Stellen Lehrkräfte in Sabbatjahr, Altersteilzeit oder Erkrankungen über ein Jahr zur Nachbesetzung freigegeben
Themenfeld
Personalverwaltung
Vorschlag
Vorschlag: Lehrkräfte, die nicht aktiv im Dienst sind - beispielsweise wegen Sabbatjahr, Altersteilzeit oder länger andauernder Krankheit - sollten auf Leerstellen geführt werden. Wünschenswert wäre, dass Freistellungen beliehen werden könnten und sehr langfristige Erkrankungen, wie bei einer Elternzeit von über einem Jahr, auf einer Leerstelle geführt werden, um somit nicht mehr auf die Stellenbesetzung der Schulen angerechnet zu werden.
Antwort
Die vorgeschlagenen Maßnahmen hinsichtlich der langfristigen Erkrankungen und der Freistellungsphase der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell sind haushaltsrechtlich nicht umsetzbar. Erkrankte Lehrkräfte erhalten während der Erkrankung weiterhin ihre Bezüge und die Planstelle wird somit nicht frei. Nur Beamtinnen und Beamte, die keine Dienstbezüge erhalten, können auf einer Leerstelle geführt werden. Für die befristete Einstellung von Vertretungskräften stehen flexible Mittel für den Vertretungsunterricht zur Verfügung. Zudem haben die Bezirksregierungen die Bewirtschaftungsoption, dass sie derzeit unbesetzte Lehrkräftestellen zur Verstärkung der Flexiblen Mittel für den Vertretungsunterricht verwenden können.
Auch im Falle der Freistellungsphase der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell können Lehrkräfte nicht auf einer Leerstelle geführt werden, da sie weiterhin ihre Bezüge (anteilig entsprechend der Teilzeitbeschäftigung) erhalten.
Die hinsichtlich der Freistellungsphase der Altersteilzeit vorgeschlagene Maßnahme ist unter den bestehenden Regelungen haushaltsrechtlich möglich und ist somit bereits umgesetzt: Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist eine unbefristete Nachbesetzung der freigewordenen Planstellenanteile im Eingangsamt möglich. Eine Einschränkung auf die Einstellung im Einstiegsamt ist notwendig, um insgesamt die Kostenneutralität der Altersteilzeit für verbeamtete Lehrkräfte herzustellen.
Auch im Falle der Freistellungsphase der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell können Lehrkräfte nicht auf einer Leerstelle geführt werden, da sie weiterhin ihre Bezüge (anteilig entsprechend der Teilzeitbeschäftigung) erhalten.
Die hinsichtlich der Freistellungsphase der Altersteilzeit vorgeschlagene Maßnahme ist unter den bestehenden Regelungen haushaltsrechtlich möglich und ist somit bereits umgesetzt: Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist eine unbefristete Nachbesetzung der freigewordenen Planstellenanteile im Eingangsamt möglich. Eine Einschränkung auf die Einstellung im Einstiegsamt ist notwendig, um insgesamt die Kostenneutralität der Altersteilzeit für verbeamtete Lehrkräfte herzustellen.