Ferienpräsenzen / zusammenhängende Erholungszeit für Schulleitungen
Themenfeld
Pädagogische Aspekte
Vorschlag
Schulleiterinnen und Schulleiter und die erweiterte Schulleitung benötigen eine zusammenhängende Erholungszeit, um ihre Arbeitskraft langfristig aufrecht erhalten zu können. Schulleitungen sollten mindestens in der 3. und 4. Woche der Sommerferien von der Präsenz an der Schule freigestellt sein. Durch die Möglichkeit, digitale Anfragen ortsunabhängig und bei Bedarf zu beantworten, schützt die Regelung die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Schulleitung und die Qualität der Leitungsarbeit.
Antwort
Dieser Vorschlag ist bereits umgesetzt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Absprache mit den anderen Schulleitungsmitgliedern bereits jetzt die Möglichkeit, in der dritten und vierten Woche der Sommerferien ihren oder seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Neue Regelungen müssen dafür nicht getroffen werden.
Nach § 30 Abs. 2 ADO müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung auch in den Schulferien ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien sind die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und der Schulträger rechtzeitig vor dem Beginn der Ferien zu unterrichten. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass auch in den Schulferien stets ein Mitglied der Schulleitung insbesondere für die Schulaufsicht und den Schulträger erreichbar und ansprechbar ist und dass ggf. anfallende Verwaltungsaufgaben erledigt werden. Eine ständige Präsenz in der Schule ist dafür nicht erforderlich.
Nach § 30 Abs. 2 ADO müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung auch in den Schulferien ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien sind die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und der Schulträger rechtzeitig vor dem Beginn der Ferien zu unterrichten. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass auch in den Schulferien stets ein Mitglied der Schulleitung insbesondere für die Schulaufsicht und den Schulträger erreichbar und ansprechbar ist und dass ggf. anfallende Verwaltungsaufgaben erledigt werden. Eine ständige Präsenz in der Schule ist dafür nicht erforderlich.