Fortbildungsdokumentation delegieren
Themenfeld
Effizienz & Zusammenarbeit
Vorschlag
Im Rahmen der Umstellung der Fortbildungsangebote für Schulen haben die Schulleitungen die Aufgabe zur Dokumentation und Rückmeldung der Teilnehmenden übertragen bekommen. Dies lag zuvor in der Verantwortung der Fortbildnerinnen und Fortbildner. Dies führt zu einem weiteren Verwaltungsaufwand.
Antwort
Über die Einführung der verbindlichen Fortbildungsplanung (§57 Absatz 6 SchulG NRW) hinaus sollen im Rahmen der Reform der Lehrkräftefortbildung in NRW keine neuen Dokumentationspflichten eingeführt werden.
Die Schulleitung trägt gemäß des Erlasses "Fort- und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal (§§ 57 - 60 SchulG)" (BASS 20-22 Nr.8, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. April 2014, ABl. NRW. S. 235) bei schulinternen Fortbildungen die Verantwortung für die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen, was eine ordnungsgemäße Dokumentation der Teilnahmen erfordert.
Aufgrund von Dokumentationserfordernissen auf Seiten der Schule, die nicht an Moderierende delegiert werden können (Dokumentation von Fortbildungsteilnahmen, Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen bei SchiLFs), kann daher dem hier gemachten Vorschlag nicht entsprochen werden. Unabhängig hiervon kann die Schulleitung bestimmte Tätigkeiten wie z. B. Dokumentationspflichten delegieren.
Die Schulleitung trägt gemäß des Erlasses "Fort- und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal (§§ 57 - 60 SchulG)" (BASS 20-22 Nr.8, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. April 2014, ABl. NRW. S. 235) bei schulinternen Fortbildungen die Verantwortung für die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen, was eine ordnungsgemäße Dokumentation der Teilnahmen erfordert.
Aufgrund von Dokumentationserfordernissen auf Seiten der Schule, die nicht an Moderierende delegiert werden können (Dokumentation von Fortbildungsteilnahmen, Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen bei SchiLFs), kann daher dem hier gemachten Vorschlag nicht entsprochen werden. Unabhängig hiervon kann die Schulleitung bestimmte Tätigkeiten wie z. B. Dokumentationspflichten delegieren.