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Beratung zum Gemeinsamen Lernen

Beratung zum Gemeinsamen Lernen

Förderschwerpunkte

LE – Lernen 

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen besteht, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind. 

ESE – Emotionale und soziale Entwicklung 

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit) besteht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.

SQ – Sprache

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache besteht, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit einem erheblichen subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist und dies nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann.

SE – Sehen

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Blindheit oder Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist.

Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen. Schülerinnen und Schüler, die mit Erblindung rechnen müssen, werden bei der Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Blinden gleichgestellt. 

Eine Sehbehinderung liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.

HK – Hören und Kommunikation

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist.

Gehörlosigkeit liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör aufgenommen werden können.

Schwerhörigkeit liegt vor, wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können und wenn erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht.

KME – Körperliche und motorische Entwicklung

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist auf Grund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens.

GG – Geistige Entwicklung

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafürsprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.

Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung einem der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zu (§ 42 Absatz 3 Satz 1 AO-SF).

 

Lern- und Entwicklungsstörungen sind erhebliche Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache sowie in der emotionalen und sozialen Entwicklung, die sich häufig gegenseitig bedingen oder wechselseitig verstärken. Sie können zu einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in mehr als einem dieser Förderschwerpunkte führen.

s. § 4 Absatz 1 AO-SF

 

Im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zieldifferent unterrichtet, d.h. zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 19 Absatz 4 SchulG).

 

 

Einschulung

  • Die Erziehungsberechtigten erhalten durch den Schulträger eine schriftliche Aufforderung zur Schulanmeldung. Die Anmeldung muss bis spätestens zum 15. November des Vorjahres der Einschulung erfolgen.
  • Die Eltern wählen die Grundschule aus. Dabei können Eltern unabhängig von der etwaigen Festlegung von Schuleingangsbezirken in einer Kommune auch eine andere Grundschule wählen. Eine Aufnahme erfolgt in diesem Falle, wenn es die Kapazität zulässt.
  • Schulpflichtig sind Kinder, die im Einschulungsjahr bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben.
  • Jüngere Kinder, die in ihrer Lernentwicklung schon weit fortgeschritten sind, können vorzeitig eingeschult werden. Dafür wird zunächst ein formloser Antrag an die Schulleitung der ausgewählten Grundschule gestellt.
  • Gemäß § 35 Abs. 3 SchulG gilt: „Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen.“
  • Die Eltern können bei der Anmeldung bereits einen Antrag auf sonderpädagogische Förderung stellen (§ 11 Absatz 2 AO-SF).

 

  • Die Erziehungsberechtigten erhalten schriftlich einen Termin vom Gesundheitsamt.
  • Folgende Unterlagen mitbringen:
    • Einladung
    • Elternfragebogen (ausgefüllt)
    • Vorsorgeheft
    • Impfpass
    • ggf. fachärztliche Befunde
  • Die Ergebnisse der Untersuchung werden direkt besprochen. Sollte der Schulärztin oder dem Schularzt etwas Besonderes auffallen, erhalten die Eltern Vorschläge, wie eine gründliche Diagnose gestellt werden kann sowie für Fördermaßnahmen.
  • Die Schulleitung erhält im Anschluss ein kurzes schriftliches Gutachten. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Kopie des Schreibens.

 

Die Schulleitung entscheidet gemäß § 46 SchulG innerhalb des vom Schulträger festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, über die Aufnahme in die Schule. Über eine Zurückstellung oder vorzeitige Einschulung entscheidet die zuständige Schulleitung auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens. 

 

§ 11 AO-SF regelt die Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern.

§ 11 Absatz 2 AO-SF sieht vor, dass die Eltern bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule den Antrag stellen können

     1. bei der zuständigen Grundschule,

     2. in den Fällen von § 3 Nummer 2 bis 5 AO-SF auch bei einer Förderschule.

Danach kann der Antrag bei der Förderschule gestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem oder mehreren der folgenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte hat:

Geistige Behinderung / Körperbehinderung / Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit) / Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung)

In den Ausführungsvorschriften zu § 11 AO-SF ist ergänzend vorgesehen, dass die Schule dem Antrag der Eltern eine Stellungnahme beifügt. 

„Stellen Eltern den Antrag bei einer Förderschule, leitet ihn die Schule an die Schulaufsichtsbehörde weiter. Lehnt die Schulaufsichtsbehörde den Antrag von Eltern auf Eröffnung des Verfahrens ab, weil die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 nicht erfüllt sind, erteilt sie den Eltern einen Bescheid." 

§ 10 AO-SF– führt in Absatz 1 dazu aus:

„Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte.“

Unterricht

Differenzierung in der Schule beinhaltet alle organisatorischen oder methodischen Maßnahmen, um den individuellen Fähigkeiten und Interessen einzelner Schülerinnen und Schüler oder einer Gruppe, im Hinblick auf ihre optimalen Lernchancen sowie fachlicher und gesellschaftlicher Standards, gerecht zu werden. Es werden zwei Arten unterschieden, die innere und die äußere Differenzierung.

 

Die Schülerinnen und Schüler werden basierend auf Kriterien (wie z. B. Alter, Leistungsstand, Bedarfe..) in unterschiedliche Gruppen aufgeteilt.

Die äußere Differenzierung ermöglicht die Bildung homogener Lerngruppen und dient der Abstimmung des Unterrichts auf die konkreten Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler.

Beispiele sind:

  • unterschiedliche Bildungsgänge
  • an unterschiedlichen Lerntypen orientierte Gruppenbildung
  • unterschiedliche inhaltliche Lernbegleitungen
  • Förder- oder Begabungsgruppen
  • Übungsphasen
  • ...

Die innere Differenzierung bezieht sich auf die individuelle Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler oder einer Kleingruppe innerhalb der Lerngruppe.

Bei der inneren Differenzierung nutzt die Lehrkraft unterschiedliche Methoden und Maßnahmen, um die Lernwege der Schülerinnen und Schüler optimal und zielgenau zu gestalten:

  • unterschiedliche Materialien
  • unterschiedliche Hilfestellungen
  • unterschiedliche Zeitvorgaben
  • unterschiedliche Schwierigkeitsgrade
  • unterschiedliche Lernwege (Tagesplan, Wochenplan, Projekte...)
  • unterschiedliche Sozialformen
  • ...

 

Zeugnisse

Die sonderpädagogische Förderung hat bei zielgleicher Förderung das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nach den Vorgaben der allgemeinen Schule zu unterrichten und zu den Bildungsabschlüssen der allgemeinen Schulen zu führen Es gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schule (soweit die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung nichts anderes bestimmt) sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte (s. § 19 Absatz 3 SchulG und § 21 Absatz 1 und 5 AO-SF).

Die Zeugnisse unterscheiden sich lediglich in den Bemerkungen:

  • Eine Bemerkung zu Fortbestand des Unterstützungsbedarfs wird in die Zeugnisse am Schuljahresende und in das Halbjahreszeugnis in Jg. 4 aufgenommen, sofern diese nicht eine Bemerkung zu Wechsel des Förderschwerpunktes oder Bildungsgangs oder zur Aufhebung des Unterstützungsbedarfs enthalten.
  • Ein Wechsel des Förderortes bei unverändertem Förderschwerpunkt und Bildungsgang wird nicht im Zeugnis vermerkt.
  • Nachteilsausgleiche müssen bei der Leistungsbewertung berücksichtigt, aber nicht im Zeugnis vermerkt werden.

 

Vorgaben zur Leistungsbewertung und zu Zeugnissen sind für den Bildungsgang Lernen in §§ 32 und 33 AO-SF geregelt:

Zur Leistungsbewertung regelt § 32 Absatz 1 und 2: 

„(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

(2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern zusätzlich mit Noten möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen.“

Hinsichtlich der Zeugnisse legt § 33 Absatz 1 und 2 fest, dass die Schülerinnen und Schüler in n den Klassen 1 und 2 Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 bis 10 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres erhalten. Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach § 49 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes NRW erforderlichen Angaben.

Die Beschreibung der Lernentwicklung und des Leistungsstandes in den Fächern kann in Form von Fließtexten oder in Form einer abgestuften Beurteilung anhand vorgegebener Items (Ankreuzzeugnisse) erfolgen. 

  • Bei Notengebung muss darauf hingewiesen werden, dass diese den Anforderungen der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grund- oder Hauptschule entspricht.
  • Eine Bemerkung zu Fortbestand des Unterstützungsbedarfs wird in die Zeugnisse am Schuljahresende und in das Halbjahreszeugnis in Jg. 4 aufgenommen, sofern diese nicht eine Bemerkung zu Wechsel des Förderschwerpunktes oder Bildungsgangs oder zur Aufhebung des Unterstützungsbedarfs enthalten.
  • Die Zeugnisse enthalten grundsätzlich keinen Versetzungsvermerk. Dieser wird ersetzt durch einen Vermerk „NN nimmt im Schuljahr … am Unterricht der Klasse … teil.“

 

Bestimmungen zu Abschlüssen im Bildungsgang Lernen finden sich in § 35 AO-Absatz 1,2,3,4 und-7:

„(1) Schülerinnen und Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, erhalten ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

 (2) Die Klasse 10 führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen.

 (3) In einem besonderen Bildungsgang führt die Klasse 10 zu einem dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss. Er wird vergeben, wenn die Leistungen

a) in allen Fächern mindestens ausreichend sind oder

b) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mangelhaft sind oder

c) in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder

d) in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.

 (4) Den Abschluss nach Absatz 3 kann nur erwerben, wer in den Klassen 9 und 10 am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen hat.

[…]

 (7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den zehnjährigen Bildungsgang im Förderschwerpunkt Lernen um bis zu zwei Jahre überschreiten, wenn dies zum Erwerb des Abschlusses nach Absatz 3 führen kann.“

Vorgaben zur Leistungsbewertung und zu Zeugnissen sind für den Bildungsgang Geistige Entwicklung in §§ 40, 41 AO-SF geregelt:

§ 40 (Leistungsbewertung) bestimmt:

„Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im Förderplan festgelegten Ziele beschrieben. Die Leistungs-bewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.“

§ 41 (Versetzung, Zeugnisse) bestimmt:

„(1) Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird.

 (2) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis.

(3) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.“

Die Beschreibung der Lernentwicklung und des Leistungsstandes erfolgt in Form von Fließtexten. Zu berücksichtigen sind die für diesen Bildungsgang vorgesehenen Kompetenzbereiche und Aufgabenfelder und die Verknüpfung der Leistungsbewertung mit der individuellen Förderplanung.

Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung erhalten keine Halbjahreszeugnisse, sondern nur am Schuljahresende ein Zeugnis.

Die Zeugnisse enthalten Bemerkungen zum sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf.

Ein Wechsel des Förderortes bei unverändertem Förderschwerpunkt und Bildungsgang wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Ein Erreichen eines Ersten Schulabschlusses oder eines dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses ist im Bildungsgang Geistige Entwicklung nicht möglich.

 

Mit dem Ende der Klasse 4, wechselt ein Kind auf einer weiterführenden Schule. Auch der Wechsel von einer Förderschule zu einer allgemeinen Schule der Sekundarstufe I ist möglich.

Die Schulen des Gemeinsamen Lernens nehmen eine bestimmte Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf. Die Schulen führen für diese Plätze ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durch.

 

§ 8 AO-GS - Übergang

(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot.

(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.

(3) Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes NRW ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin werden die Schulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule und Sekundarschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.

(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.“

 

Die Schulaufsicht schlägt den Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist (s. § 16 Absatz 1 AO-SF).

Gibt es mehr Anmeldungen als Plätze, haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen wurde (s. § 1 Absatz 4 APO-S I). Die Eltern können ihr Kind auch an einer anderen Schule des Gemeinsamen Lernens anmelden, allerdings besteht dort dann kein Aufnahmevorrang

Eltern von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben alternativ die Möglichkeit, für ihr Kind eine Förderschule als Förderort zu wählen. Dann schlägt die Schulaufsicht mindestens eine solche Schule mit dem für die Schülerin oder den Schüler festgestellten Förderschwerpunkt vor (§ 16 Absatz 2 AO-SF).

 

Übergang Schule – Beruf

Für Jugendliche mit einer (Schwer-)Behinderung und/oder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen und Sprache gibt es die Möglichkeit, die KAoA-STAR-Angebote zu nutzen, die sie entsprechend ihrer individuellen Bedarfe beim Übergang in den Beruf unterstützen.