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Rechtssicherheit bei Ordnungsmaßnahmen

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Vorschlag

Es braucht mehr Rechtssicherheit in den Schulen bei der Umsetzung erzieherischer Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen. Z. Bsp. zur Frage, für welchen Zeitraum Gegenstände wie Mobiltelefone einbehalten werden dürfen. Unterschiedliche Einschätzungen der Rechtslage (auch unter den Bezirksregierungen) erschweren das pädagogische Handeln.
Des Weiteren wird empfohlen, dass Schulen bei disziplinarischen Maßnahmen, wie der Entlassung von Schülerinnen und Schülern, ohne zusätzliche Genehmigung handeln können, während die Suche nach neuen Bildungsplätzen Aufgabe der Schulaufsicht bleibt.

Antwort

Das Ministerium für Schule und Bildung überprüft derzeit den Katalog der Ordnungsmaßnahmen auf mögliche Erweiterungen und wird dieses Anliegen in diesem Kontext berücksichtigen.
Das Ministerium hat zudem mehrere Informationsveranstaltungen zu der Thematik für die Schulaufsicht durchgeführt und beabsichtigt diese auch auszuweiten, damit in Zukunft in den Schulen mehr Handlungssicherheit zur Anwendung von erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen gem. § 53 Schulgesetz NRW besteht. Da die Maßnahmen z.T. einen gravierenden Eingriff in die Rechte der Schülerinnen und Schüler darstellen, sind bestimmte Maßnahmen an formale Voraussetzungen geknüpft.
Das Ministerium hat den Schulen zur Handynutzung Handlungsempfehlungen gegeben, die sich auch mit dem hier benannten Beispiel befassen. Die Entscheidung zu erzieherischen Einwirkungen oder einer Ordnungsmaßnahme richtet sich nach § 53 Schulgesetz NRW, welcher hierfür einen gesetzlichen Rahmen vorgibt. Das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW) sieht bei Pflichtverletzungen ausdrücklich als erzieherische Einwirkung die (zeitweise) Wegnahme von Gegenständen vor (§ 53 Absatz 2 Schulgesetz NRW); Handys sind hiervon nicht ausgenommen. Dabei ist nicht explizit geregelt, wie lange ein Gegenstand - so auch das Handy - einbehalten werden kann. Wie bei allen erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen sind nämlich die Umstände des Einzelfalls und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgeblich. Abschließende Regelungen zur Dauer des Einbehalts von Handys sind daher nicht zielführend.
Die geforderten weitergehenden Eingriffsmöglichkeiten bzw. Abweichungen von dem Verfahren zur Entlassung von Schülerinnen und Schülern bedürften einer Änderung des Schulgesetzes (§ 53 Schulgesetz NRW). Eine Entlassung aus der Schule ohne Zustimmung der Schulaufsicht trägt der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der Schulpflicht für das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung nicht angemessen Rechnung. Er wird daher nicht weiter verfolgt.