Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)
Andere Berufsgruppen zur Unterstützung Geflüchteter Hinweise, zulässige Qualifikationen und Rechtsgrundlage
An nordrhein-westfälischen Schulen gibt es besondere befristete Beschäftigungsmöglichkeiten zur Unterstützung Geflüchteter.
Eingestellt werden können
- Fachkräfte für Schulsozialarbeit
- Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs
- Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen
- Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen und an weiterführenden Schulen
- Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
- Fachlehrkräfte an Förderschulen
- Gebärdensprachdolmetschende
- Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase
- Technische Lehrkräfte
- Werkstattlehrkräfte.
Die jeweiligen Aufgabenfelder können den zu den einzelnen Berufsgruppen ergangenen Erlassen entnommen werden:
- Fachkraft für Schulsozialarbeit (BASS)
- Fachkraft in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs (BASS)
- Fachkraft in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen (BASS)
- Fachkraft in Multiprofessionellen Teams an Grundschulen und weiterführenden Schulen (BASS)
- Fachkraft in Multiprofessionellen Teams zur Integration durch Bildung (BASS)
- Fachlehrkraft an Förderschulen (RECHT)
- Gebärdensprachdolmetschende an Förderschulen (PDF)
- Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase (BASS)
- Technische Lehrkraft (RECHT)
- Werkstattlehrkraft (RECHT)
Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses
Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
Eingruppierung
Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe (Eingruppierung) erfolgt – abhängig von der Beschäftigtengruppe – entweder auf der Grundlage des TV-L oder des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) und dessen Anlage. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.
Stufenzuordnung
Die Entgeltgruppe ist in Stufen unterteilt.
Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 TV-L vorliegt.
Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt.
Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).
Die zulässigen Qualifikationen ergeben sich aus den zu den einzelnen Berufsgruppen ergangenen Erlassen:
- Fachkraft für Schulsozialarbeit (BASS)
- Fachkraft in Multiprofessionellen Teams an Berufskollegs (BASS)
- Fachkraft in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen (BASS)
- Fachkraft in Multiprofessionellen Teams an Grundschulen und weiterführenden Schulen (BASS)
- Fachkraft in Multiprofessionellen Teams zur Integration durch Bildung (BASS)
- Fachlehrkraft an Förderschulen (RECHT)
- Gebärdensprachdolmetschende an Förderschulen (PDF)
- Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase (BASS)
- Technische Lehrkraft (RECHT)
- Werkstattlehrkraft (RECHT)
Die Befristung erfolgt in der Regel ohne sachlichen Grund (§ 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz -TzBfG).
Befristete Beschäftigungen ohne sachlichen Grund sind nicht zulässig, wenn mit dem Land Nordrhein-Westfalen bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Sie dürfen die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
Sofern Schulen im Rahmen der Beschulung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler örtlich Projekte durchführen und dadurch befristet einen zusätzlichen Personalbedarf haben, erfolgt die Befristung mit dem Sachgrund der „Projektbefristung“ (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 TzBfG).