Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)
Gebärdensprachdolmetschende an Förderschulen Hinweise und Rechtsgrundlagen
Aufgabenbeschreibung
Gebärdensprachdolmetschende dolmetschen aus der gesprochenen in die gebärdete Sprache und umgekehrt und ermöglichen somit eine gegenseitige Verständigung beider Sprachgruppen. Im schulischen Kontext umfasst das Einsatzgebiet sowohl den Unterricht wie auch Elternabende, Sprechtage oder Schulkonferenzen. Zudem können Übersetzungen erforderlich werden und zwar immer dann, wenn gebärdete Texte auf Video festgehalten sind und in Schriftsprache übertragen werden sollen, oder wenn schriftliche oder gesprochene Texte gehörlosen Menschen in Form eines Gebärdensprachvideos zugänglich gemacht werden sollen.
Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses
Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
Die Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV-L.
Der zustehende Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Aufgabenbereichs sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen.
Eingruppierung
Gebärdensprachdolmetschende sind einzelvertraglich analog Teil II Abschnitt 8.2 der Anlage A zum TV-L in die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 eingruppiert. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.
Stufenzuordnung
Die Entgeltgruppe ist in Stufen unterteilt. Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vorliegt. Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).
Erlass zur Öffnung des Berufsgruppenprofils für die Beschäftigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern auf Lehrerstellen an Förderschulen:
512-2022-0002413 31. Oktober 2022
An die Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
Öffnung des Berufsgruppenprofils für die Beschäftigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern auf Lehrerstellen an Förderschulen
Nachfolgeregelung zum RdErl. des MSB „Öffnung des Berufsgruppenprofils für die Beschäftigung von Fachkräften auf Lehrerstellen an Förderschulen“ vom 12. Januar 2018 (aufgehoben mit Erlass vom 11. März 2022)
Die folgende Regelung gilt unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen ausschließlich für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation.
1. Grundlagen
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, die eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher einstellen wollen, legen einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vor. Die Beschäftigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation darf den Umfang von bis zu einer Stelle pro Schule nicht überschreiten. Es ist grundsätzlich auch möglich, dass sich zwei Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation - bei Vorliegen eines entsprechenden Konzepts - die Stellenanteile der Gebärdensprachdolmetscherin bzw. des Gebärdensprachdolmetschers teilen.
Die Schule hat verpflichtend und schlüssig darzulegen, dass auch mit der Besetzung einer Lehrerstelle durch eine Gebärdensprachdolmetscherin bzw. einen Gebärdensprachdolmetscher für alle Schülerinnen und Schüler der Schule die Unterrichtsfächer und die Stundentafel nach den Vorgaben der AO-SF für den jeweiligen Bildungsgang erteilt werden können und dass die Schule in der Lage ist, ihren weiteren Verpflichtungen wie z. B. der Durchführung von Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AO-SF hinreichend nachzukommen.
Die Stellenausschreibung und das Auswahlverfahren erfolgen grundsätzlich in analoger Anwendung der Vorschriften zum Ausschreibungsverfahren der Lehrereinstellung. Die Bestimmung der §§ 81 und 82 SGB IX in Verbindung mit der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (BASS 21 - 06 Nr. 1) sind zu beachten.
2. Hinweise zum Einsatz
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher dolmetschen aus der gesprochenen in die gebärdete Sprache und umgekehrt und ermöglichen somit eine gegenseitige Verständigung beider Sprachgruppen. Im schulischen Kontext umfasst das Einsatzgebiet sowohl den Unterricht wie auch Elternabende, Sprechtage oder Schulkonferenzen. Zudem können Übersetzungen erforderlich werden und zwar immer dann, wenn gebärdete Texte auf Video festgehalten sind und in Schriftsprache übertragen werden sollen, oder wenn schriftliche oder gesprochene Texte gehörlosen Menschen in Form eines Gebärdensprachvideos zugänglich gemacht werden sollen.
3. Arbeitsrechtliche Hinweise
Auf die im Landesdiensttätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 Anwendung.
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sind einzelvertraglich analog Teil II Abschnitt 8.2 der Anlage Azurn TV-L in die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 einzugruppieren.
Die Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV-L.
Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus auf Anordnung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters geleistete Überstunden (z. B. aus Anlass von Schulveranstaltungen, Konferenzen, Hausbesuchen usw.) sind unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen an Schulen in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung in den Schulferien auszugleichen.
- Die Schulleitung stellt die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit sicher und entscheidet über die Verwendung und den Einsatz der Personen vor Ort. Bei Einsatz der / des Beschäftigten an verschiedenen Förderschulen entscheidet die Bezirksregierung, welche Förderschule den Einsatz der / des Beschäftigten steuert.
- Der Urlaub ist in den Ferien zu nehmen. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung ihres Aufgabenbereichs sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen. In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Beschäftigten zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die Mitwirkung bei der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde. Die Pflicht zur frühzeitigen Ankündigung gilt auch für schulinterne Fortbildungen.
- Die Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher werden von dem bei der jeweiligen Bezirksregierung gebildeten Bezirkspersonalrat der allgemeinen Verwaltung vertreten (§10 Abs. 5 Satz 2 LPVG).
4. Fortbildung
Den Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern wird angeboten, an den kollegiumsinternen Fortbildungen teilzunehmen.
5. Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Veröffentlichung dieses Runderlasses im Amtlichen Schulblatt ist nicht zugelassen
In Vertretung
gez. Dr. Urban Mauer