Fragen und Antworten zur Pilotierung der Neustrukturierung des AO-SF Verfahrens
Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Pilotierung der Neustrukturierung des Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach den Vorgaben der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) in den Bezirksregierungen Arnsberg und Münster.
Fragen zum Ablauf für die Eltern
Die Eltern stellen in der Regel über die allgemeine Schule den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schule prüft zunächst, ob die schulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Im Anschluss bearbeitet die Schule eine dafür vorgesehene standardisierte Vorlage, informiert die Eltern über weitere Beratungsangebote und zum Ablauf des Verfahrens. Die Eltern erhalten von der Schule eine Kopie der eingereichten Unterlagen.
Die Schule versendet die standardisierte Vorlage digital an die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Die Mitarbeitenden der Expertisestellen informieren die Eltern nach Erstellung des (Kurz-) Gutachtens über das Ergebnis und die beabsichtigte Entscheidung. Die Eltern erhalten durch die Expertisestelle die Möglichkeit, innerhalb von fünf Werktagen Stellung zu nehmen. Diese Benachrichtigung kann per E-Mail erfolgen, sofern die Eltern dieser Form der Kommunikation zugestimmt haben. Alternativ erhalten die Eltern die Informationen postalisch.
Die Expertisestelle erstellt nach der Rückmeldefrist den Entscheidungsvorschlag und übersendet diesen einschließlich des (Kurz-) Gutachtens und gegebenenfalls weiterer Unterlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet nach § 14 AO-SF unter Beachtung des Prüfergebnisses der Expertisestelle über den Antrag und versendet unter Beifügung des (Kurz-) Gutachtens postalisch einen entsprechenden Bescheid an die Eltern. Die Schule wird entsprechend informiert.
Die Eltern erklären bei der Antragstellung ihren Wunsch zum Förderort, dieser wird von der Schulaufsichtsbehörde entsprechend berücksichtigt.
Die ausgefüllte und digital eingereichte standardisierte Vorlage steht der Schule als PDF-Dokument zur Verfügung.
Somit besteht dann die Möglichkeit, dass die Eltern ein Übersetzungsprogramm nutzen und das Dokument in ihre Herkunftssprache übersetzen lassen.
Für Gespräche im Zusammenhang mit dem AO-SF-Verfahren können Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen für Eltern beantragt werden. Diese Möglichkeit besteht für Eltern, deren Einreise nach Deutschland oder in ein anderes deutschsprachiges Land nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Mit Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen werden Lehrkräfte aus dem Herkunftssprachlichen Unterricht und staatlich vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher beauftragt. Weitergehende Informationen zum Verfahren sind bei den Dezernaten 48 der jeweiligen Bezirksregierung abrufbar.
Fragen zur Antragstellung für Schulanfängerinnen und Schulanfänger
Es gelten unverändert die Regularien der AO-SF (s. § 11 Absatz 2 AO-SF). In der Pilotphase werden lediglich intern veränderte Verfahrensabläufe erprobt.
Wenn die Eltern bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes einen Antrag auf Verfahrenseröffnung stellen, nutzt die Schule mithin die standardisierten Vorlagen und nimmt Bezug auf die bisherige Förderung des Kindes in der Kindertageseinrichtung und ggf. den weiteren therapeutischen und pädagogischen Einrichtungen.
Häufig gibt es bereits Berichte von Therapeutinnen und Therapeuten oder der Kindertageseinrichtung, die genutzt werden können. Falls erforderlich führt die Grundschule auch diagnostische Verfahren für Schulanfängerinnen und Schulanfänger durch Die Grundschule kann dafür ggf. die Unterstützung durch die regional vereinbarten Beratungsstrukturen erhalten. Dies kann eine allgemeine Schule oder eine Förderschule sein.
Fragen zu diagnostischen Verfahren vor der Antragstellung und während der vertieften Begutachtung
Ja, standardisierte Diagnostikverfahren sollen je nach Fragestellung so früh wie möglich eingesetzt werden, da sich hieraus Ziele für die Förderung und sinnvolle Fördermaßnahmen ergeben. Die Ergebnisse können und sollen auch für die Bearbeitung der standardisierten Vorlagen im Zuge der Entscheidung über die Eröffnung des Feststellungsverfahrens genutzt werden. Bereits vorliegende Ergebnisse außerschulischer Einrichtungen können ebenfalls genutzt werden.
Wenn die Expertisestelle feststellt, dass die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung noch nicht aussagekräftig genug sind, beauftragt sie eine erfahrene Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung mit der notwendigen, in der Regel förderschwerpunktspezifischen standardisierten Diagnostik. Diese beauftragte Lehrkraft erstellt im Auftrag der Schulaufsicht in Abstimmung mit der antragstellenden Schule die vertiefte Diagnostik unter Nutzung der Fragestellungen der standardisierten Vorlagen.
Die Eltern werden über den Ablauf und die Ergebnisse informiert.
Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen von Schülerinnen und Schülern dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies u.a. für eine sonderpädagogische Förderung geeignet und erforderlich ist. Die Schule ist zur Verarbeitung der entsprechenden Daten berechtigt und die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Angabe dieser verpflichtet sind. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse der Tests und schriftlichen Befragungen zu informieren (§§ 120 Abs. 1, Abs. 2 Satz1, Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG NRW).
Es liegt im gemeinsamen Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, hier mit den Eltern zu konsensualen Entscheidungen zu kommen und das Einverständnis der Eltern einzuholen.
Die Entscheidung, welche Tests genutzt werden, hängt von der Fragestellung ab. Im Bildungsportal finden Sie Empfehlungen zu Testverfahren. Diese sind nach Förderschwerpunkt und den dahinter liegenden Klärungsbereichen gegliedert.
Fragen zur Bearbeitung der standardisierten Vorlagen
Die für den jeweiligen Antrag zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung der Schülerin oder des Schülers zuständige Lehrkraft bearbeitet die standardisierte Vorlage im Portal „Beteiligung NRW“ in einer Sitzung. Sie kann zur Vorbereitung die bereitgestellte Ausfüllhilfe nutzen. Das Zwischenspeichern ist aktuell leider nicht möglich.
Die Lehrkraft nutzt ausschließlich die vom MSB zu diesem Zwecke im Portal „Beteiligung NRW“ zur Verfügung gestellten Formblätter sowie standardisierte Vorlagen für den jeweils vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkt. Weiteres Material (Worddokumente, PDFs, Bilder) darf ebenfalls hochgeladen werden, sofern erforderlich. Dies gilt nicht für medizinische Gutachten und Atteste. Alle Berichte oder Dokumente verbleiben in der Schule.
Aus Datenschutzgründen dürfen medizinische Gutachten ausschließlich per Post an die zuständige Schulaufsicht gesendet werden, ein Hochladen solcher Dokumente im Portal „Beteiligung NRW“ ist nicht zulässig.
Nach dem Absenden ist keine Änderung mehr möglich. Der Vorgang ist mit allen Unterlagen der Schulaufsicht übergeben worden.
Die Schule erhält die E-Mail an die Eltern in Kopie. Nach Abschluss des Verfahrens erhält sie eine Durchschrift des Bescheids, der in der Schülerakte abzulegen ist.
Die Eltern können jederzeit einen Antrag stellen (s. § 11 AO-SF). Durch die Schule ist sicherzustellen, dass die standardisierte Vorlage so rechtzeitig an die zuständige Schulaufsichtsbehörde übersandt wird, dass eine schullaufbahnrechtlich relevante Entscheidung zum Schuljahresbeginn realisiert werden kann.
Ja, es gilt §12 AO-SF.
Ja. Über das Portal „Beteiligung NRW“ werden alle Erstanträge, sowie Anträge auf einen Förderschwerpunktwechsel oder eine Beendigung der sonderpädagogischen Förderung bearbeitet.
§ 17 AO-SF findet unverändert Anwendung. Das für die Pilotierung angepasste Formular dazu finden Sie hier (https://www.schulministerium.nrw/arbeitshilfe-zur-neustrukturierung-der…).
Die standardisierten Vorlagen unterscheiden sich in der Fragestellung in Bezug auf die Förderschwerpunkte. Eine Unterscheidung nach Schulstufen erfolgt nicht. Die standardisierten Vorlagen können für die gesamte Schullaufbahn genutzt werden.
Fragen zur Organisation
In der Expertisestelle der Bezirksregierung sind Lehrkräfte unterschiedlicher Lehrämter und mit unterschiedlichen sonderpädagogischen Fachrichtungen tätig. Somit ist das dialogische Prinzip in der Gutachtenerstellung gesichert. Die Lehrkräfte der Expertisestelle sichten die eingereichten Unterlagen und erstellen ein (Kurz-) Gutachten. Sie bereiten die Entscheidung für die zuständige Schulaufsichtsbehörde vor. Über die beabsichtigte Entscheidung informieren sie die Eltern.
In den Expertisestellen sind darüber hinaus Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte aller Schulformen tätig. Diese koordinieren die Prozesse zwischen der Expertisestelle und den zuständigen Schulaufsichtsbehörden sowie zu den Dezernaten innerhalb der Bezirksregierung. Sie beauftragen z.B. die vertiefte Begutachtung.
Die vertiefte Begutachtung wird durch Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung übernommen, die von der Schulaufsicht beauftragt werden.