahmen ist die Beachtung bestimmter Verfahrensschritte geboten. Rechtssichere Verfahren sind bei der Überwachung der Schulpflicht und Reaktionen auf Schulpflichtverletzungen unerlässlich, weswegen es derartiger Formerfordernisse bedarf. Entscheidend für das Schulministerium ist jedoch eine "ex ante-Betrachtung"; dies bedeutet, für das Schulministerium ist entscheidend, ob die Lehrkraft im Zeitpunkt der konkreten Situation die erforderliche Abwägung mit Sorgfalt vorgenommen hat, auch wenn im Nachhinein auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre.
Bezüglich der Schulpflichtüberwachung sind mit der Änderung des Runderlasses "Überwachung der Schulpflicht" bereits Konkretisierungen und Klarstellungen in Verfahrensfragen erfolgt.
Bereits jetzt haben Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß § 53 Absatz 6 Schulgesetz NRW zudem die Möglichkeit, die Entscheidungsbefugnis über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Absatz 3 Nr. 1-3 Schulgesetz NRW zu übertragen. Eine Entlastung der Schulleitungen ist damit bereits möglich.
Vermeintlich bürokratische Verfahren dienen der Sicherstellung einer angemessenen Entscheidung, in der unterschiedliche Perspektiven einbezogen werden. Auch vor dem Hintergrund der Eingriffsintensität bestimmter Maßnahmen ist die Beachtung bestimmter Verfahrensschritte geboten. Rechtssichere Verfahren sind bei der Überwachung der Schulpflicht und Reaktionen auf Schulpflichtverletzungen unerlässlich, weswegen es derartiger Formerfordernisse bedarf. Entscheidend für das Schulministerium ist jedoch eine "ex ante-Betrachtung"; dies bedeutet, für das Schulministerium ist entscheidend, ob die Lehrkraft im Zeitpunkt der konkreten Situation die erforderliche Abwägung mit Sorgfalt vorgenommen hat, auch wenn im Nachhinein auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre.
Bezüglich der Schulpflichtüberwachung sind mit der Änderung des Runderlasses "Überwachung der Schulpflicht" bereits Konkretisierungen und Klarstellungen in Verfahrensfragen erfolgt.
Bereits jetzt haben Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß § 53 Absatz 6 Schulgesetz NRW zudem die Möglichkeit, die Entscheidungsbefugnis über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Absatz 3 Nr. 1-3 Schulgesetz NRW zu übertragen. Eine Entlastung der Schulleitungen ist damit bereits möglich.