Girokonto Schule / Finanzverwaltung Schulträger übertragen
Themenfeld
Schulträgerangelegenheiten
Vorschlag
Schulen sollte ein kostenloses Girokonto zur Verfügung gestellt werden. Derzeit müssen Lehrkräfte mit Bargeld hantieren oder Zahlungen über private Konten abwickeln.
Antwort
Das Ministerium für Schule und Bildung kann die Schulträger nicht zur Einrichtung eines solchen Kontos verpflichten (vgl. § 95 Absatz 3 SchulG). Die Entscheidung bleibt im Ermessen des Schulträgers.
Die Administrierung von Geldern für Klassenfahrten oder Ausflügen über privaten Konten von Lehrkräften - bei Fehlen eines Schulgirokontos - ist keine von Seiten des Ministeriums favorisierte Lösung. Gleiches gilt für das Einsammeln größerer Beträge in bar (Bargeld-Kasse). Beides ist rechtlich nicht verboten, birgt aber für die betreffenden Lehrkräfte ein rechtliches Haftungsrisiko. Daher rät das Ministerium von diesen "Lösungen" stets ab.
Das Ministerium wird bei den regelmäßig mit den Kommunalen Spitzenverbänden stattfindenden Austauschformaten gegenüber den Schulträgern weiterhin für ein Gebrauchmachen des § 95 Absatz 3 SchulG werben.
Die Administrierung von Geldern für Klassenfahrten oder Ausflügen über privaten Konten von Lehrkräften - bei Fehlen eines Schulgirokontos - ist keine von Seiten des Ministeriums favorisierte Lösung. Gleiches gilt für das Einsammeln größerer Beträge in bar (Bargeld-Kasse). Beides ist rechtlich nicht verboten, birgt aber für die betreffenden Lehrkräfte ein rechtliches Haftungsrisiko. Daher rät das Ministerium von diesen "Lösungen" stets ab.
Das Ministerium wird bei den regelmäßig mit den Kommunalen Spitzenverbänden stattfindenden Austauschformaten gegenüber den Schulträgern weiterhin für ein Gebrauchmachen des § 95 Absatz 3 SchulG werben.