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meWiS Fachlehrkraft an Förderschulen

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Fachlehrkraft an Förderschulen Hinweise und zulässige Qualifikationen

Aufgabenbeschreibung

Die Tätigkeit erfolgt an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung und in der pädagogischen Frühförderung hör- und sehgeschädigter Kinder.

Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses

Die Einstellung von Fachlehrkräften an Förderschulen mit Laufbahnbefähigung (§ 41 LVO) erfolgt bei Vorliegen der haushalts-, beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel im Beamtenverhältnis, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Bei einer Einstellung im Tarifbeschäftigungsverhältnis finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Besoldung/Eingruppierung

Die Eingangsbesoldung von Fachlehrkräften an Förderschulen mit Laufbahnbefähigung (§ 41 LVO) richtet sich im Beamtenverhältnis nach Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsgesetz NRW. Die aktuellen Besoldungstabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

Die Eingruppierung von tarifbeschäftigten Lehrkräften richtet sich nach  dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Danach ergibt sich für Fachlehrkräfte an Förderschulen mit Laufbahnbefähigung bei laufbahnentsprechendem Einsatz eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a. Fachlehrkräfte an Förderschulen ohne Laufbahnbefähigung sind – abhängig von der individuellen Qualifikation – in die Entgeltgruppen 7 bis 9a eingruppiert. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

Als Fachlehrkraft an Förderschulen oder in der pädagogischen Frühförderung kann eingestellt werden, wer den Ausbildungsgang für Fachlehrkräfte an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Teilnahmebedingungen können § 41 LVO entnommen werden. Die für den Zugang als gleichwertig anerkannten Qualifikationen können bei den Dezernaten 46 der jeweils zuständigen Bezirksregierung erfragt werden; Informationen finden sich auch auf den jeweiligen Webseiten.

Darüber hinaus besteht aktuell bei ausgewählten Stellen die Möglichkeit auch mit anderen Qualifikationen als Fachlehrkraft an Förderschulen eingestellt zu werden. Die entsprechenden Stellenausschreibungen sind mit einem Hinweis versehen, dass auf diese Stellen auch Personen eingestellt werden können, die die Laufbahnvoraussetzungen nicht erfüllen.“