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meWiS Befristete Beschäftigung anderer Berufsgruppen im Rahmen des Startchancen-Programms

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Andere Berufsgruppen im Rahmen des Startchancen-Programms Hinweise, zulässige Qualifikationen und Rechtsgrundlage

An nordrhein-westfälischen Schulen gibt es besondere befristete Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen des Startchancenprogramms.
Eingestellt werden können 

  • Fachkräfte für Schulsozialarbeit
  • Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs
    Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen
  • Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen und an weiterführenden Schulen
  • Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
  • Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase.


Die jeweiligen Aufgabenfelder können den zu den einzelnen Berufsgruppen ergangenen Erlassen entnommen werden:

Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses 

Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Eingruppierung
Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe (Eingruppierung) erfolgt – abhängig von der Beschäftigtengruppe – entweder auf der Grundlage des TV-L oder des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) und dessen Anlage. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

Stufenzuordnung 
Die Entgeltgruppe ist in Stufen unterteilt.
Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 TV-L vorliegt.
Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. 
Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).
 

Die Befristung der Arbeitsverträge erfolgt mit dem Sachgrund der „Projektbefristung“ (Startchancen-Programm) nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es gilt der Erlass vom 13. Juni 2024 in der jeweils geltenden Fassung.