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Aktionsprogramm Ankommen und Aufholen als Dach auf den Vier Säulen Extra-Geld, Extra-Personal, Extra-Zeit und Extra-Blick

Um Schülerinnen und Schülern das gezielte Aufholen pandemiebe­dingter Lernrückstände zu ermöglichen, haben die Schulen im Rahmen des Aktionsprogramms „Ankommen und Aufholen“ noch bis zum 6. August 2023 die Möglichkeit, vor Ort individuelle Förderangebote auf- und auszubauen, befristet zusätzliches Personal einzustellen und Kooperationen mit außerschulischen Partnern zu organisieren. 

Das Aktionsprogramm endet nach dem Schuljahr 2022/2023 zum 6. August 2023. Das Aktionsprogramm bestand aus vier Programmbausteinen.

Extra-Personal

Im Programmbaustein "Extra-Personal" konnten Schulen in Abstimmung mit der Schulaufsicht befristet zusätzliches Personal einstellen, um so die Schülerinnen und Schüler beim Aufholen pandemiebedingter Lernrückstände zu unterstützen. Auch regelmäßige Mehrarbeit von Bestandslehrkräften war zur Intensivierung der individuellen Förderung möglich.

Die mit Stand Juli 2023 archivierten FAQ zu „Extra-Personal“ sind hier abrufbar:

Extra-Geld

Im Programmbaustein „Extra-Geld“ erhielten die kommunalen Schulträger Budgets als fachbezogene Pauschalen mit dem Ziel, die Schulen vor Ort konkret darin zu unterstützen, pandemiebedingte Defizite auszugleichen. Die Träger von Ersatzschulen erhielten diese Budgets über die Stadt oder Gemeinde ihres Schulstandorts, die die hierfür vom Land zugewiesenen Mittel an sie weiterreichen.

Informationen zu Schulträgerbudgets und Schulbudgets:

Die mit Stand Juli 2023 archivierten FAQ zu „Extra-Geld“ sind hier abrufbar:

Informationen zu Bildungsgutscheinen:

Alle Informationen zum Thema Bildungsgutscheine und zu der Abrechnung von Bildungsgutscheinen finden Sie im Online-Formularschrank.

Informationen für Schulträger zur rechtsverbindlichen Bestätigung der Mittelverwendung:

Die zur Verfügung gestellten Mittel können für Leistungen gebunden werden, die bis zum 6. August 2023 erbracht werden. Die Mittel müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 abgerechnet und kassenwirksam ausgezahlt worden sein.

Die umgesetzten Maßnahmen sind schriftlich zu dokumentieren. Der Schulträger und die Schulen müssen Belege, für die von ihnen umgesetzten Maßnahmen vorhalten, aber nicht einreichen. Über den Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel haben die Schulträger sowie die Schulen ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen und im Falle einer Prüfung sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

Maßgebliche Frage für die Beurteilung der Korrektheit der Mittelverwendung ist: Wird das Ziel verfolgt, Pandemiefolgen zu lindern? Zuwendungszweck ist das Aufholen von Lernrückständen und Aufholbedarfen der Schülerinnen und Schüler. Zu beachten sind immer geltende Regelungen des Schul-, Haushalts- und Vergaberechts, die vom Programm „Ankommen und Aufholen“ nicht außer Kraft gesetzt werden. Doppelförderungen sind nicht zulässig, dies bedeutet, dass eine Maßnahme nicht zwei- oder mehrfach durch Landesmittel finanziert werden darf.

Die Schulträger geben eine rechtsverbindliche Bestätigung der Mittelverwendung ab.

Kommunale Schulträger berichten über den Einsatz der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel UND über den Einsatz der Mittel, welche von ihnen an Träger anerkannter Ersatzschulen und sonstige öffentliche Träger weitergeleitet wurden.

Die Einreichung der rechtsverbindlichen Bestätigung erfolgt ausschließlich digital über das Funktionspostfach à ankommen_und_aufholen[at]dlr.de (ankommen_und_aufholen[at]dlr[dot]de) (Betreff: Bestätigung Mittelverwendung, Name Schulträger). Die Bestätigung muss persönlich (handschriftlich oder mit einer zertifizierten elektronischen Signatur) unterzeichnet werden.

Ein Muster für die rechtsverbindliche Bestätigung und eine Checkliste sind im Online-Formularschrank abrufbar.

Kommunale Schulträger sollen die rechtsverbindliche Bestätigung bitte bis möglichst zum 30. November 2023 einreichen.

Der DLR Projektträger prüft die Angaben der rechtsverbindlichen Bestätigung auf Plausibilität. Das positive Prüfergebnis wird vom DLR Projektträger der zuständigen Bezirksregierung mitgeteilt. Die zuständige Bezirksregierung sendet dem kommunalen Schulträger daraufhin bei Bedarf das Aktenzeichen für die Rückzahlung zu. Der kommunale Schulträger soll erst nach Erhalt des Aktenzeichens, unter Angabe des Aktenzeichens den Betrag aller nicht verwendeter Mittel in einer Gesamtsumme (ggf. inklusive nicht verwendeter weitergeleiteter Mittel) an die Landeshauptkasse erstatten.

Auszug aus den Nebenbestimmungen des Bescheids zur fachbezogenen Pauschale 2023:

„3. Rückzahlung: Nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Mittel, die zur Verfügung gestellt wurden, sind gemäß § 29 Absatz 5 Haushaltsgesetz 2023 bis zum 31. März 2024 unaufgefordert zu überweisen an die Landeshauptkasse, IBAN DE59 3005 0000 0001 6835 15, bei der Landesbank Hessen-Thüringen unter Angabe des Aktenzeichens, das ich Ihnen für den Einzelfall mitteilen werde. Mir ist eine Rückzahlung unverzüglich ohne besonderes Formerfordernis mitzuteilen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 29 Abs. 5 Haushaltsgesetz 2023)“

Die Listen mit den Übersichten zur fachbezogenen Pauschale 2021/22 und zur fachbezogenen Pauschale 2023 können im Online-Formularschrank heruntergeladen werden.

Extra Zeit

Um die Auswirkungen der Pandemie auf die Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler abzufedern, hat die Landesregierung bereits im März 2021 das Programm „Extra-Zeit zum Lernen NRW“ gestartet. Die außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangebote standen bis Ende des Schuljahres 2022/2023 zur Verfügung. Antragsschluss für eine Förderung war der 15. Juni 2023.

Bis zum 6. August 2023 wurden in Abstimmung mit dem MSB vom Landessportbund NRW organisiert mit „Extra-Zeit für Bewegung“ zusätzliche außerschulische Angebote in Sportvereinen gefördert, die auf eine sport- und bewegungsorientierte Förderung von Schülerinnen und Schülern abzielte.

Extra-Blick

Den Blick schärfen – für die Lernentwicklungen jedes einzelnen Kindes und Jugendlichen wollte das Land mit Extra-Blick. Dafür wurde ein Online-Angebot für fachliche und überfachliche Diagnose und Förderung zur Verfügung gestellt. Die vor Ort in der Schule zur Verfügung stehenden Ressourcen und Spielräume sollten dabei in den Fokus genommen werden.