Bessere Beratung durch Schulaufsicht/ Änderung § 53
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Vorschlag
Es braucht eine intensivere Unterstützung durch die Bezirksregierung. Bei schwierigen Situationen - z. B. der Durchsetzung erzieherischer Maßnahmen oder Konflikten mit dem Schulträger - sollte die Schulaufsicht aktiv beraten, klare Handlungsempfehlungen geben und bei Entscheidungen der Schulen mitwirken, anstatt nur auf Regelwerke zu verweisen. Insbesondere sollten Schulentlassungen nicht mehr von Genehmigungen abhängen, sondern die Entscheidungsbefugnis für Entlassungen den Schulen selbst übertragen werden. Die Aufgabe, für entlassene Schülerinnen und Schüler eine Ersatzschule zu finden, soll von der Bezirksregierung übernommen werden, um die Schulleitung und das Kollegium zu entlasten.
Antwort
Die Beratung der Schulen und Schulleitungen durch die Schulaufsicht ist gem. § 3 Abs. 1 SchulG NRW danach auszurichten, die Schulen in ihrer Selbständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen. Im Rahmen des Schulkompass 2030 ist vorgesehen, die Beratungstätigkeit weiterzuentwickeln, sodass sie mit klarer Zielorientierung, pragmatischen Handlungsvorschlägen und dabei auf Augenhöhe erfolgt. Es ist ausdrücklich nicht vorgesehen, die Ermessensspielräume und Freiheiten, die einer Schulleitung einer eigenverantwortlich arbeitenden Schule zustehen, durch starre Vorgaben zu reduzieren.
Eine Entlassung aus der Schule ist ein gravierender Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Schülerinnen und Schüler. Daher wird sie auch künftig von der Schulaufsicht bestätigt werden. Dies dient nicht zuletzt der Absicherung und dem Schutz der Schulleitung, welche die Entscheidung zunächst getroffen hat. Dem Ministerium für Schule und Bildung ist es ein Anliegen, dass die Verfahren konsequent geführt und zeitnah beendet werden müssen. Um bei schulischen Ordnungsmaßnahmen mehr Rechtssicherheit in der Anwendung zu erhalten, hat das Ministerium im Jahr 2025 Fortbildungen für die Schulaufsicht umgesetzt, die demnächst noch ausgeweitet werden sollen.
Eine Entlassung aus der Schule ist ein gravierender Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Schülerinnen und Schüler. Daher wird sie auch künftig von der Schulaufsicht bestätigt werden. Dies dient nicht zuletzt der Absicherung und dem Schutz der Schulleitung, welche die Entscheidung zunächst getroffen hat. Dem Ministerium für Schule und Bildung ist es ein Anliegen, dass die Verfahren konsequent geführt und zeitnah beendet werden müssen. Um bei schulischen Ordnungsmaßnahmen mehr Rechtssicherheit in der Anwendung zu erhalten, hat das Ministerium im Jahr 2025 Fortbildungen für die Schulaufsicht umgesetzt, die demnächst noch ausgeweitet werden sollen.