Anspruch von Schulen mit Fahrschulkindern auf Bus nach jeder Unterrichtsstunde
Themenfeld
Schulträgerangelegenheiten
Vorschlag
Schulen mit Fahrschulkindern sollte nach jeder Unterrichtsstunde - also auch nach der 5. oder 6. Stunde - einen Bus zur Verfügung stehen. Im konkreten Fall ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler nur nach der 4. und 6. Stunde möglich, was die Stundenplangestaltung einschränkt und die Kinder benachteiligt. Ein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliche Fahrten würde die Flexibilität erhöhen und die Schülerinnen und Schüler entlasten.
Antwort
Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) hat ein Schulträger keine Beförderungspflicht, sondern lediglich die Pflicht zur Tragung der notwendigen Fahrkosten. Der Schulträger entscheidet über Art und Umfang der Beförderung sowie über das zweckmäßigste Verfahren in eigener Zuständigkeit; ein gesetzlicher Anspruch auf den Einsatz eines Schülerspezialverkehrs, zumal mehrfach täglich, besteht nicht. Auch haben Schulträger mitunter bereits jetzt Schwierigkeiten, leistungsfähige und -bereite Busunternehmen zu finden.
In jedem Fall ist zu diesem Anliegen der Schulträger zu kontaktieren. Durch die Bereitstellung eines Busses nach jeder Unterrichtsstunde entstünden dem Schulträger neben dem organisatorischen Aufwand jedoch erhebliche Mehrkosten, die nicht von der SchfkVO abgedeckt sind.
In jedem Fall ist zu diesem Anliegen der Schulträger zu kontaktieren. Durch die Bereitstellung eines Busses nach jeder Unterrichtsstunde entstünden dem Schulträger neben dem organisatorischen Aufwand jedoch erhebliche Mehrkosten, die nicht von der SchfkVO abgedeckt sind.