FAQ Vorbereitungsdienst
Auf der Homepage der Bewerbungsplattform SEVON (www.sevon.nrw.de) sind diese und weitergehende Informationen zum Bewerbungsverfahren und konkret zu Ihrer Bewerbung hinterlegt. |
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst setzt für alle Lehrämter den Abschluss eines Bachelorstudiums mit sechs Semestern Regelstudienzeit voraus sowie einen Abschluss zum „Master of Education“ mit vier Semestern Regelstudienzeit.
Weitere Hinweise im LABG BASS 2020/2021 - 1-8 Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) (schul-welt.de) und der Lehramtszugangsverordnung (SGV Inhalt : Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV) | RECHT.NRW.DE)
Ja, bitte informieren Sie sich auf der SEVON Startseite.
Die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen erfolgen zum 01.05. sowie optional zum 01.11. eines jeden Jahres.
NRW bietet jeder Bewerberin und jedem Bewerber eine Ausbildungsplatzgarantie, sofern sie beziehungsweise er sich zulässig (=Form- und fristgerecht) bewirbt.
Für das Zuweisungsverfahren gibt es u.a. folgende Grundsätze:
- Für alle Bewerberinnen und Bewerber herrscht Chancengleichheit.
- Jede Bewerbung gilt für ganz Nordrhein-Westfalen.
Es gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Ausbildungsort
Der Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen wird in Schulen und in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) geleistet. Alle öffentlichen nordrhein-westfälischen Schulen beteiligen sich an der Ausbildung neuer Lehrkräfte.
Nein, das ist nicht möglich. Für die Zuordnung einer Ausbildungsschule sind die ZfsL im Anschluss an die Zuweisungsentscheidung zuständig.
Ja, allerdings müssen folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Gleiches Lehramt
- Gleiche Fächerkombination
- Gleicher Schulformschwerpunkt
Näheres erfahren Sie durch das Angebotsschreiben, mit dem Sie einem Ausbildungsstandort (ZfsL) zugewiesen werden.
Ja.
Zur Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung besteht die Möglichkeit den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren (§ 64 LBG*, §8a OVP, §164 Abs. 5 SGB IX)
Voraussetzung:
- Tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes ODER
- Tatsächliche Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen ODER
- Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung
Die Teilzeit muss bereits im Bewerbungsverfahren beantragt werden.
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt 24 Monaten.
Mit dem sogenannten Mobilitätsbeschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 07.03.2013 haben sich die einzelnen Bundesländer verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerber, die ein Lehramtsstudium gemäß den Vorgaben der KMK absolviert haben, unabhängig von dem Land, in dem der Abschluss erworben wurde, gleichberechtigten Zugang zum Vorbereitungsdienst für den Ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Abschluss zwei Fächer umfasst, die für das entsprechende nordrhein-westfälische Lehramt zugelassenen Fächern inhaltlich zugeordnet werden können. Weiter Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Sie hier.
- „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen / Lehramt an Berufskollegs“:
www.brd.nrw.de/schule/lehrereinstellung/Anerkennung_von_Lehramtspruefungen11262.html
- „Lehramt an Grundschulen / Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen / Lehramt für sonderpädagogische Förderung“:
www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_bildung/lehrerausbildung_lehrerfortbildung/anerkennung_lehramtsbefaehigung/index.html
Der Anerkennungsbescheid und das Zeugnis über die anerkannte Prüfung können im Bewerbungsverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst innerhalb der dafür festgesetzten Frist (Nachreichfrist) nachgereicht werden. (www.sevon.nrw.de)
Nein. Ihr Abschluss muss hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst zunächst als gleichwertig anerkannt werden.
Mit dem sogenannten Mobilitätsbeschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 07.03.2013 haben sich die einzelnen Bundesländer verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerber, die ein Lehramtsstudium gemäß den Vorgaben der KMK absolviert haben, unabhängig von dem Land, in dem der Abschluss erworben wurde, gleichberechtigten Zugang zum Vorbereitungsdienst für den Ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen.
Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Abschluss zwei Fächer umfasst, die für das entsprechende nordrhein-westfälische Lehramt zugelassenen Fächern inhaltlich zugeordnet werden können. Weiter Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Sie hier.:
- „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen / Lehramt an Berufskollegs“:
Bezirksregierung Düsseldorf: Anerkennung von Lehramtsprüfungen (nrw.de)
- „Lehramt an Grundschulen / Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen / Lehramt für sonderpädagogische Förderung“:
www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_bildung/lehrerausbildung_lehrerfortbildung/anerkennung_lehramtsbefaehigung/index.html
Der Anerkennungsbescheid und das Zeugnis der anerkannten Prüfung können im Bewerbungsverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst innerhalb der dafür festgesetzten Frist (Nachreichfrist) nachgereicht werden. (www.sevon.nrw.de)
Nein. Ihr Abschluss muss hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst zunächst als gleichwertig anerkannt werden. Der Anerkennungsbescheid und das Zeugnis der anerkannten Prüfung können im Bewerbungsverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst innerhalb der dafür festgesetzten Frist (Nachreichfrist) nachgereicht werden. (www.sevon.nrw.de) Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier. |
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