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Gebäudemanagement optimieren, Brandschutz und Denkmalschutz alltagstauglich

Themenfeld

Schulträgerangelegenheiten

Vorschlag

Die Schulleitung sollte befugt werden, kleinere Reparaturen sowie die Entfernung von Graffiti, Müll und anderen Gegenständen selbst zu beauftragen. Brandschutz- und Denkmalschutzvorschriften sollten praxisnah gestaltet werden, damit Schule im Alltag mehr Flexibilität hat: z. B. für die Platzierung von Papierkörben, Aufhängungen von Plakaten bzw. Bildern hinter feuerfestem Glas, Aufstellung von Spielgeräten wie Tischkicker auch in breiten Fluren.

Antwort

§ 95 Absatz 2 SchulG NRW sieht die Möglichkeit der eigenverantwortlichen Bewirtschaftung von Sachmitteln, die der Schulträger zur Verfügung stellt, vor. Dabei richtet sich die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Sachmitteln durch die Schulen nach den für den Schulträger geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen. Insoweit können Schulträger die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen. Der konkrete Umgang mit der Möglichkeit, den Schulen Budgets zur Verfügung zu stellen, obliegt der Eigenverantwortung des Schulträgers (kommunales Selbstverwaltungsrecht).
Zu Fragen der Nutzung, Instandhaltung und Entwicklung der Gebäude sollten Schulen und Schulträger sich austauschen und gemeinsam Lösungen entwickeln, die bauliche und gebäudetechnische Notwendigkeiten ebenso berücksichtigen wie pädagogische Belange.
Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Thematik in Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden zur Sprache bringen.