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meWiS Fachlehrkraft an Förderschulen

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Fachlehrkraft an Förderschulen Hinweise, zulässige Qualifikationen und Rechtsgrundlagen

Aufgabenbeschreibung

Die Tätigkeit erfolgt an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung und in der pädagogischen Frühförderung hör- und sehgeschädigter Kinder.

Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses

Die Einstellung von Fachlehrkräften an Förderschulen mit Laufbahnbefähigung (§ 41 LVO) erfolgt bei Vorliegen der haushalts-, beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel im Beamtenverhältnis, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Bei einer Einstellung im Tarifbeschäftigungsverhältnis finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Besoldung/Eingruppierung

Die Eingangsbesoldung von Fachlehrkräften an Förderschulen mit Laufbahnbefähigung (§ 41 LVO) richtet sich im Beamtenverhältnis nach Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsgesetz NRW. Die aktuellen Besoldungstabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

Die Eingruppierung von tarifbeschäftigten Lehrkräften richtet sich nach  dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Danach ergibt sich für Fachlehrkräfte an Förderschulen mit Laufbahnbefähigung bei laufbahnentsprechendem Einsatz eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a. Fachlehrkräfte an Förderschulen ohne Laufbahnbefähigung sind – abhängig von der individuellen Qualifikation – in die Entgeltgruppen 7 bis 9a eingruppiert. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

Als Fachlehrkraft an Förderschulen oder in der pädagogischen Frühförderung kann eingestellt werden, wer den Ausbildungsgang für Fachlehrkräfte an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Teilnahmebedingungen können § 41 LVO entnommen werden. Die für den Zugang als gleichwertig anerkannten Qualifikationen können bei den Dezernaten 46 der jeweils zuständigen Bezirksregierung erfragt werden; Informationen finden sich auch auf den jeweiligen Webseiten.

Darüber hinaus besteht aktuell bei ausgewählten Stellen die Möglichkeit auch mit anderen Qualifikationen als Fachlehrkraft an Förderschulen eingestellt zu werden. Die entsprechenden Stellenausschreibungen sind mit einem Hinweis versehen, dass auf diese Stellen auch Personen eingestellt werden können, die die Laufbahnvoraussetzungen nicht erfüllen.“

§ 38 LVO (Laufbahnverordnung) in Sammlung der Gesetz- und Verordnungsblätter des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV.NRW)

 

 

512-2024-0006195                               27. März 2025

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Öffnung des Bewerberkreises für Fachlehrkräfte an Förderschulen

Zur Stärkung der Ganztagsförderschulen mit den Förderschwerpunkten Körperliche und motorische Entwicklung sowie Geistige Entwicklung können Stellen für Fachlehrkräfte an Förderschulen auch mit Personen besetzt werden, die nicht über die entsprechende Laufbahnbefähigung (§ 41 LVO) verfügen. Die Beschäftigten werden in der Tätigkeit von Fachlehrkräften an Förderschulen eingesetzt. Ziel ist es, dadurch die Verlässlichkeit der Durchführung des Ganztagsbetriebs an diesen Schulen zu erhöhen und damit dem Mangel an Lehrkräften an diesen Schulformen entgegenzutreten.

Die zuständige Schulaufsichtsbehörde prüft im Einzelfall, ob eine Stelle für Fachlehrkräfte an Förderschulen auch für Personen ohne entsprechende Laufbahnbefähigung geöffnet werden kann. Die Einstellung erfolgt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen als Fachlehrkraft an Förderschulen. Über den konkreten Einsatz der Personen entscheidet die Schulleitung.

Für eine Einstellung kommen Personen mit den folgenden Abschlüssen in Betracht:

  • Personen, die nicht an einem vom Ministerium für Schule und Bildung eingerichteten Ausbildungsgang i. S. d. § 41 Absatz 1 Nummer 3 LVO teilgenommen haben, jedoch die übrigen Voraussetzungen (ggf. mit Ausnahme der erforderlichen förderlichen hauptberuflichen Zeit) des § 41 Absatz 1 oder Absatz 2 LVO erfüllen.
  • Pädagogische, heilpädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte
  • Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger
  • sonstige geeignete Personen mit Erfahrungen an Förderschulen oder Schulen des Gemeinsamen Lernens

Voraussetzung für die Einstellung ist die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer Einführung in die Tätigkeit/das Handlungsfeld von Fachlehrkräften an Förderschulen für diese Tätigkeit. 

Die Stellenausschreibung unter meWiS und das Auswahlverfahren erfolgen gemäß den Vorschriften zum Ausschreibungsverfahren der Lehrereinstellung. Sofern ein Einsatz an einer weiteren Schule in Betracht kommt, soll hierauf in der Stellenausschreibung hingewiesen werden. 

Die Bestimmung der §§ 164 und 165 SGB IX in Verbindung mit der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (BASS 21-06 Nr. 1.1) sind zu beachten. 

Auf die im Landesdienst tätigen Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 

Fachlehrkräfte an Förderschulen sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz und Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L. Die Eingruppierung von Beschäftigten, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, erfolgt gemäß dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Abschnitt 3 Unterabschnitt 2. 

Die Tätigkeit kann im Sinne des § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO FLFS) vom 25. April 2016 auf die Dauer der dort genannten hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet werden. 

Dieser Erlass ist befristet bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2028/2029.

In Vertretung 

gez. Dr. Urban Mauer

 

Hier können Sie die Rechtsgrundlage auch als pdf-Dokument herunterladen.