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meWiS Befristete Beschäftigung anderer Berufsgruppen im Rahmen einer Vertretungstätigkeit

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Andere Berufsgruppen im Rahmen einer Vertretungstätigkeit Hinweise, zulässige Qualifikationen und Rechtsgrundlage

An nordrhein-westfälischen Schulen besteht die Möglichkeit, Vertretungsbedarfe für 

  • Fachkräfte für Schulsozialarbeit
  • Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs
  • Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen
  • Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen und an weiterführenden Schulen
  • Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
  • Fachlehrkräfte an Förderschulen
  • Gebärdensprachdolmetschende
  • Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase
  • Technische Lehrkräfte
  • Werkstattlehrkräfte

durch befristete Beschäftigungen zu kompensieren.

 

Aufgabenbeschreibungen

Die jeweiligen Aufgabenfelder können den zu den einzelnen Berufsgruppen ergangenen Erlassen entnommen werden:

 

Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses 

Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

 

Eingruppierung

Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe (Eingruppierung) erfolgt – abhängig von der Beschäftigtengruppe – entweder auf der Grundlage des TV-L oder des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) und dessen Anlage. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

 

Stufenzuordnung 

Die Entgeltgruppe ist in Stufen unterteilt.
Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 TV-L vorliegt.
Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. 
Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).

Die zulässigen Qualifikationen ergeben sich aus den zu den einzelnen Berufsgruppen ergangenen Erlassen.
Auf Grund der im Grundgesetz vorgeschriebenen Bestenauslese werden Fachkräfte mit der entsprechenden Qualifikation grundsätzlich vorrangig berücksichtigt.
Soweit ausgebildete Fachkräfte nicht zur Verfügung stehen, können auch Personen ohne entsprechende Ausbildung befristet beschäftigt werden, die für den Schuldienst geeignet sind. Über die Eignung entscheiden die Schulleitungen und Schulaufsichtsbehörden.

Die Beschäftigung erfolgt mit dem Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 3 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) und § 21 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.