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Eine Hand fügt einen Baustein hinzu

Extra-Geld

Mit der Maßnahme „Extra-Geld“ erhalten die kommunalen Schulträger Budgets als fachbezogene Pauschalen mit dem Ziel, die Schulen vor Ort konkret darin zu unterstützen, pandemiebedingte Defizite auszugleichen. Die Träger von Ersatzschulen erhalten diese Budgets über die Stadt oder Gemeinde ihres Schulstandorts, die die hierfür vom Land zugewiesenen Mittel an sie weiterreichen.

 

Neben einer personellen Verstärkung („Extra-Personal“) sollen die Schulen im Interesse der Schülerinnen und Schüler möglichst unkompliziert und unmittelbar auch finanziell unterstützt werden. Dazu erhalten die Träger von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen in einem unbürokratischen Verfahren Mittel für schulbezogene und schulübergreifende Maßnahmen sowie Bildungsgutscheine zum Ausgleich pandemiebedingter Defizite.

Ersatzschulträger erhalten zudem ein weiteres Budget, mit dem sie in die Lage versetzt werden sollen, wirkungsgleich Maßnahmen wie im Baustein „Extra-Personal“ eigenständig zu initiieren, die an öffentlichen Schulen über die Schulaufsicht umgesetzt werden. Diese Mittel erhalten die Ersatzschulträger ebenfalls über die Stadt oder Gemeinde ihres Schulstandortes.

Hinweis zur Programmverlängerung

Für die Verlängerung des Aktionsprogrammes „Ankommen und Aufholen“ bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 stellt die Landesregierung im Haushaltsjahr 2023 insgesamt 100,6 Mio. Euro aus Landesmitteln zur Verfügung.

Mittel aus der fachbezogenen Pauschale 2021/2022 müssen bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden. Sie sind NICHT übertragbar in das Haushaltsjahr 2023.

Für das Haushaltsjahr 2023 bekommen die Schulträger neue Mittel über die fachbezogene Pauschale 2023 zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für die Umsetzung schulbezogener und schulübergreifender Maßnahmen zum Ausgleich pandemiebedingter Defizite sowie für Bildungsgutscheine genutzt werden. Die Aufteilung der Mittel auf diese Maßnahmen liegt im Ermessen der Schulträger. Die den Schulträgern zur Verfügung gestellten Gesamtbudgets der fachbezogenen Pauschale 2023 können der Übersicht auf dieser Webseite (siehe „Downloads“) entnommen werden.

Schulträgerbudgets und Schulbudgets

Die Mittel der fachbezogenen Pauschale 2023 können von den Schulträgern nach eigenem Ermessen sowie nach Bedarf für die Durchführung von schulbezogenen und schulübergreifenden Maßnahmen zum Ausgleich pandemiebedingter Defizite eingesetzt werden.

Schulträger dürfen

  • selbst Maßnahmen durchführen (Schulträgerbudget).
  • Mittel den Schulen unmittelbar zur Verfügung stellen (Schulbudget).
  • Bildungsgutscheine ausgeben.

Schulträger können Maßnahmen durchführen zur Sicherung und Schaffung gegebenenfalls auch schulübergreifender lokaler und regionaler bzw. schulträgerbezogener Angebote zur Beseitigung von fachlichen und psychosozialen Lernrückständen in Kooperation mit externen Bildungsanbietern. Sie können etwa als fachliche Förderangebote in Kleingruppen an Schulen, als zusätzliche Bewegungsangebote oder als Angebote aus dem Bereich der kulturellen Bildung an einzelnen Schulen oder schulübergreifend stattfinden.

Beispiele hierfür können Angebote sein von

  • Nachhilfeinstituten,
  • Volkshochschulen,
  • Stiftungen,
  • Vereinen,
  • Trägern der überbetrieblichen Ausbildung,
  • Kammerorganisationen oder
  • anderen Bildungsanbietern.

Auch die Unterstützung der Mobilität von Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit angebotenen Maßnahmen ist möglich.

Für Anschaffungen von Einrichtungsgegenständen und IT-Hardware kann das Schulträgerbudget nicht genutzt werden, die Verwendung des Schulträgerbudgets muss im direkten Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufarbeitung von Lernrückständen und Aufholbedarfen stehen.

Nicht angeschafft werden dürfen Gegenstände der schulischen Grundausstattung wie z.B. Mobiliar und Ausstattung von Klassenräumen und IT-Geräte für Computerräume.

Mit den Mitteln aus dem Schulbudget können unter Einhaltung der § 65 Abs. 2 sowie § 95 Schulgesetz NRW schulbezogene Maßnahmen zur Beseitigung der pandemiebedingten Defizite bezahlt werden, wie zum Beispiel:

  • Besuche außerschulischer Lernorte,
  • Aktivitäten, die das Miteinander-Lernen stärken,
  • ergänzende Lernförderung durch externe Dienstleister,
  • die Anschaffung von Fördermaterialien,
  • der Kauf von Lizenzen für digitale Förderprogramme, oder auch
  • die Förderung von Projekten wie „Schüler helfen Schülern“.

Schulen können das Schulbudget nicht dafür nutzen, zusätzliches Personal einzustellen. Ausdrücklich erlaubt ist den Schulen die Zahlung von Honoraren an Bildungsanbieter oder andere Unternehmen für die Umsetzung schulbezogener Maßnahmen zur Beseitigung der pandemiebedingten Defizite, z.B. für Aktivitäten, die das Miteinander-Lernen stärken oder die Bewegung fördern.

Die Mittel der fachbezogenen Pauschale 2023 werden von den Schulträgern nach eigenem Ermessen sowie nach Bedarf für die Durchführung von schulbezogenen und schulübergreifenden Maßnahmen zum Ausgleich pandemiebedingter Defizite eingesetzt.

Der Schulträger ist frei in seiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang er seinen Schulen Mittel unmittelbar zur Verfügung stellt. Die Verteilung der Mittel liegt im Ermessen des Schulträgers, solange sie dem Verwendungszweck dient.

Insbesondere in Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden, kann die innerkommunale Konkurrenz der Schulen um Mittel groß sein. In der Frage der sozial gerechten Verteilung der Mittel kann für allgemeinbildende Schulen der "Sozialindex" angewendet werden. Für Förderschulen und Berufskollegs könnten ggf. – sofern verfügbar – Sozialstrukturdaten der Einzugsgebiete der Schulen herangezogen werden.

Es liegt im Ermessen der Schulträger zu entscheiden, ob Schulbudgets zugewiesen werden. Staatliche Schulen erhalten ggf. Schulbudgets vom zuständigen Schulträger. Die Verfahren unterscheiden sich je nach lokalen Gegebenheiten. Es ist möglich, dass Schulen die Budgets zur eigenen Bewirtschaftung weitergeleitet bekommen. Es ist auch möglich, dass Schulträger die Budgets für die Schulen verwalten.

Es liegt im Ermessen der Schulträger zu entscheiden, ob Schulbudgets zugewiesen werden. Ersatzschulen erhalten ggf. Schulbudgets von ihren Ersatzschulträgern. Ersatzschulträger erhalten die Mittel über die Stadt oder Gemeinde ihres Schulstandortes.

Eine Abgrenzung der Maßnahmen von dem bereits vor Beginn des Aktionsprogramms „Ankommen und Aufholen“ beschlossenen Schulprogramm ist nicht notwendig. Eine Doppelförderung ist zwingend auszuschließen, d.h. eine bereits anderweitig durch Landesmittel finanzierte Maßnahme darf nicht aus dem Schulbudget finanziert werden.

Nein, ein Eigenanteil der Schulen ist nicht zu leisten.

Ja, Schulen können die Mittel unter Einhaltung der § 65 Abs. 2 sowie § 95 Schulgesetz NRW für die Finanzierung von Kooperationsprojekten mit außerschulischen Bildungsanbietern einsetzen und für die Vergabe von Aufträgen an Bildungsanbieter. Ausgaben für alle schulbezogenen Maßnahmen, die zur Beseitigung der pandemiebedingten Defizite dienen und nicht bereits anderweitig aus Landesmitteln finanziert werden, stellen eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel dar.

Außerschulische Bildungs- und Kultureinrichtungen leisten einen wichtigen Beitrag zum "Ankommen und Aufholen", indem sie Angebote zu den aktuellen Bedarfen der Lernenden für Schulen konzipieren. Ziele und Ausgestaltung können die Schulen gemeinsam mit den Bildungspartnern definieren und entwickeln.

Eine Übersicht der außerschulische Bildungs- und Kultureinrichtungen, die sich der Initiative „Bildungspartner NRW“ angeschlossen haben, ist hier auf dem Bildungsportal veröffentlicht.

Eine Übersichtskarte der Regionalen Bildungsnetzwerke in NRW steht hier zur Verfügung. Schulen können sich bei ihrem Schulträger und in den regionalen Bildungsbüros zu bestehenden Kooperationen mit und Angeboten von außerschulischen Bildungs- und Kultureinrichtungen erkundigen und in Rücksprache mit dem Schulträger neue Kooperationen etablieren.

Ja, Schulen dürfen unter Einhaltung der § 65 Abs. 2 sowie § 95 Schulgesetz NRW Aufträge an kommerzielle Bildungsanbieter (externe Dienstleister) vergeben für die Umsetzung von schulbezogenen Maßnahmen zur Beseitigung der pandemiebedingten Defizite. Zum Beispiel könnten Schulen Bildungsanbieter damit beauftragen, ergänzende Lernförderung in Kleingruppen durchzuführen für Schülerinnen und Schüler mit Lese- Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie, Bedarf an herkunftssprachlicher Zusatzförderung, Bedarf an zusätzlicher Förderung in Deutsch als Zweitsprache, sonderpädagogischen Förderbedarfen (keine abschließende Aufzählung).

Schulen dürfen Gegenstände, die für die Umsetzung von schulbezogenen Maßnahmen zur Beseitigung der pandemischen Defizite notwendig sind, unter Einhaltung der § 65 Abs. 2 sowie § 95 Schulgesetz NRW beschaffen. Gegebenenfalls könnten die Schulen mit den Schulträgern abstimmen, ob die Schulträger sich aus Mitteln des Schulträgerbudgets an der Beschaffung beteiligen. Die Sachmittel müssen in einem konkreten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Angeschafft werden dürfen z.B. Hardware und Gegenstände, wenn ein direkter Zusammenhang zur Umsetzung einer schulbezogenen Maßnahme zur Beseitigung der pandemiebedingten Defizite besteht.

Eine etwaige Wertgrenze für die Anschaffung von Sachmitteln pro Maßnahme ist nicht vorgesehen.

Hinweis zur Zweckbindungsfrist: Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks (Umsetzung von schulbezogenen Maßnahmen zur Beseitigung der pandemischen Defizite) erworben oder hergestellt werden und deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden. Sie dürfen vor Ablauf des Programms nicht anderweitig verwendet werden.

Nicht angeschafft werden dürfen Gegenstände der schulischen Grundausstattung wie z.B. Mobiliar und Ausstattung von Klassenräumen und IT-Geräte für Computerräume.

Ja, die Gelder aus der fachbezogenen Pauschale dürfen von den Schulen für den Kauf von Lizenzen für digitale Förderprogramme verwendet werden.

Es ist zulässig, dass die Laufzeit einer mit Mitteln aus „Extra-Geld“ beschafften Lizenz die Laufzeit des Aktionsprogramms „Ankommen und Aufholen“ überschreitet, wenn sichergestellt ist, dass die beschaffte Lizenz bereits innerhalb der Laufzeit des Aktionsprogramms zum Einsatz kommt. Diese Regelung gilt sowohl für zeitlich befristete als auch für zeitlich unbefristete Lizenzen (Dauerlizenzen). Der für den Kauf der Lizenz fällige Betrag ist vollständig förderfähig.

Aus der fachbezogenen Pauschale 2023 finanzierte Lizenzen müssen spätestens in den Sommerferien 2023 gültig und nutzbar sein.

Ja, wenn es sich bei der Exkursion oder einer mehrtägigen Schulfahrt um eine schulbezogene Maßnahme zur Beseitigung der pandemiebedingten Defizite handelt, dann dürfen die o.g. Ausgaben aus dem Schulbudget finanziert werden.

Ja, die bislang von den lernenden Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten finanzierten Aufwandsentschädigungen können aus den Schulbudgets gedeckt werden.

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen für die Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern bleiben davon unberührt.

Damit die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestätigt werden kann, sollte dokumentiert werden, wie viele Stunden an welchen Terminen geleistet wurden und wann in welcher Höhe eine Vergütung auf welches Bankkonto gezahlt wurde. Es wird empfohlen, die Dokumentation von der unterrichtenden Schülerin bzw. dem unterrichtenden Schüler und einer Lehrkraft unterzeichnen zu lassen.

Ja, dies ist erlaubt, wenn der Zuwendungszweck damit erfüllt wird und Ziele verfolgt werden, die dabei helfen, pandemiebedingte Defizite auszugleichen.

Ja, Elternbildungsangebote und sonstige Maßnahmen der Elternarbeit sind förderfähig, wenn sie dem Zuwendungszweck (Aufholen von Lernrückständen und Aufholbedarfen der Schülerinnen und Schüler) dienen.

Ja, dies ist möglich, wenn es sich um Verträge zur Umsetzung schulbezogener Maßnahmen zur Beseitigung pandemiebedingter Defizite handelt. Honorarverträge für externe Anbieter z.B. zur Sprach- oder Bewegungsförderung oder auch andere Verträge können über die Fördervereine der Schulen abgeschlossen werden. Das Vergaberecht ist dabei zu beachten. Bei der Beauftragung selbstständiger Anbieterinnen und Anbietern (Einzelpersonen) wird grundsätzlich das Einholen von Kostenvoranschlägen und die Rechnungsstellung als ausreichend eingeschätzt. Die Unterlagen sind so aufzubereiten, dass im Nachgang die rechtverbindliche Bestätigung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgen kann.

Eine Kooperation mit externen Bildungsanbietern zur Umsetzung ggf. schulübergreifender lokaler und regionaler Angebote ist nicht zwingend. Die Angebote sollen der Kompensation pandemiebedingter Benachteiligung im Bildungsbereich dienen und können als zusätzliche Projekte im Rahmen der kommunalen Trägerschaft umgesetzt werden.

Die befristete Einstellung von unterstützendem Personal (Ausnahme zusätzliche Lehrkräfte, s. Extra- Personal) aus dem Schulträgerbudget ist grundsätzlich möglich. Diese kann zum Beispiel auf eine Verstärkung der Schulsozialarbeit ausgerichtet sein oder sich mit einem begrenzten und angemessenen Anteil auf eine zusätzliche administrative Unterstützung bei der Umsetzung des Programms beziehen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf den Programmbaustein "Extra-Personal" hingewiesen:

Die Schulen können in Abstimmung mit der Schulaufsicht befristet zusätzliches Personal einstellen, um so die Schülerinnen und Schüler beim Aufholen pandemiebedingter Lernrückstände zu unterstützen.

Dazu können sich auf ausgeschriebene Bedarfe für anderes pädagogisches oder sozialpädagogisches Personal beispielsweise Fachkräfte für Schulsozialarbeit, Fachkräfte in multiprofessionellen Teams, sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase, Fachlehrkräfte an Förderschulen oder Fachlehrkräfte an Berufskollegs, wie z.B. Werkstattlehrkräfte und technische Lehrkräfte, bewerben. Im Weiteren wird auf die Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung NRW unter folgendem Link verwiesen: www.schulministerium.nrw/extra-personal.

Schulen können hingegen das Schulbudget nicht dazu nutzen, zusätzliches Personal einzustellen. Schulen dürfen nur Honorare für externes Personal aus dem Schulbudget bezahlen, s. FAQ Schulbudgets.

Wenn eine Schule Fachkräfte (Honorarkräfte) als externe Dienstleister mit der Durchführung eines Förderangebots (schulbezogenen Maßnahmen zur Beseitigung der pandemischen Defizite) beauftragt, dann ist dies förderfähig. Förderfähig ist zum Beispiel die Beschäftigung zusätzlicher Honorarkräfte im Bereich der Ganztagsbetreuung für die Durchführung zusätzlicher Förderung. Schulen dürfen das Schulbudget nicht dafür nutzen, zusätzliches Personal einzustellen.

Ja, eine finanzielle Eigenbeteiligung der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten z.B. für Schwimmkurse (nicht abschließend, auch andere Kurse sind denkbar) ist zulässig.

Aus den Mittel der fachbezogenen Pauschale können vom Schulträger zusätzliches Personal für die Umsetzung von „Extra-Geld“ oder sonstige anfallende Verwaltungskosten in angemessen Umfang bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 finanziert werden.

Rechtsverbindliche Bestätigung der Mittelverwendung (Schulträger)

Nein, dies ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich. Schulen müssen die Mittel aus der fachbezogenen Pauschale 2021/2022, die nicht bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden konnten, an den kommunalen Schulträger zurückzahlen.

Für das Haushaltsjahr 2023 bekommen die Schulträger neue Mittel, die sie ihren Schulen nach Bedarf im Rahmen der Verfügbarkeit für die Umsetzung schulbezogenen Maßnahmen zum Ausgleich pandemiebedingter Defizite zur Verfügung stellen können.

Ja, Mittel aus der fachbezogenen Pauschale 2021/2022, die von Schulen nicht bis Ende des Jahres 2022 zweckentsprechend verwendet wurden, müssen an den kommunalen Schulträger zurückgegeben werden. Maßnahmen, die aus Mitteln dieser Pauschale finanziert werden, mussten Schülerinnen und Schülern bis zum Ende des Jahres 2022 zumindest erstmalig zugutekommen.

Die zur Verfügung gestellten Mittel können für Leistungen gebunden werden, die bis zum 6. August 2023 erbracht werden. Die Mittel müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 abgerechnet und kassenwirksam ausgezahlt worden sein.

Die umgesetzten Maßnahmen sind schriftlich zu dokumentieren. Der Schulträger und die Schulen müssen Belege, für die von ihnen umgesetzten Maßnahmen vorhalten, aber nicht einreichen. Über den Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel haben die Schulträger sowie die Schulen ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen und im Falle einer Prüfung sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

Maßgebliche Frage für die Beurteilung der Korrektheit der Mittelverwendung ist: Wird das Ziel verfolgt, Pandemiefolgen zu lindern? Zuwendungszweck ist das Aufholen von Lernrückständen und Aufholbedarfen der Schülerinnen und Schüler. Zu beachten sind immer geltende Regelungen des Schul-, Haushalts- und Vergaberechts, die vom Programm „Ankommen und Aufholen“ nicht außer Kraft gesetzt werden. Doppelförderungen sind nicht zulässig, dies bedeutet, dass eine Maßnahme nicht zwei- oder mehrfach durch Landesmittel finanziert werden darf.

Die Schulträger geben eine rechtsverbindliche Bestätigung der Mittelverwendung ab.

Mittel aus der fachbezogenen Pauschale 2021/2022

Über den Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel ist für das Haushaltsjahr 2021 und für das Haushaltsjahr 2022 durch die kommunalen Schulträger eine rechtsverbindliche Bestätigung gemäß § 29 Abs. 4 Haushaltsgesetz NRW nach Maßgabe der wesentlichen Bestimmungen aus dem Bescheid einzureichen. Kommunale Schulträger berichten über den Einsatz der ihnen und den Schulen in ihrer Trägerschaft zur Verfügung gestellten Mittel UND über den Einsatz der Mittel, welche von ihnen an Träger anerkannter Ersatzschulen und sonstige öffentliche Träger weitergeleitet wurden.

Die Einreichung der rechtsverbindlichen Zwischenbestätigung und Bestätigung erfolgt ausschließlich digital über das Funktionspostfach ankommen_und_aufholen[at]dlr.de (ankommen_und_aufholen[at]dlr.de )(Betreff: Bestätigung Mittelverwendung, Name Schulträger) bei dem durch das Ministerium für Schule und Bildung beauftragten Projektträger DLR-PT.

Die Frist zur Abgabe der rechtverbindlichen Bestätigung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 endet am 31. März 2023.

Ein Muster für die rechtsverbindliche Bestätigung ist hier abrufbar.

Mittel aus der fachbezogenen Pauschale 2023

Die rechtsverbindliche Bestätigung für das Haushaltsjahre 2023 ist spätestens bis zum 31. März 2024 einzureichen.

Auszug aus den Nebenbestimmungen des Bescheids zur fachbezogenen Pauschale 2021/2022:

„3. Rückzahlung: Nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Mittel, die zur Verfügung gestellt wurden, sind gemäß § 29 Absatz 5 Haushaltsgesetz NRW bis zum 31. März 2023 unaufgefordert zu überweisen an die Landeshauptkasse, IBAN DE59 3005 0000 0001 6835 15, bei der Landesbank Hessen-Thüringen unter Angabe des Aktenzeichens, das ich Ihnen für den Einzelfall mitteilen werde. Mir ist eine Rückzahlung unverzüglich ohne besonderes Formerfordernis mitzuteilen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 29 Absatz 5 Haushaltsgesetz NRW).“

Das Aktenzeichen für die unaufgeforderte Überweisung der nicht verwendeten Mittel ist vom kommunalen Schulträger bei der zuständigen Bezirksregierung anzufordern. Diese Anforderung sollte per E-Mail mit ausreichendem Vorlauf zur Erstattungsfrist erfolgen. Die Anforderung sollte als Betreff „Fachbezogene Pauschale 2021/2022“ enthalten und die Rückzahlungshöhe benennen.

Die Liste mit der Übersicht zur fachbezogenen Pauschale 2023 ist auf dieser Seite im Bildungsportal abrufbar (siehe „Downloads“).

Die Liste mit der Übersicht zur fachbezogenen Pauschale 2021/22 kann im Online-Formularschrank heruntergeladen werden (Direktlink zur Liste).