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Prä- und poststationäre Beschulung in Verantwortung Schulleitungen

Themenfeld

Pädagogische Aspekte

Vorschlag

Bei der prä- und poststationären Beschulung in Klinikschulen für Schülerinnen und Schüler vor und nach stationärer Behandlung sollte mehr Verantwortung in die Schulleitung der Klinikschule gelegt werden. Für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen sollte die Schulleitung die Beschulung eigenständig organisieren können, damit der hohe Bürokratieaufwand bei der Beantragung der Genehmigungen durch die Bezirksregierung reduziert wird.

Antwort

Die poststationäre Beschulung von Schülerinnen und Schülern in Klinikschulen ist durch die VV zu § 47 AO-SF (47.1.5) rechtlich geregelt. Eine prästationäre Beschulung ist rechtlich nicht vorgesehen und eine Änderung der Rechtsvorgabe ist nicht geplant. Der Impuls für eine poststationäre Beschulung wird oftmals begründet durch pädagogische Unterstützungserfordernisse (z. B. um Übergänge in die Stammschule oder eine andere Schule bei vulnerablen Kindern und Jugendlichen emotional zu stabilisieren und zu begleiten). Dieser muss auch weiterhin von der Schule bzw. von der Schulleitung ausgehen und wird von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt oder abgelehnt. Die Zustimmung der oberen Schulaufsicht als regulierende Instanz ist zielführend, nicht zuletzt aufgrund der hohen Ressourcenrelevanz der Entscheidung. Möglichkeiten einer Verschlankung sowie einer Synchronisierung des Prozederes innerhalb des Landes werden aktuell mit der oberen Schulaufsicht erörtert.