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meWiS Befristete Beschäftigung als Alltagshelfende

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Alltagshelfende Hinweise, zulässige Qualifikationen und Rechtsgrundlage

Aufgabenbeschreibung

Alltagshelfende unterstützen die Lehrkräfte bei Alltagsroutinen und Alltagsaufgaben.

 

Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses

Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

 

Eingruppierung

Die Eingruppie­rung erfolgt gemäß Teil II Abschnitt 20.6 der Anlage A zum TV-L abhängig von der individuellen Qualifikation in Entgeltgruppe S 2 oder S 3. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

 

Stufenzuordnung

Die Entgeltgruppe ist in Stufen unterteilt.
Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vorliegt.
Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. 
Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).

 

Weitere Informationen

finden Sie im Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Für eine zeitlich befristete Beschäftigung von Alltagshelfenden sind für die Einstellung keine fachlichen oder formellen Qualifikationen notwendig. Es kommt vielmehr auf die Eignung für diese Form der Unterstützung der Schulen an. Eine Kommunikation in deutscher Sprache muss sichergestellt sein.

Die Befristung erfolgt mit dem Sachgrund der „Projektbefristung“ (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz -TzBfG). Es gilt der Erlass vom 29.03.2023 (BASS 11-02 Nr. 52).