Logo Bildungsland NRW - Bildungsportal

meWiS Befristete Beschäftigung als Lehrkraft

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Lehrkraft Hinweise, zulässige Qualifikationen und Rechtsgrundlage

Zur (übergangsweisen) Sicherung der Unterrichtsversorgung besteht an nordrhein-westfälischen Schulen die Möglichkeit, Bedarfe durch die befristete Beschäftigung von Lehrkräften zu kompensieren.  
Darüber hinaus gibt es besondere befristete Beschäftigungsmöglichkeiten zur Unterstützung geflüchteter ukrainischer Schülerinnen und Schüler (FAQ).  

Die Erteilung von Unterricht im Rahmen einer befristeten Tätigkeit als Lehrkraft

  • verbessert die Chance ausgebildeter Lehrkräfte auf Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis (Bonifizierung),
  • bietet ausgebildeten Lehrkräften die Möglichkeit, Wartezeiten finanziell zu überbrücken,
  • eröffnet die Möglichkeit, frühzeitig Erfahrungen im Unterrichten von Lerngruppen zu erhalten.

Die Annahme einer befristeten Beschäftigung schließt Sie nicht von der Vergabe eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Schuldienst NRW aus.


Bonifizierung
Durch die Übernahme einer befristeten Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst oder im Dienst einer staatlich genehmigten Ersatzschule in Nordrhein-Westfalen können Sie nach Bestehen der (Zweiten) Staatsprüfung für ein Lehramt (nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes) Ihre Ordnungsgruppe verbessern. Diese errechnet sich aus den Ergebnissen des lehramtsbezogenen Studiengangs (Erste Staatsprüfung oder Mittelwert aus dem lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterabschluss) und der (Zweiten) Staatsprüfung. Bei dem Durchschnittswert wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (Beispiel: Mittelwert aus dem Bachelor- und Masterabschluss/ Note der Ersten Staatsprüfung 2,0 plus Note der (Zweiten) Staatsprüfung 2,4 = Durchschnittswert 2,2 = Ordnungsgruppe 22).
Eine Verbesserung der Ordnungsgruppe erfolgt schrittweise

  • nach 500 Unterrichtsstunden um 2 Ordnungsgruppen
  • nach insg. 850 Unterrichtsstunden um 4 Ordnungsgruppen
  • nach insg. 1.200 Unterrichtsstunden um 6 Ordnungsgruppen
  • nach insg. 1.500 Unterrichtsstunden um 8 Ordnungsgruppen.


Maximal ist eine Verbesserung bis zu acht Ordnungsgruppen möglich. Eine Verbesserung über die Ordnungsgruppe 2 hinaus kann nicht erfolgen!


Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses 
Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Es gilt der Runderlass vom 23.04.2007 (BASS 21-01 Nr. 11).

Eingruppierung
Die Zuordnung einer Lehrkraft zu einer Entgeltgruppe (Eingruppierung) erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) und dessen Anlage. Eingruppierungskriterien sind dabei die auszuübende Tätigkeit sowie die Qualifikation der oder des Beschäftigten. Die Wahl der Einsatzschulform sowie der berufliche Abschluss wirken sich daher auch auf das Entgelt aus. 

Stufenzuordnung 
Die Entgeltgruppe ist in Stufen unterteilt.
Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 TV-L vorliegt.
Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. 
Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).

Weitere Informationen
finden Sie im Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.
 

Auf Grund der im Grundgesetz vorgeschriebenen Bestenauslese werden 

mit einer entsprechenden Lehramtsbefähigung grundsätzlich vorrangig berücksichtigt.

Soweit ausgebildete Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen, können auch Personen ohne lehramtsbezogene Ausbildung befristet beschäftigt werden, die für den Schuldienst geeignet sind. Dies sind beispielsweise

  • Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit lehramtsbezogenem Abschluss
  • Studierende (insbesondere für ein Lehramtsstudium)
  • Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen ohne lehramtsbezogenen Abschluss
  • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Lehramtsbefähigung
  • Nebenberuflich tätige Personen ohne Lehramtsbefähigung.  

Für den Schuldienst geeignet ist grundsätzlich, wer über eine entsprechende Qualifikation für das ausgeschriebene Fach/die ausgeschriebenen Fächer verfügt. Darüber entscheiden die Schulleitungen und Schulaufsichtsbehörden.
 

Befristete Beschäftigungen im Schulbereich erfolgen weit überwiegend mit dem Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und § 21 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. 

Eine befristete Beschäftigung ist jedoch auch aus anderen Sachgründen (z.B. im Rahmen von Projekten) möglich. 

Befristete Beschäftigungen ohne sachlichen Grund (§ 14 Absatz 2 TzBfG) sind nicht zulässig, wenn mit dem Land Nordrhein-Westfalen bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Sie dürfen die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.