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Nutzungsverträge für Leihgeräte

Themenfeld

Schulträgerangelegenheiten

Vorschlag

Die Nutzungsverträge für digitale Leihgeräte (z. B. Ipads o. ä.) des städtischen Schulträgers sind sehr komplex (im konkreten Fall mit achtseitigen Nutzungsbedingungen). Viele Eltern, die kein oder nur wenig Deutsch sprechen, sind nicht in der Lage diese Verträge zu verstehen. Zudem fällt bei 400 Geräten der Ausdruck von über 3200 Seiten an. Die Verträge müssen über die Klassenlehrkräfte beigebracht werden, was sehr zeitaufwändig ist. Das Verfahren sollte vereinfacht und wenn möglich digitalisiert werden.

Antwort

Es handelt sich hier um eine Entscheidung des Schulträgers. Grundsätzlich erscheinen Nutzungsbedingungen bei digitalen Endgeräten sowohl im Interesse der Schülerinnen und Schüler wie auch deren Eltern jedoch grundsätzlich erforderlich. Auf die Ausgestaltung (z. B. die Vertragssprache und die Inhalte) hat die Landesregierung jedoch keinen Einfluss.
Nach § 79 SchulG ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch darauf, den Zugang zu aktuellen Medien bereitzustellen, soweit diese für den Unterricht erforderlich sind. Darüber hinaus legt das Schulgesetz jedoch keine Standards zur digitalen Infrastruktur und Ausstattung fest. Der Schulträger entscheidet in eigener Verantwortung, auf welche Weise er dieser Verpflichtung nachkommt. Hiervon umfasst ist auch die Frage, inwieweit bei digitalen Endgeräten Nutzungsverträge für erforderlich gehalten werden. Der hier formulierte Wunsch muss an den jeweiligen Schulträger gerichtet werden.
Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Thematik ebenfalls in Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden zur Sprache bringen.