Zuständigkeiten Bezirksregierung in Bezug auf staatliche Schulen durch Erlass präzisieren, etwa bei Vergaben oder Steuerrechtliche Fragen
Themenfeld
Effizienz & Zusammenarbeit
Vorschlag
Bei wechselndem Personal in der Bezirksregierung stellen sich für Schulen in Trägerschaft des Landes vermeintlich geklärte Zuständigkeitsfragen immer wieder neu. Ein Zuständigkeitserlass aus dem Ministerium würde allen Beteiligten die notwendige Handlungssicherheit geben. Die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Sachmitteln ist herausfordernd und sehr zeitintensiv, gerade angesichts sich verändernden Anforderungen in der Administration z.B. bei Vergabeprozessen. Dafür braucht es verlässliche, unterstützende "Betreuung" und Beratung durch Fachleute beim Schulträger bzw. bei der Bezirksregierung.
Ausgelöst durch eine veränderte Rechtslage beim "innergemeinschaftlichen Erwerb" erlebt man immer wieder Anläufe, die steuerrechtliche Verantwortung des Schulträgers inklusive aller damit verbundenen Prozesse auf die Schulleitung zu übertragen. Dies ist weder leistbar noch akzeptabel und sollte beendet werden.
Ausgelöst durch eine veränderte Rechtslage beim "innergemeinschaftlichen Erwerb" erlebt man immer wieder Anläufe, die steuerrechtliche Verantwortung des Schulträgers inklusive aller damit verbundenen Prozesse auf die Schulleitung zu übertragen. Dies ist weder leistbar noch akzeptabel und sollte beendet werden.
Antwort
Die staatlichen Schulen sind gemäß § 14 Abs. 1 LOG NRW Einrichtungen des Landes, womit nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SchulG das Land Schulträger ist. Die Bezirksregierungen sind vom MSB gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 LOG NRW mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht betraut. Darüber hinaus fällt die Wahrnehmung von Schulträgeraufgaben für staatliche Schulen von je her gem. § 8 Abs. 3 LOG NRW in die Zuständigkeit der Bezirksregierungen. Eine weitergehende Festschreibung von Zuständigkeiten auf dem Erlassweg wird damit nicht als erforderlich betrachtet. Auf Personalwechsel bei einer Bezirksregierung hat das Ministerium keinen Einfluss. Unverzichtbar ist, dass die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung behördenintern sichergestellt bleibt.
Die jeweils zuständige Bezirksregierung unterstützt die jeweilige Schulleitung in der Wahrnehmung ihrer Schulträgeraufgaben bei allen steuerlichen Angelegenheiten, die sich z.B. aus einem Erwerb von Anlagen im europäischen Ausland ergeben. Eine veränderte Rechtslage zum "innergemeinschaftlichen Erwerb" liegt gegenwärtig nicht vor. Die Regelungen zu Erwerben im europäischen Ausland (§§ 1a und 13b UStG) bestehen unverändert schon lange Zeit.
Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Thematik in Gesprächen mit den Bezirksregierungen zur Sprache bringen.
Die jeweils zuständige Bezirksregierung unterstützt die jeweilige Schulleitung in der Wahrnehmung ihrer Schulträgeraufgaben bei allen steuerlichen Angelegenheiten, die sich z.B. aus einem Erwerb von Anlagen im europäischen Ausland ergeben. Eine veränderte Rechtslage zum "innergemeinschaftlichen Erwerb" liegt gegenwärtig nicht vor. Die Regelungen zu Erwerben im europäischen Ausland (§§ 1a und 13b UStG) bestehen unverändert schon lange Zeit.
Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Thematik in Gesprächen mit den Bezirksregierungen zur Sprache bringen.