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Budget und Verfahren Lernmittel ändern - § 96 SchulG ändern

Themenfeld

Pädagogische Aspekte

Vorschlag

§ 96 des Schulgesetzes sollte so geändert werden, dass ein durchschnittlicher Lernmittelbetrag pro Schüler ab Schuljahresbeginn vollständig von der Schule verwaltet werden kann und für sämtliche Lernmaterialien, einschließlich Arbeitshefte, Lern-Apps und Bücher, verwendet werden kann. Insbesondere sollten auch Verbrauchsmaterialien berücksichtigt werden können. Gerade Grundschulen arbeiten wenig mit Schulbüchern, dafür aber umso mehr mit Verbrauchs- und Übungsmaterialien. Zudem sollten die Beiträge einheitlich gestaltet werden (Grundschulen erhalten derzeit nur etwa die Hälfte von dem Budget, das in der Sekundarstufe I zur Verfügung steht). Im Sinne der Fachoffensive Deutsch und Mathematik benötigen alle Schulen - auch Schulen mit weniger finanzkräftigen Eltern - Arbeits- und Übungsmaterialien, um ihre Schülerinnen und Schüler angemessen individuell fördern zu können.

Antwort

Arbeitshefte oder Übungsmaterialien sind Lernmittel, wenn sie im Verzeichnis der zugelassenen Lernmittel aufgeführt sind. Andernfalls gehören sie zur persönlichen Ausstattung der Schülerin oder des Schülers und sind von den Eltern zusätzlich zu dem Eigenanteil für Lernmittel aufzubringen. Sollen Arbeits-/Übungshefte für einen befristeten Zeitraum (also nicht für das ganze Schuljahr) genutzt werden, kann die Schulkonferenz diese als pauschal zugelassen bewerten. Die Kosten fallen dann auch unter die Lernmittelfreiheit. Lernmittel können bereits jetzt nach pädagogischer Entscheidung festgesetzt werden.
Eine Erhöhung der Durchschnittsbeträge ist derzeit angesichts der Haushaltslage des Landes Nordrhein-Westfalen nicht möglich. Das Thema wird jedoch derzeit gutachterlich aufbereitet.