Kindeswohlgefährdung automatische Schweigepflichtentbindung
Themenfeld
Schulorganisation
Vorschlag
Bei Kindeswohlgefährdungen sollte die Schule automatisch von der Schweigepflicht entbunden werden. Zudem sollte es eine Rückmeldepflicht seitens des Jugendamtes geben, damit auch die Schule das Kind effektiv schützen kann und die Institutionen ihm gemeinsam helfen können.
Antwort
Damit ein wirksamer und rechtssicherer Kinderschutz möglich ist, sieht das Recht bereits jetzt Handlungsbefugnisse für Lehrkräfte bzw. Schulleitungen vor, sobald der Verdacht auf eine Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers vorliegt, einschließlich der Weitergabe personenbezogener Daten im Fall einer Kindeswohlgefährdung. Im Falle des Verdachts auf eine Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers, bei dem gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, sind die Lehrkraft bzw. die Schulleitung befugt, das Jugendamt zu informieren und die erforderlichen Daten mitzuteilen. Diese Befugnis ist bereits im Runderlass vom 19. November 2019, BASS 18-03 Nr. 1, Ziffer 4.2.5, geregelt.
Diese Regelung bildet die Rechtsgrundlage für die Meldung an das Jugendamt. In Verbindung mit § 120 Absatz 1 und Absatz 7 SchulG NRW sowie § 5 Absatz 1 VO-DV I ist die Mitteilung personenbezogener Daten auch ohne gesonderte Schweigepflichtentbindung zulässig, sofern sie zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Im Fall einer Kindeswohlgefährdung und Mitteilung an das Jugendamt nach Ziffer 4.2.5 des Runderlasses ist dies entsprechend gegeben.
Die Problematik der einseitigen Kommunikation zwischen Schule und Jugendamt wird aufgegriffen. Ziel des Ministeriums für Schule und Bildung ist, dass die Kommunikation zwischen Jugendämtern und Schulen verbessert wird, damit auch die Schulen - entsprechend ihres Auftrages - ihre Rolle in der Begleitung und Unterstützung des jeweiligen Kindes erfüllen können.
Diese Regelung bildet die Rechtsgrundlage für die Meldung an das Jugendamt. In Verbindung mit § 120 Absatz 1 und Absatz 7 SchulG NRW sowie § 5 Absatz 1 VO-DV I ist die Mitteilung personenbezogener Daten auch ohne gesonderte Schweigepflichtentbindung zulässig, sofern sie zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Im Fall einer Kindeswohlgefährdung und Mitteilung an das Jugendamt nach Ziffer 4.2.5 des Runderlasses ist dies entsprechend gegeben.
Die Problematik der einseitigen Kommunikation zwischen Schule und Jugendamt wird aufgegriffen. Ziel des Ministeriums für Schule und Bildung ist, dass die Kommunikation zwischen Jugendämtern und Schulen verbessert wird, damit auch die Schulen - entsprechend ihres Auftrages - ihre Rolle in der Begleitung und Unterstützung des jeweiligen Kindes erfüllen können.