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Schülerinnen und Schüler diskutieren mit einem Lehrer.

Politische Bildung und Neutralitätsgebot: Was Schulen beachten müssen

Politische Veranstaltungen in und von Schule unterliegen dem sogenannten Neutralitätsgebot, zugleich sind die Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses maßgebend für die politische Bildungsarbeit. Was bedeutet das für Lehrkräfte?

[Schule NRW 10-26]

Demokratie wird nicht nur gelehrt, sondern vor allem erfahren und gelebt. Schulen sind Orte des gemeinsamen Lernens und Lebens, an denen neben fachlichen Kompetenzen auch soziale und staatsbürgerliche Kompetenzen, insbesondere Leistungsbereitschaft, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Respekt, Toleranz sowie das Verständnis für die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vermittelt und eingeübt werden. Leitlinie und Rahmen politischer Bildung in Schulen ist und bleibt das Neutralitätsgebot.

 

Was bedeutet Neutralität in Schule? 

Das Neutralitätsgebot ergibt sich aus § 2 Absatz 7 und 8 Schulgesetz NRW. Die schulgesetzlichen Regelungen sind Ausfluss des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots, welches für Beamtinnen und Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst auch im Rahmen des staatlichen Bildungsauftrags bei der politischen Bildungsarbeit an Schulen gilt.

Das Gebot staatlicher Neutralität und der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gilt für die politische Bildungsarbeit fortwährend und unabhängig von Wahlkampfzeiten [BVerfGE 162, 207 (229 Rn. 73 ff.)].

Allerdings ist der Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht wertneutral, sondern verlangt ein aktives Einstehen für die verfassungsmäßigen Grundwerte. Nach Artikel 7 der Landesverfassung sollen junge Menschen insbesondere erzogen werden zur Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln, im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen. Zum staatlichen Bildungsauftrag, der in § 2 Schulgesetz NRW konkretisiert wird, und zur politischen Bildungsarbeit gehört es somit nicht nur, unterschiedliche Positionen sichtbar zu machen und Schülerinnen und Schüler zu einer eigenständigen Urteilsbildung zu befähigen, sondern insbesondere auch die verfassungsmäßigen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundwerte zu vermitteln und für deren Achtung einzutreten.

Mehr zum Beutelsbacher Konsens und zur Frage, wie Lehrkräfte die Grenzen von Kontroversität erkennen und wahren, liefert der Artikel "Schweigen ist nicht neutral" in dieser Ausgabe:

https://www.schulministerium.nrw/schweigen-ist-nicht-neutral-wie-lehrkraefte-die-grenzen-von-kontroversitaet-erkennen-und-wahren 

 

Wie ist der sogenannte Beutelsbacher Konsens einzuordnen?

Maßgebend für die politische Bildungsarbeit ist weiterhin der Beutelsbacher Konsens. Seine Grundsätze (Überwältigungsverbot, Kontroversitätsgebot, Lernenden-Orientierung) zielen darauf, politische Bildung von politischer Beeinflussung und Indoktrination abzugrenzen. 

Der Beutelsbacher Konsens fordert, dass Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern keine Meinungen aufzwingen dürfen, sondern deren Fähigkeit fördern sollen, sich eigenständig ein Urteil zu bilden und begründet zu vertreten. Kontroverse Themen aus Wissenschaft, Gesellschaft und Politik müssen auch im Unterricht immer kontrovers dargestellt werden, sodass verschiedene Perspektiven ausgewogen berücksichtigt und diskutiert werden. Zudem muss der Lernende in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und seine eigene Interessenlage zu analysieren, sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne seiner Interessen und in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Grundwerten zu beeinflussen.

Zur politischen Bildungsarbeit gehört es auch, Positionen, die in der Wissenschaft aufgrund fehlender Wissenschaftsprinzipien (wie Transparenz, Objektivität oder Überprüfbarkeit) nicht anerkannt sind oder wissenschaftlich nachweisbare Tatsachen leugnen, herauszuarbeiten und diesen deutlich zu widersprechen. Haltungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen oder diese in Frage stellen, sind als solche zu benennen und kritisch einzuordnen. Diesen Haltungen ist klar entgegenzutreten.

 

Wie kann politische Bildung in der Schule vermittelt werden? 

Politische Bildungsarbeit findet nicht nur im klassischen Unterricht statt. Aktuelle politische Debatten und Wahlen können Anlass sein, politische Themen verstärkt im Unterricht aufzugreifen oder Schülerinnen und Schülern politische Bildungsarbeit näher zu bringen. Politische Bildungsarbeit kann sowohl im Rahmen schulischer als auch nicht-schulischer Veranstaltungen stattfinden.

Auch während des Schulbetriebs und in der Schule können politische Veranstaltungen wie Podiumsdiskussionen durchgeführt werden. Schülerinnen und Schüler erhalten dadurch die Möglichkeit, unterschiedliche politische Positionen und Argumente unmittelbar kennenzulernen und mit Parteivertreterinnen und -vertretern oder Kandidatinnen und Kandidaten zu diskutieren.

Es können auch Veranstaltungen außerhalb der Schule zum Gegenstand politischer Bildungsarbeit werden – denn Demokratie lebt vom Mitmachen. 

Der Grundsatz der Neutralität ist im Rahmen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags dabei zu beachten. Insofern bedürfen Reichweite, Wirkung und Konsequenzen aus dem Neutralitätsgebot je nach Art der Veranstaltung differenzierter Betrachtung.

Was müssen Lehrkräfte konkret bei Veranstaltungen zur politischen Bildung konkret beachten? Diese folgende FAQ-Liste liefert Antworten.

Eine schulische Veranstaltung liegt immer vor, wenn sie von der Schule organisiert oder verantwortet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob sie primär von Schülerinnen und Schülern oder der Schülervertretung organisiert wird. Eine Veranstaltung, die von Mitgliedern der Schulgemeinschaft in der Schule organisiert wird, muss von der Schulleitung genehmigt werden; es handelt sich dann auch immer um eine schulische Veranstaltung.

Um eine schulische Veranstaltung handelt es sich ebenfalls, wenn eine Veranstaltung an einem Ort außerhalb der Schule stattfindet und diese von der Schulleitung als schulische Veranstaltung genehmigt wird. Dies gilt regelmäßig, wenn Schülerinnen und Schüler im Klassen- oder Kursverband für die Teilnahme freigestellt werden und erst recht, wenn die Teilnahme verpflichtend ist. Ausflüge und Klassenfahrten zu politischen Gedenkstätten z.B. – die ebenfalls ein wichtiger Baustein der politischen Bildungsarbeit sind – sind daher ebenfalls schulische Veranstaltungen.

Findet eine Veranstaltung außerhalb der Unterrichtszeit, ohne verpflichtende Teilnahme an einem anderen Ort statt, handelt es sich dagegen regelmäßig nicht um eine schulische Veranstaltung. Dies ist selbst dann der Fall, wenn auch Mitglieder der Schulgemeinschaft diese mit organisieren. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung erfolgt als Privatperson.

Keine schulische Veranstaltung liegt zudem vor, wenn der Schulträger einer politischen Partei Räumlichkeiten in der Schule für eine Gremiensitzung zur Verfügung stellt. Der Schulträger kann nach dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verpflichtet sein, die Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Bei einer Podiumsdiskussion werden regelmäßig nicht Vertreterinnen und Vertreter aller Parteien eingeladen werden können. Das Neutralitätsgebot verlangt allerdings, dass das gesellschaftlich relevante parteipolitische Meinungsspektrum abgebildet wird. Ob eine Partei dazu zählt und eingeladen werden muss, ergibt sich insbesondere aus früheren Wahlergebnissen, der Dauer ihres Bestehens, ihrer Kontinuität, Mitgliederzahl und dem Umfang und Ausbau ihres Organisationsnetzes (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2017 - 5 B 467/17). Als Orientierung gilt, dass zumindest die Vertreterinnen oder Vertreter von Fraktionen der Regierungs- und Oppositionsparteien, die Kandidatinnen oder Kandidaten für die anstehende Wahl aufstellen, bei der Auswahl zu berücksichtigen sind.

Das Neutralitätsgebot und der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verlangt, dass das „gesellschaftlich relevante parteipolitische Meinungsspektrum abgebildet“ ist (s.o.). Den einzuladenden Parteien ist daher die Gelegenheit zu geben, an der Veranstaltung teilzunehmen. Kommen Parteien der Einladung nicht nach, kann die Veranstaltung gleichwohl stattfinden. Die Absage selbst liegt nicht im Verantwortungsbereich der Schule. Allerdings ist zu prüfen, ob das Veranstaltungskonzept weiterhin trägt, insbesondere z.B. weiterhin eine kontroverse und differenzierte Diskussion möglich ist.

Einzelne Personen oder Vertreterinnen und Vertreter einer Partei müssen nur dann nicht eingeladen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass ihr Auftreten den Schulfrieden konkret gefährdet. Der Schulfrieden bezeichnet einen Zustand der Konfliktfreiheit und Konfliktbewältigung, der einen ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf und damit die Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags ermöglicht (Urteil des BVerwG vom 30.11.2011 – AZ: 6 C 20/10).

Bestehen bereits innerschulische Konflikte, die sich aufgrund politischer, religiöser oder weltanschaulicher Äußerungen weiter verschärfen und dadurch den Bildungs- und Erziehungsauftrag gefährden oder stören würden, sind das Neutralitätsgebot und die Chancengleichheit der Parteien einerseits und der Bildungsauftrag und Schulfrieden andererseits miteinander in Einklang zu bringen. Als Richtschnur gilt dabei, dass die bloße Parteizugehörigkeit einer Person nicht ausreicht, um eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens anzunehmen und eine Vertretung auszuschließen. Für den Ausschluss einer Person müssen vielmehr substanzielle, tatsachenbasierte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Äußerungen, oder Verhaltensweisen zu erwarten sind, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht in Einklang stehen und den Schulfrieden konkret gefährden.

Die Schule ist für einen rechtmäßigen und geordneten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Werden Verhaltensregeln missachtet oder Aussagen getroffen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht in Einklang stehen, verlangt der Erziehungs- und Bildungsauftrag, dem klar und entschieden entgegenzutreten. Störungen dürfen unterbunden werden, problematische Äußerungen sind als solche kritisch einzuordnen und zu benennen. Im Fall einer Eskalation dürfen zur Wahrung des Schulfriedens Zuschauerinnen und Zuschauer sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ist ein geordneter und sicherer Ablauf einer Veranstaltung nicht mehr gewährleistet, kommt auch ein vorzeitiger Abbruch der Veranstaltung in Betracht.

Die Teilnahme an einer externen Veranstaltung z.B. einer Demonstration oder Kundgebung ist als Unterricht in anderer Form möglich. Die Teilnahme ist zulässig, wenn damit Bildungs- und Erziehungsziele des § 2 Schulgesetz NRW verwirklicht werden und die Veranstaltung mit diesem Zweck vereinbar ist. So kann die Teilnahme an Veranstaltungen, deren Gegenstand Grundwerte des Grundgesetzes, des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der Demokratie sind, Gegenstand einer Schulveranstaltung sein. Die Teilnahme an einer Veranstaltung ist ebenfalls möglich, wenn sie besondere Bezugspunkte zum schulischen Selbstverständnis oder Profil oder Schulprogramm der einzelnen Schule hat (beispielsweise „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“). Davon abzugrenzen sind parteipolitische Veranstaltungen, also Veranstaltungen, die entweder maßgeblich parteipolitisch ausgerichtet sind oder sich konkret von der Zielrichtung her (nur) gegen eine bestimmte Partei richten. Denn der Grundsatz der Unparteilichkeit der Schule verbietet es, dass sich die Schule im Rahmen einer Schulveranstaltung einseitig zugunsten oder zuungunsten bestimmter gesellschaftlicher oder politischer Gruppen oder Interessenverbände einsetzt.

Meinungsäußerungen, die im Rahmen von Schulveranstaltungen abgegeben werden (z.B. in Form von Plakaten), müssen ebenfalls mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag vereinbar sein und dem Grundsatz der Unparteilichkeit entsprechen. Dies bedeutet, dass auf den Plakaten und anderweitigen Meinungsbekundungen Inhalte zulässig sind, die den Bildungs- und Erziehungszielen des Schulgesetz NRW wie z.B. Demokratie, Toleranz, Gleichberechtigung oder Integration entsprechen und sich für diese Ziele einsetzen. Nicht zulässig sind Aussagen, die gezielt bestimmte (politische) Gruppierungen in den Blick nehmen und diskreditieren. 

Schulveranstaltungen müssen stets durch die Schulleitung genehmigt sein. Eine Veranstaltung kann als Schulveranstaltung nur zugelassen werden, wenn damit kein besonderes Sicherheitsrisiko verbunden ist. Bei allen Schulveranstaltungen trägt die Schule die Verantwortung und die Aufsichtspflicht. Es bedarf daher auch immer der Begleitung durch Fachlehrkräfte und einer entsprechenden einordnenden Vor- und Nachbereitung im Unterricht. Für die unterrichtliche Vor- und Nachbereitung im Rahmen politischer Bildung in Schule sind die Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses zu beachten. 

Für eine schulische Veranstaltung darf unter Beachtung des Neutralitätsgebotes geworben werden, die Teilnahme kann sogar als schulische Veranstaltung für Schülerinnen und Schüler verbindlich sein. 

Von einer schulischen Veranstaltung abzugrenzen ist der Fall, in dem Lehrkräfte oder Schulleitung die Schülerinnen und Schüler über eine geplante Veranstaltung und ihre eigene Teilnahme informieren und für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler „werben“ oder hierzu „aufrufen“. 

Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler haben selbstverständlich das Recht, für ihre politischen Überzeugungen einzutreten, außerhalb der Schule Vereinigungen zu bilden oder ihnen beizutreten und sich für diese zu engagieren. In diesem Fall nehmen Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler als Privatpersonen an der Veranstaltung teil. Wirbt die Schule für die Teilnahme an einer außerschulischen Veranstaltung, muss sie allerdings den Grundsatz der Unparteilichkeit wahren. Dies bedeutet, dass die Veranstaltung vom Bildungs- und Erziehungsauftrag des § 2 Schulgesetz NRW umfasst sein muss. Zudem kann die Teilnahme für Schülerinnen und Schüler immer nur freiwillig sein. 

Sofern eine Veranstaltung während der Unterrichtszeit stattfindet, kann die Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen einzelnen Schülerinnen und Schülern oder je nach Alter bestimmten Schülergruppen ermöglicht werden. Eine Beurlaubung vom Unterricht ist in Nordrhein-Westfalen aus wichtigem Grund möglich, soweit der Beurlaubung nicht wichtige schulische Gründe entgegenstehen. Dies ist stets eine Frage der Umstände des Einzelfalls. 

Die Teilnahme an für die Schülerinnen und Schüler wichtigen politischen Veranstaltungen kommt als wichtiger Grund für eine Beurlaubung in Betracht. Ob im Einzelfall eine Beurlaubung vom Unterricht möglich ist, entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers bzw. der Eltern. Eine Teilnahme ohne vorherige Beurlaubung ist – auch wenn die Veranstaltung inhaltlich mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag in Einklang steht – nicht erlaubt und verstößt gegen die Schulpflicht. Das führt zu unentschuldigten Fehlzeiten.

Nein. Die Schule darf Einladungen und Werbematerial grundsätzlich nicht an das Lehrerkollegium, die Schülerinnen und Schüler oder die Eltern weitergeben (vgl. §§ 2 Absatz 7 und 8, 56 Schulgesetz NRW). Dies gilt selbst dann, wenn es sich nicht um eine schulische Veranstaltung handelt. Selbstverständlich dürfen Parteien ebenso nicht auf dem Schulgelände für sich werben und dort Werbematerial verteilen. In solchen Fällen hat die Schulleitung dafür Sorge zu tragen, dass dies unterbunden wird, und darf über ihr Hausrecht die Personen vom Schulgelände verweisen.

Zulässig ist es dagegen, im Rahmen des Unterrichts oder einer schulischen Veranstaltung nach den Grundsätzen des Beutelsbacher Konsenses Parteiprogramme zu analysieren und zu diskutieren. 

Ja, Abgeordnete dürfen Schulen besuchen, um sich vor Ort über die schulische Situation zu informieren. Sie können Gespräche mit Schulleiterinnen und Schulleitern führen, die die Schule nach außen vertreten. 

Fazit

Politische Bildung ist ein unverzichtbarer Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrags von Schule. Sie unterstützt Schülerinnen und Schüler dabei, gesellschaftliche und politische Zusammenhänge zu verstehen, unterschiedliche Standpunkte einzuordnen und eigene begründete Urteile zu entwickeln. Lehrkräfte stehen dabei vor der Aufgabe, politische Themen sachlich, ausgewogen und altersangemessen zu behandeln. Das Neutralitätsgebot bedeutet nicht, dass politische Fragen ausgespart werden müssen oder dass Lehrkräfte bei verfassungsfeindlichen, menschenfeindlichen oder diskriminierenden Positionen „neutral“ bleiben sollen. Das Neutralitätsgebot ist vielmehr Auftrag, Schülerinnen und Schüler nicht im Sinne einer bestimmten politischen Meinung zu beeinflussen und unterschiedliche demokratisch vertretbare Perspektiven sichtbar zu machen. Politische Bildung sollte daher einen respektvollen Austausch ermöglichen, in dem unterschiedliche Auffassungen geäußert, geprüft und diskutiert werden können, ohne einzelne Schülerinnen und Schüler auszugrenzen oder das schulische Miteinander zu gefährden.

Bestehen in einzelnen Fragen oder Unsicherheiten, sollten die Schulen Kontakt zur zuständigen Schulaufsicht aufnehmen und sowohl im Vorfeld als auch im Nachgang die Beratungsmöglichkeiten nutzen.

 

Autorin und Autor: Sabrina Baur & Philipp Rosien, Ministerium für Schule und Bildung NRW