Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)
Informationen zum Bewerbungsverfahren für befristete Beschäftigungsmöglichkeiten
Wenn Sie eine passende Ausschreibung gefunden haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu der ausschreibenden Schule bzw. dem ausschreibenden Schulamt auf. Falls bei Ihnen ein Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung vorliegt, die im Verfahren berücksichtigt werden soll (beispielsweise durch die Begleitung oder Unterstützung der Schwerbehindertenvertretung) ist dies nur nach Vorlage Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises bzw. des gültigen Bescheides des Versorgungsamtes oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes bei der ausschreibenden Stelle möglich.
Die Schulleitung/das Schulamt trifft in der Regel nach einem persönlichen Gespräch die Entscheidung, ob Sie für die Tätigkeit als Vertretungskraft oder als anderweitig befristet Beschäftigte oder Beschäftigter geeignet sind.
Die Ihnen in diesem Zusammenhang entstehenden Reisekosten können nicht erstattet werden.
Sollte die Schulleitung/das Schulamt Sie als Vertretungskraft oder anderweitig befristet Beschäftigte oder Beschäftigten auswählen, teilt sie der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ihre Auswahlentscheidung mit, damit diese nach Prüfung der Angaben den Arbeitsvertrag ausfertigt.
In diesem Zusammenhang kann die Einstellungsbehörde weitere Unterlagen (z. B. ein erweitertes Führungszeugnis, einen Nachweis eines ausreichenden Impf- und Immunschutzes) anfordern. Das Beschäftigungsverhältnis kommt erst mit dem Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages zustande. Die Tätigkeit darf nicht vor dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Beschäftigungsbeginn aufgenommen werden.
Im Fall einer positiven Auswahlentscheidung wird zum Zweck der Eingruppierung und Stufenzuordnung empfohlen, der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die folgenden Unterlagen zukommen zu lassen:
- Tabellarischer Lebenslauf
- Unbeglaubigte Kopien aller Abschlusszeugnisse und Qualifikationen
- Unbeglaubigte Kopien von sonstigen im Ausschreibungstext geforderten Qualifikationsnachweisen
- Unbeglaubigte Kopien eventueller Arbeitszeugnisse aus vorherigen Beschäftigungen
- Ggf. beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Gleichstellungsbescheides
- Ggf. Übersetzungen der zuvor genannten Unterlagen nach § 23 VwVfG