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meWiS Werkstattlehrkraft

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Werkstattlehrkraft Hinweise, zulässige Qualifikationen und Rechtsgrundlagen

Aufgabenbeschreibung

Werkstattlehrkräfte werden in Bildungsgängen des Berufskollegs eingesetzt, in denen fachpraktische berufliche Kenntnisse vermittelt werden.

 

Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses 

Die Einstellung erfolgt bei Vorliegen der haushalts-, beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel im Beamtenverhältnis, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den Regelungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2006 in der jeweils geltenden Fassung (Arbeitszeitverordnung - AZVO) und beträgt je nach Lebensalter bis zu 41 Wochenstunden.

Die Anzahl der Unterrichtsstunden, die für die Vermittlung fachpraktischer Anteile abzuleisten sind, beträgt 30 Stunden. 

 

Besoldung/ Eingruppierung

Die Eingangsbesoldung richtet sich im Beamtenverhältnis nach Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsgesetz NRW. Die aktuellen Besoldungstabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

Die Eingruppierung von tarifbeschäftigten Lehrkräften richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Danach ergibt sich für Werkstattlehrkräfte mit Laufbahnbefähigung bei laufbahnentsprechendem Einsatz eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht. 

Als Werkstattlehrkraft kann eingestellt werden, wer

  • nach Ableisten der in der Fachrichtung erforderlichen Berufsausbildung die Prüfung als Meister/in in Handwerk, Industrie, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft bestanden hat 

    oder

  • nach einem mindestens dreisemestrigen Besuch einer Fachschule als Tagesschule oder einem mindestens sechssemestrigen Besuch einer Fachschule als Abendschule die entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat 

    oder

  • als Pflegefachfrau oder als Pflegefachmann nach Ableisten der erforderlichen Berufsausbildung die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierlicher, insbesondere berufspädagogischer Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nachweisen kann (§ 4 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17.Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist); für Personen, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S.4418) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt 


    und wer
     

  • nach Bestehen der Prüfung eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren ausgeübt hat, die der geforderten Vor- oder Ausbildung entspricht. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren tritt eine solche von drei Jahren, wenn der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand nachgewiesen wird.